Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 586/87
Datum
09.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nach dem letzten Schuss freiwillig vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Entscheidungsrelevant ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung; Indizien zum Zustand des Verletzten sind hierfür bedeutsam. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Tatsachen, die einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht ziehen lassen, erfordern, dass das Gericht die Frage des Rücktritts ausdrücklich prüft.

2

Bei der Bewertung des freiwilligen Rücktritts ist auf die Vorstellungen des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen.

3

Entscheidungserhebliche Feststellungen müssen darüber Auskunft geben, welche Wirkung die Tat auf das Opfer hervorgebracht hat; Hinweise auf fortbestehende Bewegungsfähigkeit können gegen die Annahme eines tödlichen Eindrucks sprechen.

4

Unterlässt das Tatgericht die gebotene Auseinandersetzung mit der Rücktrittsfrage, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 586/87 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ Hasan Selçuk aus ███ am ████ geborene, geboren am ███ 1961 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht eingegangen zu werden braucht.

Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen jedoch Anlass:

Der Angeklagte schoss aus etwa 25 Metern Entfernung mit einem Revolver vom Kaliber 38 auf Vedat ███████, wobei er in Kauf nahm, dass dieser tödlich getroffen wurde. Die Kugel ging jedoch über den Kopf des ████████ hinweg. Da er ihn auf jeden Fall treffen wollte, gab der Angeklagte einen zweiten gezielten Schuss auf ████████ ab und traf ihn diesmal in die rechte Schulter in der Nähe des Halses. Als er sah, dass er getroffen hatte, rannte der Angeklagte davon. Der angeschossene ████████ begab sich zum (einige hundert Meter entfernten, UA S. 4) „Lokal EC“ (UA S. 5).

Dieser Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hatte sich das Schwurgericht vor allem mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung befassen müssen (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, unbeendeter, 4).

Dass der Angeklagte nach Abgabe des zweiten Schusses mit der Möglichkeit gerechnet hatte, die dem Tatopfer beigebrachte Verletzung könnte zu dessen Tod führen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Denn sie verhalten sich nicht dazu, welche – vom Angeklagten wahrgenommene – Wirkung der Schuss bei ██████ hervorrief. Der Verletzte konnte danach noch einige hundert Meter weit gehen. Das spricht eher dagegen, dass er auf den Angeklagten, bevor dieser sich entfernte, den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen gemacht hatte.

MaierMeyerNiemöller
MüllerGollwitzer
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