Revision aufgehoben: Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Gemeingefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/58
- Datum
- 27.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Fahrzeugführer ausschließlich die ihn bekannten Insassen seines Fahrzeugs gefährdet.
Zur Annahme der tatbestandlichen Gemeingefahr bei Trunkenheitsfahren (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) sind konkrete Feststellungen zur Verkehrslage und zum Umfang der Gefahr für unbeteiligte Dritte erforderlich.
Die bloße Feststellung von Fahruntauglichkeit durch Alkohol reicht nicht automatisch zur Verurteilung wegen Gemeingefahr; es ist zu prüfen, ob die Fahruntauglichkeit eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer begründet.
Fehlen die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zur Gefährdungssituation, ist die Sache zur Vervollständigung der Feststellungen und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans G. aus ████, dort geboren am ██ ██ ███, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte lenkte am 1. Mai 1957 seinen Volkswagen durch ███ mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h. In der H__straße fuhr er in Höhe des Anwesens Nr. 23, als er sich dem Ende einer Linkskurve näherte, den Ingenieur K., der noch kurz vorher scharf rechts auf dem etwa 7 ½ m breiten Bürgersteig gegangen war, und verletzte ihn tödlich.
Die Strafkammer hielt die Behauptung des Angeklagten, K. müsse plötzlich den Bürgersteig unbedacht verlassen haben und ihm in die Fahrbahn gelaufen sein, für nicht widerlegt. Sie hat ihn deshalb nicht der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet. Sie hat ihn jedoch wegen eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er zur Unfallzeit infolge genossenen Alkohols fahruntauglich war. Die ihm entnommene Blutprobe hatte nämlich einen Alkoholgehalt von mindestens 1,65 ‰ zur Unfallzeit bei ihm ergeben. Nach Auffassung der Strafkammer hat er „eine konkrete Gemeingefahr“ dadurch herbeigeführt, dass er die in seinem Wagen befindlichen Fahrgäste, die sämtlich Bekannte von ihm waren, fahrlässig in Gefahr brachte.
II. Mit dieser Begründung lässt sich die Annahme, der Angeklagte habe eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 i. V. m. §§ 315a, 316 Abs. 2 StGB herbeigeführt, seit der zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats 4 StR 652/57 vom 16. Januar 1958 nicht mehr rechtfertigen.
Dort hat der Senat die Auffassung vertreten und näher begründet, dass Gemeingefahr im erwähnten Sinne nicht die Gefahr ist, die ein Kraftfahrer ausschließlich den ihn bekannten Insassen seines Fahrzeugs bereitet (NJW 1958, 507 Nr. 14).
III. Dennoch ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte für andere Verkehrsteilnehmer als seine Wageninsassen eine Gemeingefahr heraufbeschworen hat. Ob dies zutrifft, ist den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen. Das wird von der Verkehrslage abhängen, die zur Unfallzeit am Unfallort oder in seiner unmittelbaren Umgebung bestand. Wenn damals – was für den Mai und die Tageszeit (18.30 Uhr) nicht unwahrscheinlich ist – reger Fahr- und Fußgängerverkehr geherrscht hat, so könnte dies die Durchfahrt durch ██ für den erheblich angetrunkenen Angeklagten zu einem schwierigen Unternehmen gemacht haben. Sollte bei Berücksichtigung dieser Umstände, die möglicherweise wegen enger und kurvenreicher Ortsstraßen noch zusätzliche Anforderungen an die Aufmerksamkeit eines Kraftfahrers stellten, angenommen werden müssen, der Angeklagte sei nicht imstande gewesen, der mit der Bewältigung dieser Schwierigkeiten verbundenen Gefahr für den einen oder anderen Straßenbenutzer sicher zu begegnen, er habe vielmehr wegen seiner Fahruntauglichkeit eine bestimmte Gefahr der Verletzung eines anderen herbeigeführt, so würde er wiederum im Sinne der §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen sein.
Der Senat empfiehlt der Strafkammer, bei ihrer neuen Entscheidung die Grundsätze zu beachten, die er in seiner in BGHSt 8, 285 ff. veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat.
| Justizangestellter | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Rothberg | Seibert |