Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unsicherer Alkoholberechnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1/86
Datum
22.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch in der Vergewaltigungssache auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, während sonstige Rügen verworfen wurden. Entscheidungsgrund war, dass das Landgericht die rechnerische Herleitung der angenommenen Alkoholmenge nicht darlegte, wodurch eine Überprüfung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB unmöglich war. Der BGH weist auf einen anzusetzenden Resorptionsdefizit-Mindestwert von 10 % und die Bedeutung des Blutalkohols für die Steuerungsfähigkeit hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ermittelt das Gericht die Alkoholmenge aus zugesicherten Trinkmengen und ist diese für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erheblich, hat es die konkrete Berechnung der Alkoholmenge offen darzustellen.

2

Fehlen nachvollziehbare Feststellungen zur Berechnung der aufgenommenen Alkoholmenge und lässt sich dadurch eine mögliche erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits ist als für den Angeklagten günstigster Mindestwert ein Ansatz von 10 % vorzunehmen.

4

Dem Blutalkoholgehalt kommt bei der Prüfung des Ausmaßes alkoholbedingter Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit erhebliche Bedeutung zu.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 3. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 1/86 in der Strafsache gegen Jörg Br ███ aus ████, geboren am ██ 1961 in ███, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. September 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. März 1986 wird insoweit Bezug genommen.

2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat es als unwiderlegt angesehen, dass der Angeklagte, dem keine Blutprobe entnommen worden ist, vor der Tat 15 Glas Bier zu je 0,33 l getrunken hat (UA 6). Bei der Erörterung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nimmt es an, dass in 15 Gläsern Bier lediglich eine Alkoholmenge von insgesamt 120 g enthalten sei (UA 29). Wie dieses Ergebnis errechnet worden ist, hat die – sachverständig beratene – Strafkammer nicht mitgeteilt. Dazu hatte aber schon deswegen Anlass bestanden, weil sich aus den in der Literatur veröffentlichten Alkoholtabellen deutlich höhere Alkoholwerte für insgesamt 5 l Bier ergeben (je nach Bierart zwischen 160 g und 240 g; vgl. Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat S. 98; Gerchow/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon S. 30; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. S. 871; Schwerd, Rechtsmedizin, 3. Aufl. S. 130; Schütz, Alkohol im Blut S. 60). Dem Senat ist ohne Kenntnis der Anknüpfungstatsache eine Nachprüfung der Berechnung der vom Landgericht angenommenen Alkoholmenge nicht möglich. Er kann deshalb auch nicht ausschließen, dass in diesem Zusammenhang nicht Trinkeinheiten von 0,33 l (so UA 6), sondern lediglich solche von 0,2 l zugrunde gelegt worden sind; das würde nämlich bei Bier mit einem mittleren Alkoholgehalt von 40 g je Liter die errechnete Gesamtalkoholmenge von 120 g erklären. Da demnach den Angeklagten benachteiligende Fehler bei der Berechnung der Alkoholmenge nicht auszuschließen sind und diese sich auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgewirkt haben könnten, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei der Berücksichtigung des Resorptionsdefizits der dem Angeklagten im Rahmen des § 21 StGB günstigste Mindestwert von 10 % (nicht 20 %, UA 29) zugrunde zu legen ist (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, § 316 StGB Anm. 3 a; Gerchow/Heberle S. 11). Außerdem wird das Landgericht zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Blutalkoholgehalt eine nicht unerhebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zukommt (BGH NStZ 1984, 506 Nr. 2 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 3. Januar 1986 – 4 StR 654/85).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJähnke

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