Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 629/74
- Datum
- 13.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des minderschweren Falls nach § 213 StGB hat der Tatrichter alle für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Entscheidend für die Annahme eines minderschweren Falls ist, ob die ordentliche Strafe unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als zu hart erscheint; dies erfordert eine umfassende, nachvollziehbare Gesamtabwägung.
Kulturelle, ehrenbezogene oder ähn‑liche Motivlagen und eine andauernde Erregung über die erlittene Kränkung können die Voraussetzungen eines minderschweren Falls begründen, sofern der Tatrichter hierzu konkrete festgestellte Umstände darlegt.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Tatmotivation oder sind die Erwägungen zur Strafzumessung widersprüchlich oder lückenhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 21. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 629/74
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Mustafa aus ████, geboren am █████ in der Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 21. März 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, einen türkischen Gastarbeiter, wegen eines an seinem Landsmann ███ begangenen Totschlags (§ 212 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen; mildernde Umstände im Sinne von § 213 a.F. StGB lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, sind die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es die Nichtanwendung des § 213 StGB begründet, rechtlich nicht haltbar.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderschwerer Fall gegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter wie früher bei mildernden Umständen (vgl. RGSt 48, 308, 310; BGHSt 4, 8; BGH NJW 60, 1869; BGH, Urteil vom 16. Mai 1972 - 1 StR 118/72) alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (Dreher, StGB 35. Aufl., § 46 Anm. 9). Dabei ist nunmehr auch für die Annahme eines minderschweren Falles entscheidend, ob die ordentliche Strafe bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte zu hart erscheint (vgl. RGSt 68, 294; 77, 388; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 StR 128/72). Die hiernach gebotene Gesamtabwägung hat das Schwurgericht hier in erkennbar unzureichender und teilweise fehlerhafter Weise vorgenommen.
Das Urteil geht davon aus, dass das Verhalten des späteren Tatopfers Z. geheime Unterhaltung langjähriger und intensiver sexueller Beziehungen zu ████, der minderjährigen ältesten Tochter des Angeklagten (UA S. 2), einen groben Vertrauensbruch darstellte und nach türkischen Moralvorschriften insbesondere die Ehre des Familienoberhaupts traf. Das Schwurgericht meint jedoch, darin habe nicht der eigentliche Anstoß zur Tat gelegen (UA S. 13). Der Angeklagte sei nämlich nicht unbedingt entschlossen gewesen, Z. zu töten. Hätte dieser versprochen, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, um █████ zu heiraten, so wäre alles in Ordnung gewesen und der Angeklagte hätte nicht gezögert, ███ als Schwiegersohn anzunehmen. Der Angeklagte habe Z. vor die Wahl gestellt, seine Frau zu verlassen oder zu sterben. Sich selbst habe der Angeklagte in seiner Entscheidung als frei angesehen und er sei auch entscheidungsfrei gewesen. Daher falle die Tat nicht so aus dem Rahmen der durchschnittlich vorkommenden Totschlagsfälle, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre (UA S. 14).
Diese Ausführungen werden dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, Z. werde vor die entsprechende Wahl gestellt, die verlangte Heiratszusage abgeben, schloss für den Fall eines Fehlschlagens dieser Erwartung die Annahme eines Handelns aus verletztem Ehrgefühl nicht aus. Gegen die sehr naheliegende Möglichkeit einer solchen Motivation des Tatverhaltens führt das Schwurgericht aber keine konkreten Gründe ins Feld. Es teilt nicht einmal mit, worin der anderweitige „eigentliche Anstoß“ zur Tat gelegen haben soll. Das Urteil ergibt vielmehr, dass der Tatrichter als Beweggrund für den Übergang vom bedingten zum unbedingten Tatentschluss jedenfalls die Erkenntnis des Angeklagten angesehen hat, dass Zorbaci zu der verlangten Sühneleistung nicht bereit war. Damit kommt aber wiederum die Verletzung der Familienehre als das für einen Orientalen entscheidende Tatmotiv ins Spiel. Dass sein Vorliegen bei der gegebenen Sachlage die Anwendung von § 213 StGB hätte rechtfertigen können, ist umso weniger zu bezweifeln, als sich Zorbaci durch sein Verhalten einem für ihn durchaus erkennbaren Risiko ausgesetzt hatte.
Abgesehen von den insoweit zutage tretenden Lücken der tatrichterlichen Würdigung lassen die Urteilsgründe nicht klar erkennen, was das Schwurgericht bei Erörterung der Tatbeweggründe mit der Entscheidungsfreiheit des Angeklagten meint (UA S. 14 Mitte). Sollte darunter zu verstehen sein, dass der Angeklagte sich vorbehielt, auf die Zorbaci auferlegte Wahlentscheidung „Heirat oder Tod“ (UA S. 5) nach Gutdünken zu reagieren, so würde das in unlösbarem Widerspruch zu der Feststellung stehen, dass der Angeklagte im Falle eines von █████ abgegebenen Heiratsversprechens nicht gezögert hätte, ██ als Schwiegersohn anzunehmen (UA S. 14).
Auch die allgemeinen Strafzumessungserwägungen sind nicht fehlerfrei. Sie leiden insbesondere darunter, dass dem Angeklagten in Verbindung mit dem nicht näher begründeten Vorwurf, er habe „keinerlei Anstrengung“ zur Aufklärung des zwischen ████ und █████ bestehenden Verhältnisses unternommen, die lediglich vermutete, also nicht festgestellte Tatsache eines vorhandenen Misstrauens gegenüber den Angaben seiner Tochter strafschärfend zur Last gelegt wird (UA S. 14/15).
Alle diese Unstimmigkeiten zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs – einschließlich der zu § 213 StGB getroffenen Entscheidung (vgl. RG JW 1930, 919 Nr. 23; BGH, Urteil vom 20. April 1956 - 1 StR 116/56) – und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, dass in die zu wiederholende Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 213 StGB auch die erste Alternative der Vorschrift einbezogen werden sollte. Der Annahme des Merkmals „auf der Stelle“ steht nicht entgegen, dass zwischen dem Entschluss zur Tat und deren Ausführung einige Zeit verstreicht, wenn die Tötung – wie hier in Betracht kommt – unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung über die angetane Kränkung geschehen ist; das gilt sogar für einen Zeitraum von einigen Stunden (vgl. RGSt 66, 159, 160; 69, 314, 316; BGH, Urteil vom 16. Mai 1972 - 1 StR 118/72).
VRiBGH Dr. Pfeiffer Loesdau Pikart erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben Loesdau Woesner RiBGH Zipfel wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
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