Versuchter Totschlag: Wegfall tateinheitlicher Körperverletzung; Strafausspruch wegen Alkoholfrage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/86
- Datum
- 07.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen kann aus dem äußeren Tathergang revisionsrechtlich tragfähig auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeseintritts erkennt und gleichwohl handelt.
Ein Tötungsversuch ist regelmäßig beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält; ein strafbefreiender Rücktritt setzt dann ein ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung voraus (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Die im einheitlichen Tatgeschehen liegende (auch gefährliche) Körperverletzung tritt hinter dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags zurück, weil sie notwendiges Durchgangsstadium der Tötung ist.
Für die Beurteilung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung ist der Blutalkoholgehalt ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt; bloße Verhaltensbeobachtungen und Erinnerungsleistungen reichen für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
Kann der Blutalkoholgehalt nicht sicher festgestellt werden, muss das Tatgericht unter Beachtung von in dubio pro reo einen nachvollziehbar ermittelten BAK-Wert zugrunde legen und darf bei Kontrollrechnungen nicht mit für den Angeklagten ungünstigen Höchstwerten (Resorptionsdefizit/Abbau) operieren.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 17. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 308/86 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren am 3. ████ 1966, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag unter Einbeziehung einer Vorverurteilung
zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde hat jedoch teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Anlässlich einer Tanzveranstaltung, bei der es wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war, versuchte Horst ███ – das spätere Opfer – den alkoholisierten Angeklagten mit Worten zu beschwichtigen und ihn von Handgreiflichkeiten abzuhalten. Plötzlich schlug ihm der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht, so dass er zu Boden stürzte. Er erhob sich wieder, begab sich hinter einen Tisch und blieb auf dessen Längsseite mit dem Rücken zur Wand stehen; der Angeklagte forderte ihn „lauthals“ auf, „hervorzukommen und sich mit ihm auseinanderzusetzen“. Als er darauf nicht einging und sich abwandte, ergriff der Angeklagte ein leeres Bierglas mit Henkel und warf es aus einer Entfernung von etwa vier bis fünf Metern „wuchtig und gezielt“ an den Kopf des Horst ███, der über dem linken Ohr mit dem Bodenteil des Glases getroffen wurde und zu Boden fiel. Sodann schlug der Angeklagte mit der Kante der Sitzfläche eines Stuhles über den Tisch hinweg zweimal heftig auf den wehrlos am Boden Liegenden ein, wobei er ihn an der Stirn und an der rechten Schulter traf. Danach entfernte er sich, ohne sich um den Schwerverletzten zu kümmern (UA 10). Das Opfer, das eine linksseitige Schädelfraktur erlitten hatte, wurde durch eine Notoperation vor dem Tode gerettet.
Zur Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte – der angeblich nicht mehr weiß, was geschehen ist, nachdem sich sein Opfer nach dem Faustschlag vom Boden erhoben hatte – „den Wurf mit dem Bierglas gegen den Kopf des Horst ███ und die Schläge mit der Stuhlkante gegen dessen Stirn und Schulter mindestens mit bedingtem (Tötungs-)Vorsatz“ ausgeführt (UA 13). Er habe „bewusst und gewollt“ gewaltsam auf den Kopf seines Opfers eingewirkt (UA 13/14) und als Folge seiner Handlungsweise dessen Tod „gebilligt und in Kauf genommen“ (UA 14). Er habe „gezielt und mit großer Wucht das Bierglas, das die entscheidende Verletzung verursacht hat, aus kurzer Entfernung an den Kopf des Verletzten geworfen“, und es dabei „dem Zufall überlassen, ob der Wurf einen glücklichen Ausgang nehmen oder sein Opfer eine Kopfverletzung mit lebensgefährlichen Folgen davontragen würde. Wer, wie der Angeklagte, in solch massiver Weise auf den Kopf eines Menschen“ einwirke, sei „sich bewusst, dass erhebliche Verletzungen entstehen können, die geeignet sind, den Tod herbeizuführen“ (UA 14). Dieser „möglichen tödlichen Folgen“ sei sich der Angeklagte „bewusst“ gewesen und habe sie „gleichwohl“ gebilligt (UA 18).
2. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die Frage, ob bedingter Vorsatz vorliegt, sorgfältiger Prüfung bedarf. Doch reichen die Darlegungen unter den gegebenen Umständen aus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (ständ. Rspr.: BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 – 1 StR 180/86 – jeweils m.w.Nachw.). Das muss zwar nicht immer so sein. Der Täter kann den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann würde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Hier hat das Landgericht aber aus dem äußeren Tathergang den möglichen Schluss gezogen, dass sein Handeln von bedingtem Tötungsvorsatz begleitet war. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 – 4 StR 258/86).
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch entnehmen, dass die Strafkammer im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte vom beendeten Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Versuch regelmäßig dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170, 175). Beim Tötungsversuch ist danach maßgeblich, dass der Täter in diesem Zeitpunkt die naheliegende Möglichkeit erkannte, sein Opfer werde die Verletzungen nicht überleben (BGHSt 31, 170, 177). Das liegt bei solch schwerwiegenden Kopfverletzungen, wie sie der Angeklagte hier seinem Opfer gezielt beigebracht hat, auf der Hand (vgl. BGH MDR 1985, 1038, 1039). Ein strafbefreiender Rücktritt wäre deshalb nur dann in Frage gekommen, wenn der Angeklagte sich ernsthaft um eine
Erfolgsabwendung bemüht hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das war nicht der Fall.
3. Die Sachrüge führt jedoch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mit umfasst wird. Es bestehe daher kein sachliches Bedürfnis, denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen; der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat werde durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfasst (BGHSt 22, 248, 249). Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) neben dem versuchten Totschlag (BGHSt 16, 122, 123; BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 681/85), selbst wenn dieser (nur) mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen wird (BGHSt 21, 265, 266). Die durch den vorausgehenden Faustschlag verwirklichte (vorsätzliche) Körperverletzung tritt in Anbetracht des einheitlichen Tatgeschehens ebenfalls zurück (BGH NStZ 1985, 1175, 1176).
4. Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach dem Tatgeschehen und dem Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen, dass dieser zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB) war. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Die Ausführungen der Jugendkammer lassen besorgen, dass sie bei der Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen hat.
Der Angeklagte hat Angaben darüber gemacht, wann und in welchen Mengen er vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Das Landgericht hält es für erwiesen, dass der Angeklagte zwar Alkohol getrunken hat, jedoch nicht in den von ihm behaupteten Mengen (UA 16): Seine Angaben beruhten „größtenteils“ auf Schätzungen und die dazu vernommenen Zeugen hätten Aussagen über Art und Menge des Alkoholkonsums nicht machen können (UA 15); schließlich ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten daraus, dass keine neurologischen Ausfallerscheinungen und Verhaltensänderungen beobachtet worden seien, wie sie bei einem „so hohen Grade der Volltrunkenheit zu erwarten“ seien (UA 16).
Die Erwägung des Tatrichters, die Verhaltensbeobachtungen seien „ausschlaggebend“, da eine „nähere Feststellung der Trinkmenge nicht möglich“ sei (UA 16), lässt befürchten, dass er die Bedeutung des Blutalkoholgehaltes für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat. Es ist nämlich ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, dass der Blutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt (BGH NStZ 1984, 506). Die „gute Erinnerung“ des Angeklagten an das unmittelbar vor und nach der Tat ablaufende Rahmengeschehen (UA 16) und die nach den Zeugenaussagen fehlenden Anzeichen einer erheblichen Alkoholisierung in dessen Gang und Bewegungen (UA 17) genügen nicht, um eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu verneinen. Es wird dabei übersehen, dass das Erinnerungsvermögen Beweiswert in erster Linie für die Frage nach der vorhandenen Unrechtseinsicht hat, einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegensteht (BGH VRS 69, 432, 433). Ebensowenig sind eine unauffällige Motorik beim Gehen und Bewegen oder eine nicht lallende Sprechweise geeignet, eine erhebliche Herabsetzung des Steuerungsvermögens zu Lasten des Angeklagten auszuschließen. Wie der Senat wiederholt betont hat, kann sich insbesondere der alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH VRS 69, 432
Es genügte deshalb nicht darzulegen, dass die vom Angeklagten behaupteten Alkoholmengen, die zu einem BAK-Wert von 3,98 ‰ zur Tatzeit geführt hätten, mit seinem äußeren Verhalten nicht in Einklang zu bringen seien. Erforderlich ist vielmehr, dass die sachverständig beratene Strafkammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo einen BAK-Wert ermittelt, den sie ihrer Begründung für den Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit zugrunde legt. Es durfte nicht offen bleiben, inwieweit die Jugendkammer die Angaben des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen hat und zu welchem BAK-Wert die sich dann ergebenden Trinkmengen geführt hätten.
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die vorgenommene Alkoholberechnung erkennbar fehlerhaft ist. Unvereinbar mit den Feststellungen ist eine Trinkzeit von zwölf Stunden bei einem Trinkbeginn „gegen 15 Uhr“ (UA 7) und einer Tatzeit von allenfalls 2 Uhr des folgenden Tages (UA 8). Außerdem ist die Bestimmung der Alkoholmenge mit 305 Gramm bei den vom Landgericht zugrunde gelegten Höchstmengen (UA 16) nicht nachvollziehbar, da sie sich nicht mit den in der Literatur veröffentlichten Werten vereinbaren lässt. So ergeben 5,6 Liter Bier (bei durchschnittlich 40 g Alkohol je Liter) 224 g Alkohol, 0,27 Liter Weißwein (bei durchschnittlich 90 g je Liter) 24 und drei Glaser Whiskey (bei 7 g je Glas) 21 Alkohol (vgl. u. a. Schütz, Alkohol im Blut, 1983, S. 91, 93, 114; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. April 1986 – 4 StR 1/86). Schließlich ist es mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar, wenn zum Beweise dafür, dass die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, der Blutalkoholberechnung – hinsichtlich des Resorptionsdefizits und des stündlichen Abbaus – Werte zugrunde gelegt werden, aus welchen sich die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration ergibt – bei fehlender Blutprobe: 10 % Resorptionsdefizit (Senatsbeschluss vom 22. April 1986 – 4 StR 1/86) und 0,1 ‰ stündlicher Abbau (BGH DRiZ 1986, 262, 263). Die Strafkammer hätte ihrer (Kontroll-)Berechnung, ohne den Zweifelsgrundsatz zu verletzen, nur die Werte für die Berechnung des Mindestmaßes des Blutalkoholgehalts zugrunde legen dürfen – bei fehlender Blutprobe: bis 30 % Resorptionsdefizit (Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. § 316 StGB Anm. 3 a; Gerchow/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon S. 11) und 0,2 ‰ stündlicher Abbau zuzüglich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2). Mit einem stündlichen Durchschnittswert von 0,15 ‰ darf deshalb nicht gerechnet werden (vgl. BGH DRiZ 1986, 262, 263).
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