Treffer
BGH Beschluss

BGH: §315a StGB nicht anwendbar, wenn nur das selbstgeführte Fahrzeug gefährdet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 554/57
Datum
18.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein alkoholbedingter fahruntüchtiger Fahrer beschädigte allein das von ihm geführte, einer Arbeitgeberin gehörende Kraftfahrzeug. Der BGH entschied, die bloße Gefährdung des vom Täter benutzten Fahrzeugs begründet keine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs.1 Nr.2 StGB, auch nicht bei fremdem Eigentum. Das benutzte Fahrzeug sei als notwendiges Tatmittel vom Schutzbereich auszunehmen; die Rspr. zu § 315 StGB lasse sich nicht ohne weiteres auf § 315a übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gefährdet ein Fahruntüchtiger lediglich das von ihm selbst geführte Kraftfahrzeug, so liegt in dieser Gefährdung keine tatbestandsmäßige Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs.1 Nr.2 StGB, auch wenn das Fahrzeug fremdes Eigentum ist.

2

Das zur Tatausführung benutzte Fahrzeug ist als notwendiges Tatmittel nicht gleichzeitig als geschützter "bedeutender Sachwert" im Sinne des § 315a Abs.1 Nr.2 StGB zu erfassen.

3

Die Auslegung des Gemeingefahrenbegriffs in § 315 StGB (Transportgefährdung) ist wegen des unterschiedlichen Schutzbereichs von § 315a StGB (allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs) nicht ohne Weiteres auf § 315a übertragbar.

4

Ob das Fahrzeug geliehen oder gestohlen ist, ändert nichts an der fehlenden Anwendbarkeit von § 315a Abs.1 Nr.2 StGB, wenn nur das selbstgeführte Fahrzeug gefährdet worden ist.

Rubrum

Aktenzeichen: 4 StR 554/57

Beschluss des BGH vom 18. Dezember 1957 – 4 StR 554/57 –

In der Strafsache gegen den Kaufmann █████ aus ██ ████, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rothberg sowie der Bundesrichter Krumme, Roepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1957

Leitsatz

Wer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lediglich das von ihm geführte Kraftfahrzeug gefährdet, kann auch dann nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft werden, wenn das Fahrzeug in fremdem Eigentum steht.

Tenor

War infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lediglich das von ihm geführte Kraftfahrzeug gefährdet, kann auch dann nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft werden, wenn das Fahrzeug in fremdem Eigentum steht.

Gründe

Der Angeklagte fuhr in der Nacht zum 22. Juni 1957 im Auftrag seiner Arbeitgeberin [REDACTED] mit einem ihr gehörenden Personenkraftwagen von [REDACTED] nach [REDACTED]. Auf der [REDACTED]-Straße geriet er infolge seiner Fahruntüchtigkeit auf die linke Fahrbahnseite, streifte zwei dort stehende Straßenbegrenzungssteine, kippte nach links um und blieb auf der Seite liegen. Andere Verkehrsteilnehmer oder bedeutende Sachwerte gefährdete der Angeklagte, der sich allein im Wagen befand, nicht.

Der Amtsrichter in Koblenz hat ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer ihn nur einer Übertretung des § 2 StVZO für schuldig erachtet und nach § 71 StVZO auf eine Geldstrafe erkannt. Nach Ansicht des Landgerichts genügt die Gefährdung des vom Angeklagten auf der Fahrt benutzten, ihm nicht gehörenden Kraftwagens allein nicht, um die Voraussetzungen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315a in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB zu erfüllen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie vertritt unter Hinweis auf das Schrifttum die Auffassung, dass auch die Gefährdung des vom Täter selbst geführten, im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugs ausreiche, um eine Gemeingefahr im Sinne von § 315 Abs. 3 StGB herbeizuführen.

Das Oberlandesgericht in Koblenz möchte die Revision verwerfen und der Ansicht des Landgerichts im Ergebnis beitreten. Nach seiner Meinung ist der Begriff der Gemeingefahr im § 315a nicht derselbe wie im § 315 Abs. 3 StGB. Die von der Rechtsprechung in dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze könnten daher nicht ohne weiteres zur Auslegung des § 315a StGB herangezogen werden. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. April 1954 in VRS 6, 8 gehindert, in dem ohne nähere Begründung darauf hingewiesen wird, der Angeklagte könne eine Gemeingefahr dadurch herbeigeführt haben, dass er einen ihm nicht gehörenden Wagen gefahren (und dadurch gefährdet) hat.

Da die Entscheidung über die Revision von der zwischen den beiden Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhing, hat das Oberlandesgericht in Koblenz die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Senat tritt der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei.

1) Die zu entscheidende Frage wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Im Sinne des Vorlagebeschlusses haben sich bisher besonders Schinke/Schröder, StGB 8. Aufl. Anm. II 5 zu § 315a StGB, und Giffhorn in DAR 1955, 209, ausgesprochen. Jagusch DAR 1955, 208, Hartung JZ 1954, 486, Floegel/Hartung StVR 9. Aufl. Anm. 2c zu § 315a StGB, OLG Celle, NdsRpfl 1957, 70, 17 sowie OLG Hamm NJW 1957, 968 Nr. 38 haben den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Das Oberlandesgericht Koblenz NJW 1957, 232 Nr. 38 hat sich ebenfalls in diesem Sinne geäußert.

Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen.

Nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sich selbst und das von ihm benutzte Fahrzeug gefährdet, andere Personen oder Sachwerte nicht. Der gefährdete Gegenstand ist hier zugleich notwendiges Mittel für die Durchführung der Tat; denn es gehört zum gesetzlichen Tatbestand, dass der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Führung eines Fahrzeugs gefährdet. Das benutzte Fahrzeug unterliegt dabei seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt, ohne Rücksicht darauf, ob es ihm oder einem anderen gehört; es nimmt auf der Seite des Täters an dessen vorschriftswidrigem Verhalten teil. Als notwendiges Werkzeug zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung aber kann es nicht zugleich selbst vom Strafschutz mitumfasst werden, der zur Sicherung der am Straßenverkehr teilnehmenden Sachen geschaffen worden ist. Das Fahrzeug ist auch in diesem Falle „ein bedeutender Sachwert, der im fremden Eigentum steht“, wie in § 315a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB vorausgesetzt ist. Die eigene Sache schließt aber – ohne dass dies durch den Wortlaut der genannten Bestimmung geboten wäre – die Tatteilnehmer im Sinne der §§ 47 bis 49 StGB aus gleichartigen Erwägungen aus dem Kreis der durch § 315a StGB als Teilnehmer am Straßenverkehr zu schützenden Personen aus (vgl. BGHSt 6, 232). Es ist daher auch gerechtfertigt, das von einem fahruntüchtigen Fahrer benutzte Fahrzeug grundsätzlich aus dem Kreis der geschützten Sachwerte herauszunehmen.

Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass bei sonst gleichem Sachverhalt der Fahrzeugführer nach § 315a StGB straflos bliebe, der die letzte Kaufpreisrate schon berappt, also Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, aber derjenige, an dessen Fahrzeug noch das Eigentum des Vorbehaltsverkäufers besteht, wegen Straßenverkehrsgefährdung zu verurteilen wäre, obwohl der Verkäufer die Gefahr einer Zerstörung des Kraftfahrzeugs in aller Regel durch den Abschluss einer Fahrzeugversicherung, deren Beiträge der Käufer zu entrichten hat, auf die Versicherung und mittelbar auf den Käufer abwälzt. Es wäre ein unbefriedigendes Ergebnis, den Vorbehaltskäufer als Fahrer nach § 315a StGB zu bestrafen. Eine bloß auf den Wortlaut sich stützende Auslegung müsste auch in sonstigen Fällen zu ähnlichen mit dem gesetzgeberischen Zweck nicht zu vereinbarenden Folgen führen. Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 25. September 1957 – 4 StR 454/57 – hingewiesen.

Der Fall könnte auch dann nicht anders beurteilt werden, wenn der Fahrer den in fahruntüchtigem Zustand geführten Wagen etwa ohne Wissen des Eigentümers benutzt oder ihn gestohlen hätte. Für die Strafwürdigkeit des Täters macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob er das Fahrzeug geliehen oder gestohlen hat. In beiden Fällen war die Sicherheit des Straßenverkehrs in gleicher Weise durch die Benutzung des Fahrzeugs seitens eines fahruntüchtigen Fahrers gefährdet, so dass das Fahrzeug als das notwendige Mittel zur Tatbestandsverwirklichung bildete.

Schon allgemeine Erwägungen verbieten es, denjenigen nach der genannten Vorschrift zu bestrafen, der lediglich das von ihm selbst geführte Kraftfahrzeug gefährdet. Die Frage, ob er durch sein Verhalten überhaupt eine Gemeingefahr herbeigeführt hat – als weitere Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 315a StGB –, kann daher hier unentschieden bleiben.

2) Zu demselben Ergebnis führen auch folgende Erwägungen:

Die gesetzliche Begriffsbestimmung der Gemeingefahr im § 315 Abs. 3 StGB wurde für die Sicherheit „des Betriebs einer Eisenbahn oder Schwebebahn, der Schifffahrt oder der Luftfahrt“ geschaffen. Sie galt nach § 315 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) – bei geringfügigen Änderungen – auch für den Betrieb einer Straßenbahn. Diese Vorschrift sollte also hauptsächlich die Erhaltung der Beförderungsmittel zur Benutzung für jedermann, also zum Dienste der Allgemeinheit, sichern. Dabei handelt es sich erkennbar um besonders große Sachwerte. Ihre Zerstörung oder Beschädigung schädigt regelmäßig auch die Allgemeinheit, sei es auch nur die Mitglieder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; denn sie schmälert das gemeinschaftliche Vermögen.

§ 315a ist durch Gesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Er enthält in Abs. 1 Nr. 2 bis 4 völlig neue Grundtatbestände. Das geschützte Rechtsgut ist hier nicht der Betrieb der Verkehrszeuge als Beförderungsmittel, sondern die allgemeine Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Die Sicherheit des Betriebs einer Eisenbahn usw. wird zwar durch die Beschädigung oder Zerstörung der Betriebsmittel, zu denen auch das Fahrzeug gehört, beeinträchtigt, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs aber noch nicht, wenn der Täter nur das von ihm geführte Kraftfahrzeug gefährdet, beschädigt oder zerstört.

Auch dieser wesentliche Unterschied verbietet es, die von der Rechtsprechung für die Transportgefährdung des § 315 StGB aufgestellten Grundsätze uneingeschränkt auf die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a StGB zu übertragen. Dass der in beiden Vorschriften verwendete Begriff des Hindernisbereitens wegen der vorhandenen Unterschiede in § 315 Abs. 3 StGB anders auszulegen ist als in § 315a Nr. 1, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 9. Juli 1954 (DAR 1954, 201) ausgesprochen.

Nach alledem muss der Senat die Anwendbarkeit des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB in dem ihm zur Entscheidung vorgelegten Fall verneinen.

Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Stellungnahme die von der Revision vertretene Ansicht vertreten.

Rothberg Krumme Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist durch Krankheit am Unterschreiben verhindert.

Zitiert (1)

Zitiert von (2)