Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen - versuchter Totschlag: kein freiwilliger Rücktritt, §213 abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 651/77
Datum
09.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Das BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig mangels Tatsachenvortrags und sieht in der Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, weil Dritte eingriffen; die Annahme eines minder schweren Falls (§213 StGB) wurde zu Recht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind unzulässig, wenn der Rüge keine konkreten Tatsachen zur Stützung des Vorbringens beigegeben werden.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) setzt Freiwilligkeit voraus; ein Eingreifen Dritter, das den Täter am weiteren Tätigwerden hindert, schließt Freiwilligkeit aus.

3

Bei der Bewertung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) hat der Tatrichter alle tat- und täterbezogenen Umstände zu berücksichtigen; die bloße Möglichkeit der Minderschwere verpflichtet nicht zur Anwendung der Vorschrift, wenn gewichtige Gesichtspunkte für eine strengere Bewertung sprechen.

4

Die Wahl des Strafrahmens bleibt dem Tatrichter vorbehalten; es genügt, dass die entscheidenden Erwägungen im Urteil erkennbar berücksichtigt sind, eine wortgleiche Wiederholung früherer Erwägungen ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus den Gastwirt Max Georg ██████████████, geboren am ██████ in ████, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. September 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil hierzu keine Tatsachen vorgetragen worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte am Tattage unter Alkoholeinfluss (BAK etwa 2,5 ‰) mit einem erhobenen Brotmesser, das eine 17 cm lange, spitz zulaufende Klinge hatte, und den Worten „Ich bringe dich um, du erlebst Weihnachten nicht mehr“ auf seine Ehefrau zu. Mit dem Stich wollte er sie töten und stieß das Messer mit erheblicher Kraft von oben herab in Richtung auf den linken oberen Brustbereich seiner Frau. Er verletzte sie dabei am kleinen Finger der linken Hand, die sie schützend auf die Brust gelegt hatte. Die Messerspitze traf sodann auf eine Schnalle des Büstenhalters. Dadurch wurde der Stoß soweit gemildert und abgelenkt, dass die Frau als weitere Verletzung nur ein Hämatom oberhalb der linken Brust davontrug. Der Angeklagte sah, dass er seine Frau entgegen seinen Erwartungen nicht getötet hatte. In der Absicht, sie tödlich zu verletzen, riss er erneut das Messer hoch, um ein zweites Mal zuzustechen. In diesem Moment trat die Zeugin Ra[REDACTED] zwischen die Eheleute. Sie sprach den Angeklagten mit den Worten an: „Max, was machst du? Gib das Messer her!“. Der Angeklagte hielt inne. Er starrte die Zeugin an, während sie ihn dreimal mit den oben genannten Sätzen ansprach. Sie ergriff seine Hand, bog die Finger auf und nahm das Messer an sich. Er ließ das geschehen (UA S. 23). Dabei sagte der Angeklagte zu der Zeugin: „Und ich bringe sie doch noch um.“

1. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe gegen angeblich gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, aus welchen Erwägungen sie – unter anderem nach Anhörung eines in der Begutachtung von Stichverletzungen besonders erfahrenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen – zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Stich, den der Angeklagte mit dem Brotmesser führte, oberhalb der Brust seiner Ehefrau nur einen Bluterguss bewirkt hat, ohne ihre Kleidung zu beschädigen (UA S. 17, 18).

2. Das Landgericht hat zwar nicht erörtert, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Möglicherweise hat es zu Unrecht angenommen, der beabsichtigte zweite Messerstich sei nicht als Fortsetzung des mit dem ersten Stich begonnenen Tötungsversuchs anzusehen, sondern als Wiederholung eines bereits gescheiterten beendeten Versuchs, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt durch Unterlassen ausscheiden würde (vgl. BGHSt 14, 75, 79; 22, 330, 331 f.). Das gefährdet den Bestand des Urteils im Ergebnis jedoch nicht. Denn wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen wollte, dass beide Teile seines Tuns wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs als einheitliches Geschehen eine natürliche Handlungseinheit bilden, der Angeklagte also durch bloße Untätigkeit (das Unterlassen des zweiten Stichs) von dem in diesem Falle unbeendeten Versuch hätte zurücktreten können (vgl. BGHSt 10, 129, 131; 22, 176, 177), kommt Straffreiheit hier nicht in Betracht. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nämlich eindeutig, dass der Angeklagte nicht freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat abgesehen hat. Dass er von seiner Ehefrau abließ, beruhte vielmehr ersichtlich darauf, dass die Zeugin ███ eingriff, zwischen die Eheleute trat, den Angeklagten dreimal aufforderte, das Messer herzugeben, und es ihm schließlich entwand. Hätte er seine Tötungsabsicht in dieser Situation weiterverfolgt und erneut zugestochen, so hätte er nach der Überzeugung des Landgerichts (UA S. 23) die Zeugin in Gefahr gebracht. Bei diesem eindeutigen äußeren Geschehen versteht sich die Annahme, dass er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse geblieben ist, so sehr von selbst, dass von einer Freiwilligkeit des Rücktritts hier nicht gesprochen werden kann.

3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat die Anwendung des § 213 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – 1 StR 629/74 bei Dallinger MDR 1975, 542). Das hat das Landgericht beachtet. Es hat nicht verkannt (UA S. 23), dass die Umstände, die hier die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert haben, auch zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB hätten führen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 416/76; Beschlüsse vom 24. August 1977 – 3 StR 256/77 und 301/77). Wenn das Landgericht den versuchten Totschlag trotzdem wegen der vor, bei und nach der Tat zum Ausdruck gekommenen besonderen Hartnäckigkeit und erheblichen Aggressivität des Angeklagten nicht als minder schwer bewertet hat (UA S. 23), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Denn der Angeklagte, den der ärztliche Sachverständige als primitiv strukturierten, halt- und willensschwachen, durch langjährigen Alkoholabusus depravierten Psychopathen charakterisiert hat (UA S. 21, 22 f.), hatte seine Frau schon vorher öfter ernsthaft (vgl. UA S. 19) damit bedroht, er werde sie umbringen. Er hatte sie überdies je einmal mit einer Eisenstange und einem Beil angegriffen und hat auch nach dem hier zu beurteilenden Angriff mit dem Messer noch gedroht, er werde sie doch umbringen, es werde ihm schon mal gelingen.

Dem Tatrichter ist es unbenommen, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen zu wählen (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 21, 57, 59). Dass der Strafrahmen des § 213 StGB niedriger ist als der, der sich aus den §§ 212, 21, 49 StGB ergibt, zwingt ihn nicht dazu, § 213 StGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 416/76). Das gilt jedenfalls dann, wenn ihn – so wie hier – bestimmte Gesichtspunkte, die für eine höhere Schuld sprechen, zur Wahl der weniger weit reichenden Milderungsmöglichkeit veranlassen. Unschädlich ist es schließlich, dass das Landgericht die gleichen Erwägungen, die es im Zusammenhang mit der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit angestellt hat, nicht ausdrücklich auch im Hinblick auf die vorgenommene Milderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 StGB) wiederholt. Denn bei seinen Ausführungen (UA S. 23) hat es stets zugleich berücksichtigt, dass es sich hier um einen Totschlagsversuch handelt.

SalgerHürxthalGribbohm
SpiegelKnoblich

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