§ 315a StGB: Keine Gemeingefahr bei Gefährdung nur mitfahrender Verwandter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 652/57
- Datum
- 16.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeingefahr i.S.d. § 315 Abs. 3 StGB liegt nur vor, wenn sich die Gefahr ungezielt gegen eine unbestimmte Allgemeinheit richtet und nicht lediglich eine individuell ausgewählte Person betrifft.
Die Gefährdung von Fahrzeuginsassen erfüllt das Merkmal der Gemeingefahr bei §§ 315a, 316 StGB nur, wenn anstelle der konkret Betroffenen auch beliebige andere Verkehrsteilnehmer der Gefahr hätten ausgesetzt sein können.
Bei der Beförderung in allgemein zugänglichen oder zufallsbestimmten Personenkreisen (z.B. Taxi, Linienverkehr) können Mitfahrer dem Schutzbereich der Gemeingefahrvorschriften unterfallen, weil ihre Auswahl nicht personal bestimmt ist.
Wer ausschließlich aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählte Mitfahrer (z.B. Familienangehörige, Freunde) gefährdet und sonst keine Dritten in den Gefahrenbereich geraten, verwirklicht regelmäßig keine Gemeingefahr i.S.d. §§ 315a, 315 Abs. 3 StGB.
Die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das Herbeiführen einer Gemeingefahr sind eigenständige Tatbestandsmerkmale; nicht jede Gefährdung der Verkehrssicherheit begründet Gemeingefahr.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 20. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████ Wilhelm ███ ███ ███ █████, geboren in ████, ████ Ranna, Krs. [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Bode als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 20. August 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
I. In der Nacht zum 19. September 1956 gegen 1.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Dreitonner Ford FK 1000 auf der von Bad ███ nordwärts nach Traunstein führenden Umgehungsstraße. Fahrgäste waren außer einer Schwester und einem Bruder weitere drei Verwandte des Angeklagten, darunter Frau [REDACTED], die den vorderen rechten Sitzplatz eingenommen hatte. Als sich der Angeklagte der Stelle näherte, wo die von ihm befahrene Umgehungsstraße in einer mäßigen Linkskurve in die vorfahrtberechtigte Salzburger Straße einmündet, verminderte er seine Geschwindigkeit, die vorher etwa 70 km/st betragen hatte, auf etwa 63 km/st. Mit dieser Geschwindigkeit bog er in die ihm bekannte, 8,80 m breite Salzburger Straße ein, auf der, wie er ebenfalls wusste, die Geschwindigkeit auf 40 km/st beschränkt war. Infolge seiner für die Straßenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit geriet er mit den beiden rechten Reifen seines Fahrzeugs auf den rechten Wiesenrand neben der Fahrbahn. Sein Versuch, auf die Straße zurückzulenken, misslang. Er fuhr, ohne zu bremsen, 22 m geradeaus weiter und prallte dann an einen Betonlichtmast, nachdem er kurz zuvor ein Hydrantenzeichen umgefahren hatte. Die Windschutzscheibe und das Fenster der rechten Tür seines Wagens wurden weggeschleudert. Bei dem Anprall erlitt Frau [REDACTED] eine schwere Schädelzertümmerung. Sie war auf der Stelle tot. Die übrigen Insassen, auch der Angeklagte, wurden schwer verletzt.
II. Die Strafkammer sieht die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er in die Salzburger Straße mit zu hoher Geschwindigkeit eingebogen sei. Ihm seien die örtlichen Verhältnisse an der Einmündungsstelle bekannt gewesen, vor allem, dass sie die Einhaltung einer mäßigen Geschwindigkeit notwendig machten. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vier rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Sie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und davon abgesehen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Obwohl der Angeklagte, wie die Strafkammer ferner festgestellt hat, zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von etwa 1,15 ‰ aufwies – er hatte während der Abendstunden vor dem Unfall in zwei Wirtschaften mehrere Gläser Bier getrunken –, hat sie den Tatbestand eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung aus zwei Gründen verneint: Einmal könne bei einer solchen Blutalkoholkonzentration eine alkoholisch bedingte Enthemmung nicht angenommen werden; an einer anderen Stelle ihres Urteils begründet sie diese Auffassung ferner damit, dass in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könne, „dass die Alkoholwirkung als Folge die unsichere Fahrweise nach sich gezogen hat“ (UA S. 7).
III. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit sachlich-rechtlichen Einwänden dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für schuldig erachtet hat. Das Rechtsmittel muss erfolglos bleiben.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer über die Unfallzeit und den Unfallort muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte außer sich selbst nur die Insassen seines Wagens, die mit ihm verwandt waren, an Leib oder Leben gefährdete. Es fehlt nämlich an einem sicheren Anhalt dafür, dass sich zu der Zeit, als er in die Salzburger Straße einbog (früh gegen 1 Uhr), noch sonstige Verkehrsteilnehmer in der Nähe befanden, denen von seiner Seite hätte Gefahr drohen können. Dann aber hängt seine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a. davon ab, dass zu den Personen, die durch § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen die von einem verkehrsunsicheren Kraftfahrer ausgehende Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt werden sollen, auch die Insassen des von ihm geführten Fahrzeugs gehören. Da diese Frage im vorliegenden Fall zu verneinen ist, muss die Revision der Staatsanwaltschaft schon deshalb erfolglos bleiben. Es kommt daher nicht mehr darauf an, zu prüfen, ob die Begründung, mit der die Strafkammer eine Verkehrsuntauglichkeit des Angeklagten verneint hat, rechtlichen Bedenken begegnet.
a) Zur Frage der Gemeingefahr hat seit der in BGHSt 6, 100 veröffentlichten Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1954 dieses Gericht, insbesondere auch der für Verkehrsstrafsachen zuständige erkennende Senat daran festgehalten, dass Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB und der §§ 315a und 316 auch die Gefahr bedeutet, die ein Kraftfahrzeugführer den Insassen seines Fahrzeugs, mit Ausnahme der Teilnehmer an seiner Tat im Sinne der §§ 47 ff. StGB, bereitet. Darüber hinaus hat der erkennende Senat die Fahrzeuginsassen – mit der erwähnten Ausnahme – sogar dann in den Schutzbereich der §§ 316, 315a, 315 Abs. 3 einbezogen, wenn sie in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Führers an seiner Fahrt teilnahmen (BGHSt 6, 232). Der Senat muss diese Rechtsauffassung nach nochmaliger Prüfung in wesentlichen Punkten aus folgenden Gründen aufgeben:
Gemeingefahr bedeutet nach § 315 Abs. 3 StGB „eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt“.
Der Wortlaut dieser Gesetzesfassung ist geeignet, in vielen Fällen zu rechtlichen Missdeutungen Anlass zu geben. Bei einer Gemeingefahr muss es sich stets um eine solche handeln, die der Allgemeinheit droht, mag diese auch nur durch eine Einzelperson vertreten sein. Nicht gemeint aber ist die Gefahr, die der Täter einem bestimmten Menschen bereitet, den er aus einer unbestimmten Vielzahl von Personen ausgesondert hat, sei es als das Opfer eines gerade gegen ihn gerichteten Angriffs oder ohne einen derartigen Vorsatz. Wer beispielsweise einem in Fahrt befindlichen Radfahrer, weil er es auf ihn als bestimmte Einzelperson abgesehen hat, einen Knüppel zwischen die Speichen wirft und ihn auf diese Weise an Leib oder Leben gefährdet, führt dadurch keine Gemeingefahr im Sinne von §§ 315a, 315 StGB herbei. Für sie ist es im Gegensatz zur Sonder- oder Individualgefahr wesentlich, dass ihre Wirkung der Herrschaft dessen entzogen ist, der sie in Gang gesetzt hat, und die sich nun – ungezielt – gegen jeden richtet, der, wer es auch sei, in ihren Bereich gerät.
b) Offenbar wollte auch der Gesetzgeber den Begriff der Gemeingefahr nicht anders verstanden haben. Das zeigt die Entstehungsgeschichte der durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, 839) eingefügten Vorschrift des § 315. Von „Gemeingefahr“ gegenüber einer einzelnen, bestimmten Person oder Sache war bis dahin nie die Rede gewesen. Der gefährdete Mensch oder die bedrohte Sache mussten immer als Teil eines nicht im einzelnen bestimmten Kreises, als dessen „Repräsentanten“, erscheinen. Streitig war nur, ob die Gefährdung einer einzigen Person oder Sache, die so gut wie jede andere in die gleiche Gefahr hätte geraten können, für die Annahme einer Gemeingefahr ausreicht oder nicht.
Die amtliche Begründung zu Art. 4 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1935 (Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr. 10) und die Richtlinien für das Strafverfahren (AV des RJM vom 7. August 1935 in DJ 1935, 1124 Nr. 389a) äußern sich zu der hier in Betracht kommenden Frage nicht. Der „Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission“ führt dazu im Abschnitt über gemeingefährliche Handlungen aus (Gürtner, Das kommende deutsche Strafrecht, Besonderer Teil, S. 208):
„Gemeinsam ist den Handlungen, dass sie regelmäßig eine Gefahr für die Allgemeinheit begründen ... Eine gemeine Gefahr ist die, deren Umfang und Ausdehnung sich nicht übersehen und abschätzen lässt ... Gewöhnlich gefährden die hier unter Strafe gestellten Handlungen eine individuell nicht bestimmte Personenmehrheit. Es gibt aber auch Fälle, in denen nur einzelne Personen oder Sachen gefährdet werden. Es ist erforderlich, auch diese Straftaten unter den erhöhten Strafschutz der in diesem Abschnitt zu behandelnden Tatbestände zu stellen.“
Daraus ist ersichtlich, dass die Schöpfer der Strafrechtsnovelle von dem herkömmlichen Begriff der Gemeingefahr ausgegangen sind. Sie haben lediglich die bisher in der Rechtslehre vorhandene Streitfrage dahin entschieden, dass die Gefährdung einer einzigen Person oder bedeutender Sachwerte ausreicht. Es lassen sich aber nirgendwo Anhaltspunkte dafür finden, dass der Gesetzgeber des Jahres 1935 von dem damals unbestrittenen hergebrachten Begriff der Gemeingefahr abgehen wollte. Hätte er das beabsichtigt, dann wäre darauf sicher hingewiesen worden. Die Wortfassung des § 315 Abs. 3 StGB, die auf den ersten Blick eine weitergehende Deutung zulässt, steht jedenfalls einer sinngerechten Auslegung nicht entgegen.
c) Gefährdet der betrunkene Kraftfahrer nur sich selbst, so führt er dadurch schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Gemeingefahr herbei. Aus dem geschützten Personenkreis sind aber auch die an sich zum Publikum gehörenden Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 ff. StGB auszunehmen (BGHSt 6, 100). Sie stehen für die rechtliche Beurteilung auf der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die Allgemeinheit. Dem Wortlaut des § 315 Abs. 3 StGB ist diese Ausnahmestellung des genannten Personenkreises zwar nicht zu entnehmen; sie folgt jedoch aus rechtslogischen Erwägungen. Denn der Kraftfahrer selbst und etwaige Teilnehmer im Sinne der §§ 47 ff. StGB, die nur sich selbst auf eine der in § 315 beschriebenen Begehungsweisen in Gefahr bringen, können des strafrechtlichen Schutzes nicht teilhaftig werden, den das Gesetz gerade anderen, durch sie gefährdeten Verkehrsteilnehmern zugedacht hat.
2. Ob die Gefährdung von Fahrzeuginsassen eine Gemeingefahr im Sinne der genannten Bestimmungen herbeiführt, kann nach diesen Erörterungen nicht allgemein und ohne Unterscheidung der einzelnen Fälle beantwortet werden. Die Frage wird nur dann zu bejahen sein, wenn an Stelle des betroffenen Fahrzeuginsassen auch ein beliebiger anderer der Gefahr hätte ausgesetzt sein können. Nur dann ist in ihn als Allgemeinheit gefährdete Person in den geschützten Personenkreis gefallen. In Betracht kommen insbesondere:
a) Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln (Straßenbahnen, Linienomnibussen, soweit diese durch private Unternehmer betrieben werden). Die Benutzung steht allen Verkehrsteilnehmern offen; überdies werden sie vielfach auf ihre Inanspruchnahme angewiesen sein. Zahl und Zusammensetzung der Fahrgäste sind vom Zufall abhängig; auch beliebige andere Personen hätten in die gleiche Lage geraten können.
b) Omnibusreisegesellschaften. Die Teilnehmer bilden zwar gewöhnlich einen fest umrissenen Personenkreis, die alle einen Reisevertrag mit dem Unternehmer abgeschlossen haben. Es hat aber grundsätzlich jeder, der von der Ausschreibung erfährt, die Möglichkeit, sich an der Fahrt zu beteiligen.
c) Benutzer von Kraftdroschken (Taxis). Der Droschkenfahrer bietet seine Dienste grundsätzlich jedem an, der sie wünscht. Die Mitnahme der Fahrgäste beruht nicht auf persönlichen Beziehungen oder Bindungen zu ihnen, sondern hat ihren Anknüpfungspunkt unmittelbar im Straßenverkehr. Welche Personen der Taxifahrer befördert, ist regelmäßig reiner Zufall. Auch beliebige andere hätten es sein können.
In allen diesen Fällen gefährdet ein betrunkener Fahrzeuglenker alle die, die gerade mitfahren. Er wählt sich dazu nicht bestimmte Personen aus; vielmehr sind sie für ihn mehr oder weniger zufällige Glieder der Allgemeinheit, die sich ihm anvertrauen. Dabei ist es unerheblich, ob der Beförderungsvertrag auf öffentlich-rechtlicher oder auf privat-rechtlicher Grundlage beruht.
d) Anders ist es, wenn der Fahrzeuglenker z. B. Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder Bekannte mitnimmt oder wenn sich mehrere Freunde ein Kraftfahrzeug zu gemeinsamem Ausflug mieten. Hier sind persönliche Beziehungen und die innere Einstellung zwischen den betreffenden Personen (Zuneigung, gleiche Interessen, Wunsch nach gemeinsamem Reiseerlebnis, Verabredung eines Ausflugs usw.) schon bei der Auswahl der Fahrtteilnehmer ausschlaggebend. Sie sind in diesen Fällen nicht vom Zufall bestimmte Verkehrsteilnehmer, die durch andere ersetzt werden könnten, sondern vom Fahrer zur Erreichung des Zwecks besonders ausgewählte Personen. Ähnliches gilt für die Beziehung des angestellten Fahrers zu seinem von ihm beförderten Dienstherrn. Anstelle der beförderten hätten nicht beliebige andere Menschen in die gleiche Lage geraten können. Es fehlt daher, wenn sie bei der Fahrt durch den Lenker in Gefahr gebracht werden, an dem für den Begriff der Gemeingefahr notwendigen Merkmal der Unbestimmtheit. Wer z. B. mit seiner Ehefrau nachts zu schnell über eine menschenleere Kreuzung fährt, gefährdet schon für das natürliche Rechtsgefühl nicht die Allgemeinheit.
Gemeingefahr ist auch nicht gleichbedeutend mit der allgemeinen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Das lässt schon der Wortlaut des § 315a StGB erkennen. Er setzt neben einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch eine der in den Nrn. 1 bis 4 näher gekennzeichneten Verhaltensweisen zusätzlich voraus, dass dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt wird. Beide Gesetzesmerkmale, die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und die Schaffung einer Gemeingefahr, bedeuten nicht das gleiche. Es kann jemand das eine tun, ohne zugleich das andere zu bewirken, wie auch umgekehrt. Erst die Verwirklichung des richtig als Gefährdung der Allgemeinheit (in ihren Gliedern) abgegrenzten zusätzlichen Merkmals der Gemeingefahr im Sinne von § 315 StGB rechtfertigt nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers die erhöhte Strafwürdigkeit von gefährlichen Verkehrsverstößen als Vergehen, die ohne Hinzutreten dieses Merkmals mangels eines Verletzungserfolges nur als Übertretung von Ordnungsregeln des Straßenverkehrs strafbar wären. Rechtspolitisch ist solche erhöhte Strafbarkeit zugunsten von Fahrzeuginsassen, die durch eine persönliche Beziehung zum Fahrer bestimmt sind und sich regelmäßig ihren Fahrer selbst aussuchen können, sich ihm also in gewissem Sinne anvertrauen, nicht im gleichen Maße veranlasst.
3. Der Senat gibt die bisher vertretene, weitergehende Ansicht zu der Frage, ob die Insassengefährdung stets eine Gemeingefahr bedeutet, ausdrücklich auf. Da er für die Entscheidung von Verkehrsstrafsachen allein zuständig ist, bedarf es einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen auch insoweit nicht, als er von früheren Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs abweicht.
Im vorliegenden Fall fuhren nur Geschwister und andere Verwandte des Angeklagten in dem Unfallwagen mit. Für sie trifft das unter 2d Gesagte zu, so dass der Angeklagte nicht nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB bestraft werden darf. Die Revision der Staatsanwaltschaft musste daher verworfen werden.
| Krumme | Rotberg | Hoepner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |