Revision gegen Verurteilung wegen Untreue als Konkursverwalter und unerlaubter Rechtsberatung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 454/57
- Datum
- 30.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untreue (§ 266 StGB) ist gegeben, wenn ein Vermögensbetreuer im Rahmen seiner Treuepflichten Mittel des betreuten Vermögens entnimmt, obwohl er mit dem Nichtbestehen eines entsprechenden Anspruchs rechnet und dies billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).
Bei der Prüfung des Untreuevorsatzes kann der Tatrichter aus dem Verschweigen wesentlicher, anspruchsausschließender Tatsachen gegenüber den Kontrollorganen des Verfahrens auf das Billigen einer Vermögensschädigung schließen.
Abweichende rechnerische Zwischenergebnisse oder unter Vorbehalt erstattete Prüfberichte schließen eine Feststellung der Unberechtigung einer Entnahme nicht aus, wenn der Tatrichter aufgrund des Gesamtbildes der Tatsachen von der fehlenden Berechtigung überzeugt ist.
Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Richterablehnung setzt voraus, dass das Ablehnungsgesuch rechtzeitig angebracht und im Revisionsvorbringen Zeitpunkt und Inhalt nachvollziehbar dargelegt werden (§ 25 StPO).
Wer nach auswärtiger Zeugenvernehmung der Verlesung der Niederschrift in der Hauptverhandlung nicht widerspricht und keine erneute Vernehmung beantragt, erklärt damit eine Hinvernehmung im Sinne des § 251 Abs. 4 StPO; spätere Einwände gegen die Abwesenheit beim Beweistermin sind regelmäßig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 22. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Dr. Josef ███ aus ██, dort geboren am ███, ███ – wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 22. November 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war durch das erste tatrichterliche Urteil von der Anklage wegen Parteiverrats in zwei Fällen freigesprochen worden. Das weitere Verfahren wegen Untreue wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der erkennende Senat den Freispruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, die Einstellung unter Aufrechterhaltung der Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurück.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wiederum von dem Vorwurf des Parteiverrats und außerdem von weiteren Anklagepunkten freigesprochen, ihn aber wegen zweier Vergehen der Untreue und wegen unerlaubter Rechtsberatung in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten, ferner zu Geldstrafen von 500,- DM und 2.000,- DM sowie dreimal 50,- DM verurteilt. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I.
Die Schuldfeststellungen zur Untreue sind rechtskräftig. Ob es rechtlich zulässig war, dass das Landgericht gleichwohl in eine nochmalige rechtliche Prüfung der vom Revisionsgericht bestätigten Annahme einer Untreue gegenüber ███ wie gegenüber den Eheleuten █████ eingetreten ist, bedarf keiner Erörterung. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Angriffe gegen die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber ███ sind jedenfalls offensichtlich unbegründet. Durch die Verneinung einer tateinheitlich begangenen Untreue zum Nachteil der Eheleute █████ ist er nicht beschwert.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in dem Konkursverfahren der chemischen Fabrik Max ██ GmbH in █████ ██ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.) Der Angeklagte war seit dem 30. März 1950 Konkursverwalter dieser Gesellschaft. Er wurde am 30. Juni 1953 auf seinen Antrag aus diesem Amt entlassen. Da er seine Anwaltspraxis erst Anfang 1950 wieder aufgenommen und bis zum Frühjahr 1950 keine Angestellten hatte, besaß er weder ordnungsgemäß Bücher noch hielt er die in der Konkursmasse eingegangenen Gelder von seinen eigenen Einnahmen ausreichend getrennt. Er ließ von seiner kaufmännisch nicht vorgebildeten Tochter eine „Kladde“ anlegen, in der sie die Ein- und Auszahlungen ohne Unterscheidung zwischen Barzahlungen, Postscheck- und Bankvorgängen buchte. Belege waren zum großen Teil nicht vorhanden. Entgegen dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26. April 1950, die Konkursgelder bei der Sparkasse in ███ auf ein besonderes Konto anzulegen, unterließ er die Einrichtung eines solchen Kontos zunächst. Erst im Dezember 1950 ließ er für die Konkursmasse ein Konto bei der Genossenschaftsbank in ███ anlegen und zahlte darauf 800,- DM ein. Bis dahin hatten die früheren Kunden der Gemeinschuldnerin auf seine Aufforderung hin ihre Zahlungen auf sein eigenes Postscheckkonto geleistet. Diese Eingänge wurden in der Kladde gebucht. Wie sich später herausstellte, handelte es sich hierbei zum Teil um Beträge, die dem Apotheker ████ aus seinem eigenen Betrieb in ██ zustanden. Daneben bestand auch ein Postscheckkonto der Gemeinschuldnerin, dessen Eingänge der Angeklagte ebenfalls verbuchte und neben anderen Barbeträgen einer „Barkasse“ zuführte.
Aus dieser leistete er laufend Auszahlungen, besonders auf rückständige Lohnforderungen von Gläubigern der Gemeinschuldnerin, ebenso die oben erwähnte Einzahlung von 800,- DM auf das Konto bei der Genossenschaftsbank. Für Vorschüsse und Auslagen entnahm er ihr seine Anwaltshonorare für die Konkursmasse. Umgekehrt leistete er aus eigenen Mitteln Barzahlungen für diese und befriedigte bevorrechtigte Lohnforderungen durch Hingabe von Schecks auf seine Bankkonten. Dagegen ließ er in den Jahren 1950 und 1951 Schecks im Gesamtbetrag von 1.867,50 DM, die er von dem Apotheker ████ für ihm verkaufte Waren und Einrichtungsgegenstände aus der Konkursmasse erhalten hatte, ohne sie zu verbuchen, seinen eigenen Bankkonten gutschreiben und girierte sogar vier dieser Schecks über rund 670,- DM an seine persönlichen Gläubiger.
Wegen der mangelhaften Buchführung des Angeklagten und der Verletzung der Rechte des Gläubigerausschusses musste das Konkursgericht mehrmals mit Ordnungsstrafen gegen ihn vorgehen. Schließlich beauftragte der Angeklagte die Buchsachverständige ███████ mit der Kassenprüfung. Sie erstattete im Juni 1952 ihren Prüfungsbericht und wies auf Unstimmigkeiten verschiedener Buchungen sowie das Fehlen vollständiger ordnungsmäßiger Belege hin. Auch stellte sie fest, dass die vom Angeklagten vorgelegten Aufzeichnungen keinen Überblick über die Geschäftsvorfälle ermöglichten. Da ihr ein großer Teil der oben bezeichneten Scheckzahlungen des Apothekers ████ nicht bekannt war, kam sie auf Grund der von ihr ermittelten Zahlungsvorgänge zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte 871,08 DM zur Masse erstattet bzw. für sie verauslagt habe und außerdem ein rechnerischer Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen der Barkasse von 586,66 DM (sogenannter Minuskassenbestand) vorhanden sei. Die in diesem Bericht erhobenen Beanstandungen konnte der Angeklagte nicht beheben. Im Februar/März 1953 erbot er sich nach mehreren fruchtlosen Aufforderungen des Konkursgerichts, Bilanz und Inventar einzureichen sowie Schlussbericht zu erstatten, zur Deckung etwaiger Regressansprüche eine Sicherheit von 2.000,- DM zu zahlen und notfalls auch für eine höhere Summe einzustehen. Schließlich bat er um seine Entlassung, weil er sich gesundheitlich außerstande fühle, die Konkursverwaltung weiterzuführen.
Gleichwohl hatte der Angeklagte schon am 28. November 1952, obwohl er weder die Beanstandungen des Prüfungsberichts behoben noch die dazu nötigen Unterlagen beschafft und auch die versprochene Bilanz nebst Schlussbericht nicht eingereicht hatte, dem Konto der Konkursmasse bei der Genossenschaftsbank einen Betrag von 2.400,- DM entnommen. Diese Summe hatte er auf Grund des Berichts der Buchprüferin als sein angebliches Guthaben errechnet, nämlich aus der Summe des Überschusses an Ausgaben der Barkasse von 586,66 DM über die Einnahmen und den an Hand der unvollständigen Unterlagen bezeichneten Beträgen von 7.877,08 DM, die er „vorgelegt oder erstattet“ habe. Dem Konkursgericht zeigte er diese Entnahme ebensowenig an wie dem Gläubigerausschuss, obwohl er dem Konkursrichter nach Eingang des Prüfungsberichts im Juni 1952 und nochmals im Dezember 1952 schon schriftlich mitgeteilt hatte, dass er nach diesem Bericht ein solches Guthaben gegen die Konkursmasse habe. Auch der Buchprüferin, mit der er nach den Weisungen des Gerichts die Beanstandungen ihres Berichts klären sollte, sagte er nichts von dieser Entnahme.
2.) Das Landgericht hat das dem Angeklagten Ende November 1952 tatsächlich gegen die Konkursmasse zustehende Guthaben unter Berücksichtigung der erwähnten nicht verbuchten und deshalb der Buchprüferin unbekannt gebliebenen Schecks auf 407,40 DM errechnet.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer sodann angenommen, dass der Angeklagte sich bei jener Entnahme in Höhe eines Betrages von 2.000,- DM einer Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht habe. Nach der aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte nämlich „nicht verkannt, dass seine etwaigen Vorlagen und Gegenforderungen in der festgestellten Weise, insbesondere durch die für seine persönlichen Zwecke verwendeten Scheckzahlungen des Zeugen ████, bereits ausgeglichen waren, wenn ihm auch die Höhe der einzelnen nunmehr errechneten Posten nicht genau bewusst war“. Wie das Landgericht hervorhebt, bot der Bericht der Buchsachverständigen schon mit Rücksicht auf die Unvollständigkeit der Unterlagen und Buchungen und auf den wahren, dem Angeklagten bekannten Sachverhalt keinen Anlass zur Entnahme eines solchen Guthabens. Zudem hatte die Sachverständige ihren Bericht ausdrücklich unter Vorbehalt erstattet, und dem Angeklagten war vom Konkursgericht aufgegeben worden, die Beanstandungen des Berichts mit ihr noch zu klären. Vor allem aber wusste er, dass sie über den Umfang der von ihm nicht gebuchten, für sich verwendeten Scheckzahlungen des Apothekers ████ nicht unterrichtet war. Die Möglichkeit, dass er auf Grund des Prüfungsberichts oder aus eigenen Überlegungen sich ernstlich zur Abhebung des Guthabens in solcher Höhe für berechtigt gehalten habe, hat das Landgericht insbesondere im Hinblick auf jene nicht verbuchten und nicht zur Masse gebrachten Scheckzahlungen von 1.867,50 DM mit Bestimmtheit ausgeschlossen. Es stellt deshalb fest: „Dem Angeklagten war bei der Abhebung des Betrages von 2.400,- DM zumindest als möglich und naheliegend bewusst, dass die von ihm geleisteten Vorlagen bis auf einen geringen Rest durch seine ungebuchten, der Buchprüferin bei ihrem Bericht unbekannten Entnahmen schon ausgeglichen waren.“ Nach Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte „deshalb zumindest hinsichtlich seiner mangelnden Berechtigung bezüglich eines Betrages von 2.000,- DM mit bedingtem Vorsatz gehandelt.“
Damit hat der Tatrichter eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte mindestens mit dem Nichtbestehen einer solchen Forderung an die Konkursmasse gerechnet und dies gebilligt hat. Der äußere und innere Tatbestand der Untreue sind hiermit rechtsbedenkenfrei dargelegt.
3.) Was die Revision hiergegen in sachlicher Hinsicht vorbringt, richtet sich im Grunde nur gegen die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt.
Die abweichenden Ergebnisse der verschiedenen rechnerischen Überprüfungen des Guthabens des Angeklagten hinderten die Strafkammer nicht daran, wie die Revision meint, die Nichtberechtigung der Entnahme in Höhe von 2.000,- DM festzustellen. Das frühere Gutachten des Dr. ████, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, enthielt nach den Urteilsdarlegungen nur eine Schätzung des Überschusses der aus der Barkasse geleisteten Auszahlungen über die Bareinnahmen. Der Bericht der Buchprüferin von Juni 1952 war ausdrücklich unter Vorbehalt erstattet und beanstandete gerade das Fehlen vollständiger ordnungsmäßiger Unterlagen. Ob nun der Strafkammer für ihre eigene Berechnung die vollständigen Unterlagen zur Verfügung standen, was der Beschwerdeführer bezweifelt, kann das Revisionsgericht nicht prüfen. Die Revision kann selbst nicht angeben, welche Unterlagen sonst noch vorhanden waren, die der Tatrichter bei seiner Beurteilung hätte berücksichtigen können.
Die Anfertigung einer „formellen Quittung“ über die Entnahme der 2.400,- DM zu den Ausgabebelegen nötigte den Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision keineswegs dazu, den inneren Tatbestand der Untreue zu verneinen. Er konnte gleichwohl auf Grund der übrigen Umstände die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte an den Bestand eines Guthabens in solcher Höhe selbst nicht glaubte, vielmehr – wie im Urteil mehrfach hervorgehoben ist – den wahren Sachverhalt verschwiegen (UA 64) und den bereits vollzogenen Ausgleich seiner Vorlagen verschleiert hat (UA 93). Die Entnahme der behaupteten Vorlagen selbst hat der Angeklagte entgegen dem Vorbringen der Revision – ausweislich der Urteilsfeststellungen – weder dem Konkursgericht noch dem Gläubigerausschuss mitgeteilt.
Mit dem Einwand des Angeklagten, er habe schon seit Übernahme der Konkursverwaltung Geldbeträge sicherheitshalber für etwaige Ersatzansprüche bereitgehalten, hat die Strafkammer sich im Urteil zutreffend auseinandergesetzt. Eine solche Sicherheit schließt den Vorsatz der Untreue nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters eben deshalb nicht aus, weil der Angeklagte zugleich durch Verschweigen der unverbucht gebliebene Scheckeingänge gerade bewusst auf die Benachteiligung der Konkursmasse hingewirkt hat. Mit Recht weist das Urteil in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hin, dass die vom Angeklagten behauptete Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche der Konkursmasse den durch die vorsätzlich unberechtigte Entnahme eingetretenen Schaden nicht aufheben konnte, weil der Angeklagte jenen Betrag zur freien Verfügung behielt und die Schädigung der Konkursmasse durch das Verschweigen des bereits vollzogenen Ausgleichs seiner Vorlagen aufrechterhielt.
Die erst jetzt vorgebrachte heimliche Sicherung etwaiger eigener Ersatzansprüche gegen die Konkursmasse durch Entnahme der 2.400,- DM schließe den Untreuevorsatz bei dieser Sachlage ebenfalls nicht aus.
Die sich insoweit nur auf tatsächlichem Gebiet bewegenden Ausführungen der Revision zielen ersichtlich darauf ab, anstelle der denkgesetzlich möglichen und deshalb unangreifbaren Würdigung des Tatrichters eine den Beschwerdeführer günstigere Auslegung des festgestellten Sachverhalts zu setzen. Dies ist unzulässig.
4.) Ebensowenig begründet sind die Verfahrensrügen.
Ein Ablehnungsgesuch gegenüber den an der Hauptverhandlung beteiligten Richtern hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht rechtzeitig angebracht (§ 25 StPO). Er hat auch selbst nicht angegeben, in welchem Zeitpunkt und in welchen Schriftsätzen er die Mitglieder der Strafkammer abgelehnt hat.
Die Verletzung des § 275 StPO kann hier die Revision nicht rechtfertigen (BGH VRS 7, 54; JZ 1953, 284).
Auch darauf kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, dass ihm erst während der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben worden sei, das Gutachten von Dr. ████ und die sonstigen Unterlagen einzusehen. Die Hauptverhandlung hat über einen Monat gedauert. Der Angeklagte hatte also ausreichend Zeit, um sein Gedächtnis zu erforschen.
Auf etwaige Verfahrensmängel im Vorverfahren kann die Revision überdies grundsätzlich nicht gestützt werden.
Die auswärtige Vernehmung der Zeugin ███ als solche hat die Revision nicht beanstandet. Dass der Angeklagte, wie er allein geltend macht, aus Mangel an Geldmitteln nicht an dem Beweistermin teilnehmen konnte, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen. Sein Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses ist erst nach der Verkündung des Beschlusses vom 30. Oktober 1956, nämlich am 31. Oktober 1956 nach Dienstschluss bei Gericht eingegangenen und konnte deshalb nicht rechtzeitig beschieden werden. Der Angeklagte hatte sein Anliegen schon bei der Erörterung der kommissarischen Vernehmung der Zeugin in der Verhandlung vom 30. Oktober 1956 vorbringen können. In dem Beweistermin war zudem sein Verteidiger anwesend. Vor der Verlesung der Niederschrift über die Aussagen der Zeugin im Verhandlungstermin vom 8. November 1956 wurde der Antrag des Angeklagten vom 30. Oktober 1956 sodann mit den Beteiligten erörtert. Gleichwohl hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung der Aussage widersprochen. Beide haben auch keinen Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung gestellt. Darin liegt eine Hinvernehmungserklärung im Sinne des § 251 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer kann sich bei dieser Verfahrenslage nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er infolge seiner unverschuldeten Abwesenheit in dem auswärtigen Beweistermin verhindert gewesen sei, der Zeugin die notwendigen Vorhaltungen zu machen und ihr Fragen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts vorzulegen.
Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer nach Anhörung des Sachverständigen Landesmedizinalrats und Facharztes der Neurologie und Psychiatrie Dr. ████ rechtsirrtumsfrei bejaht. In dieser Hinsicht erhebt die Revision auch keine Angriffe.
Sie rügt lediglich, das Landgericht hätte von dem Sachverständigen weitere Aufklärungen für die Beantwortung der Frage fordern müssen, ob der Angeklagte bewusst vorsätzlich oder infolge krankhafter Reaktion nur fahrlässig gehandelt habe. Es ist jedoch ausschließlich Sache des Tatrichters, sich auf Grund der gesamten Tatumstände und des in der Hauptverhandlung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gewonnenen Persönlichkeitsbildes des Täters von dessen Schuld zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte der Sachverständige hierüber nicht „entscheiden“. Dass die Strafkammer bei ihrer Würdigung etwa die Untersuchungsergebnisse des medizinisch und psychiatrisch vorgebildeten und erfahrenen Sachverständigen außer Acht gelassen habe, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden.
Bei dem Angeklagten haben sich nach dem Gutachten zwar in verschiedenen Lebenslagen psychopathische Züge gezeigt. Es ist eine abartige Persönlichkeit, die unter außergewöhnlichen Verhältnissen zu abnormen Reaktionen neigt, welche indes für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Einfluss sind. Seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist voll erhalten geblieben. Auf Grund dieser sachverständigen Beurteilung des Angeklagten, die auch durch sein Verhalten im Konkursverfahren nach den vom Gläubigerausschuss gegen seine Amtsführung erhobenen Vorwürfe bestätigt worden ist, bedurfte das Landgericht keiner weiteren Ermittlungen, um eine vorsätzliche Straftat des Angeklagten festzustellen. Welche Fragen es noch an den Gutachter hätte stellen sollen, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
III.
Die Vergehen des Angeklagten gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes sind in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei dargelegt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Jahren 1954 und 1955, also nach Aufgabe des Rechtsanwaltsberufes, für die Arbeiterin ████, den Schuhmacher ████ und den Schlossermeister ████ Dienste übernommen, die nicht in den Geschäftskreis des von ihm neu angemeldeten „Inkasso-, Treuhand- und Wirtschaftsberatungsbüros“ fallen. Vielmehr handelte es sich um typisch anwaltliche Vertretungen in Rechtsangelegenheiten, nämlich die Vermittlungstätigkeit in einer Beleidigungssache, die Beschaffung einer Bescheinigung der unehelichen Vaterschaft, die Vertretung in einer Schadensersatzsache und den Einspruch gegen einen Strafbefehl. Nur deshalb hatten sich die Rechtssuchenden an ihn gewandt, weil sie ihn noch für einen Rechtsanwalt hielten. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte befugt war, das neu angemeldete Gewerbe zu betreiben.
IV.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, muss seine Revision verworfen werden.
| Sauer | Krumme | Flitner | |||
| Rotberg | Seibert |