Revision: Schuldspruch von versuchtem Totschlag auf gefährliche Körperverletzung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 653/87
- Datum
- 21.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei bedingtem Tötungsvorsatz ist ein Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB erst dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges zumindest für möglich gehalten hat.
Bleiben die Urteilsfeststellungen den maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Täters gegenüber vage, sind Zweifelsfragen zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
Die bloße Flucht des Opfers begründet nicht ohne weitere Feststellungen, dass der Täter objektiv oder subjektiv an der Fortsetzung der Tatausführung unfreiwillig verhindert war.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die vorliegenden Feststellungen einen anderen rechtlichen Tathergang tragen und eine neue Hauptverhandlung nicht zu anderen, die Änderung tragenden Feststellungen zu führen verspricht.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, soweit die Strafbemessung bereits innerhalb des zutreffenden Strafrahmens erfolgt ist und keine neuen mildernden oder verschärfenden Umstände festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. Mai 1987
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ Wolfgang Cc, geboren am █████████████████ in BC, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 1987 im Schuldspruch geändert und insoweit neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
(Liste der angewendeten Strafvorschriften: §§ 223a, 21, 49 Abs. 1, 56 StGB)
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der „restlichen“ Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte hat sich nur einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Waffe und einer das Leben gefährdenden Behandlung – gemäß § 223a StGB – schuldig gemacht.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger RO, der ihn kurz zuvor gemeinsam mit ██ angegriffen und „fürchterlich verprügelt“ hatte, „zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz“ zwei Stiche in den Rücken; als dieser zu Boden ging, stach der Angeklagte von vorn ein und traf ihn dabei noch je einmal am linken Unterschenkel und am linken Unterarm. Schließlich „rückwärts gehend“ flüchtete der Angeklagte in eine andere Richtung, während sich der Nebenkläger in eine Imbissbude entfernte. Wegen einer unzutreffenden Sondierung der Stichkanäle durch den behandelnden Arzt und des guten Allgemeinzustandes des RO blieb bis zum Morgen nach der Tat unerkannt, dass die beiden Stiche in den Rücken seine Lunge eröffnet hatten.
Das Landgericht verneint einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von dem bedingt vorsätzlich unternommenen Tötungsversuch. Dabei sieht es einerseits den Versuch als beendet an, weil der Angeklagte „damit rechnen konnte, ████████ möglicherweise tödlich getroffen zu haben, so dass das reine Ablassen von dem Verletzten allein zum Rücktritt nicht mehr ausreichte“; andererseits meint es, der Angeklagte sei an der weiteren Tatausführung durch die Flucht seines Opfers gehindert worden.
2. Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer den bedingten Tötungsvorsatz rechtsbedenkenfrei festgestellt hat; denn auch auf dieser Grundlage halten jedenfalls ihre Erwägungen zum Ausschluss des strafbefreienden Rücktritts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auch der mit bedingtem Vorsatz begangene Tötungsversuch war nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier erst dann im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (zumindest) für möglich hielt (BGHR StGB § 24 I, 1 Versuch, unbeendeter 4; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1987 – 2 StR 586/87; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1987 – 4 StR 541/87 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, m.w.Nachw.). Dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er von RO abließ, mit der Möglichkeit des Todeseintritts als Folge der seinem Opfer zugefügten Verletzungen gerechnet hat, wird vom Landgericht nicht festgestellt und lässt sich auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen; insoweit reicht es nicht aus, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, mit einer solchen Möglichkeit rechnen konnte. Demgegenüber liegt es hier sogar nahe, dass RO, da er sich gehend oder laufend entfernen konnte und noch im Krankenhaus durch seinen guten Allgemeinzustand auffiel, auf den Angeklagten nicht den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen machte, als dieser von ihm abließ. Nach den bisherigen Feststellungen war daher jedenfalls unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes lediglich von einem unbeendeten Tötungsversuch auszugehen.
Die nur für einen solchen Fall bedeutsame Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei an der weiteren Tatausführung durch die Flucht des Opfers gehindert gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Sie besagen lediglich, dass RO flüchtete, während der Angeklagte sich in eine andere Richtung entfernte. Dieser festgestellte Vorgang, den die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils selbst als „reines Ablassen von dem Verletzten“ bezeichnet, lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte subjektiv zur Fortsetzung seiner Messerattacke auf █████████ außerstande gewesen wäre. Ergab sich aber die Unfreiwilligkeit des Rücktritts nicht aus den bisherigen Urteilsfeststellungen, so mussten etwaige Zweifel des Landgerichts an der Freiwilligkeit zugunsten des Angeklagten gelöst werden (BGH bei Holtz MDR 1986, 271 m.w.Nachw.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zu den maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Angeklagten getroffen werden könnten, aufgrund derer ein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch auszuschließen wäre. Er hat daher selbst den Schuldspruch geändert (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagten schon in der Anklageschrift nur eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde.
3. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht. Denn der Sache nach hat das Landgericht den Unrechts- und Schuldgehalt zutreffend gewertet und seiner Strafbemessung innerhalb des nach §§ 21, 23, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten Strafrahmens des § 213 StGB (ein Monat bis zu zwei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe) zugrunde gelegt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, wenn sie zutreffend von gefährlicher Körperverletzung ausgegangen wäre, innerhalb des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einmal zu mildernden und damit weiterreichenden Strafrahmens des § 223a StGB (bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
4. Aus dem Ausspruch des angefochtenen Urteils über die Strafaussetzung zur Bewährung hat der Senat die gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 StGB unzulässige Beschränkung auf die „restliche“ (d.h. nach Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft verbleibende) Strafe beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |