Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht tragfähiger Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 181/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr alkoholisiert und verlor die Kontrolle, wobei sein stark betrunkener Schwiegervater das Lenkrad ergriff und tödlich verletzt wurde. Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, hebt jedoch die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung auf, da die Feststellungen zur Herbeiführung einer Gemeingefahr fehlen. Entscheidungsgrund ist die Rechtsprechungsänderung, wonach die Gefährdung des eigenen Fahrzeugs oder ausgewählter Insassen keine Gemeingefahr bildet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erzeugt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit lediglich eine Gefährdung des vom Täter geführten Kraftfahrzeugs, so begründet dies keine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB und keinen Tatbestand nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

2

Die Gefährdung von Insassen, die der Fahrzeugführer nach persönlichen Gesichtspunkten ausgewählt hat oder die ihn zum Führen bestellt haben, begründet für sich genommen keine Gemeingefahr.

3

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist darzulegen, dass durch das Verhalten fremde Verkehrsteilnehmer oder unbeteiligte Dritte in konkreter Weise gefährdet wurden.

4

Sind mehrere Taten aufgrund tateinheitlicher Verbundenheit verknüpft und ein diesbezüglicher Schuldspruch hält den Feststellungen nicht stand, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 24. Februar 1958

Rubrum

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Ernst ███ aus ██████, geboren am ██ ████ in ██, ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Sauer Dr. Bundesrichter Dr. Seibert Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 24. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte lenkte am 16. März 1957 zwischen 20 und 21 Uhr den seinem Schwiegervater Josef ██ gehörenden Kombi-Wagen Auto-Union auf der Straße zwischen █████ und █████. Sein rechts neben ihm sitzender Schwiegervater war infolge reichlichen Alkoholgenusses erheblich betrunken. Er vermochte nicht mehr aufrecht zu sitzen und fiel wiederholt nach links gegen den Angeklagten, der dadurch in der Steuerung des Wagens stark behindert wurde. Der Angeklagte war ebenfalls, wenn auch nicht in gleich hohem Maße wie sein Schwiegervater, angetrunken, immerhin aber so erheblich, dass er fahruntauglich war. Als er während einer kurzen Pause zwischen den genannten Ortschaften sein Fahrzeug am rechten Straßenrand mit den rechten Rädern in einer seichten Straßenrinne hatte stehen lassen und es nun wieder in Gang setzte, verlagerte sich, als die rechten Räder wieder die feste Fahrbahn erreichten und sich hoben, mit dem Schwerpunkt des Wagens auch das Körpergewicht des betrunkenen ███ nach links zum Angeklagten hin. Dabei griff ███ mit der rechten Hand in das Steuerrad und hielt es so fest, dass es der Angeklagte nicht mehr freibekommen konnte. Trotzdem aber fuhr er, allerdings mit einer nur mäßigen Geschwindigkeit von etwa nur 10 bis 15 km/h weiter. Dabei geriet er innerhalb einer Strecke von 27 m schräg von der rechten zur linken Fahrbahnseite und dort noch auf dem angrenzenden Gehweg weiter. Von dort stürzte der Wagen über eine 1 m hohe Böschung und überschlug sich. ███ erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Angeklagte hatte infolge seiner Fahruntauglichkeit das ihm mögliche und naheliegende Abbremsen des Wagens unterlassen und es dadurch versäumt, das Fahrzeug vor dem Absturz zu bewahren.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken. Er kann aber infolge der tateinheitlichen Verbundenheit mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich dieser Schuldspruch nach den bisherigen Feststellungen nicht halten lässt. Die Strafkammer stützt ihre Annahme, der Angeklagte habe eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB herbeigeführt, auf die Tatsache, dass er einen bedeutenden fremden Sachwert, nämlich den Kombi-Wagen seines Schwiegervaters, und außerdem und vor allem dessen Leben gefährdet habe.

Diese rechtlichen Begründungen hatte der erkennende Senat bis zu seinen Entscheidungen 4 StR 554/57 vom 18. Dezember 1957 (BGHSt 11, 148) und 4 StR 652/57 vom 16. Januar 1958 (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; veröffentlicht in NJW 1958, 507 Nr. 14) als zutreffend anerkannt.

In der erstgenannten Entscheidung hat er sich jedoch unter Aufgabe seines früheren Standpunktes auf die Auffassung bekannt, dass wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht bestraft werden kann, wer infolge alkoholbedingter Fahruntauglichkeit lediglich das von ihm geführte, sei es auch in fremdem Eigentum stehende Kraftfahrzeug gefährdet. In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat die frühere Auffassung aufgegeben, wonach auch die Gefährdung von Insassen eines Kraftfahrzeugs, die der Führer nach persönlichen Gesichtspunkten ausgewählt oder die ihn zum Führer bestellt haben, die Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB enthalte.

Bei der Schilderung des Unfallhergangs erwähnt die Strafkammer – von ihrem Rechtsstandpunkt verständlicherweise, weil es dabei darauf nicht ankam – nichts davon, ob zur Unfallzeit in der Nähe des Unfallorts sich außer dem Angeklag-

ten und seinem Schwiegervater noch andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße befanden, die durch den verkehrsuntüchtigen Angeklagten in Gefahr gebracht worden sein könnten. Nur wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte und müsste er wiederum wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt werden. Mit dem Schuld- und Strafausspruch ist auch die Entscheidung der Strafkammer entfallen, durch die dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Auch insoweit wird die Strafkammer neu zu entscheiden haben.

Ihre bisherigen Gründe für die Versagung der Strafaussetzung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht offensichtlich fehl.

SauerRotbergSeibert
MantelLang-Hinrichsen

Zitiert (2)