Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Zur Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung durch Bluttransfusion

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 650/85
Datum
09.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Strafzumessung und Freispruch in einem Fall fahrlässiger Tötung nach fehlerhafter Bluttransfusion ein. Der BGH bestätigt Teile des Urteils, hebt jedoch den Strafausspruch gegen zwei Angeklagte wegen Widerspruchs zwischen Feststellungen und Wertung auf. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Verfahrensrügen gegen einen Freispruch bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter überprüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsirrtum, Lückenhaftigkeit oder Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungsregeln oder allgemeine Auslegungsgrundsätze.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger verletzt §§ 244 Abs. 2, 4 StPO nicht, wenn die strittige Frage rechtlicher Auslegung oder allgemeiner Sachkunde des Gerichts zuzurechnen ist und ein vorhandenes Gutachten hinreichende Grundlage bietet.

3

Bei der Strafzumessung hat das Gericht seine Wertung der Schwere des Verschuldens mit den Feststellungen zu vereinbaren; steht die vom Tatrichter angenommene geringe Schwere der Schuld im Widerspruch zu festgestellten mehrfachen Verstößen gegen ärztliche Standards, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Mehrere voneinander unabhängige Verstöße gegen medizinische Standards können in ihrer Addition eine schwerere fahrlässige Verfehlung begründen, sodass mildernde Anwendungstatbestände (§ 59 StGB) ausscheiden können.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i.d.Pf., 15. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 650/85 in der Strafsache gegen

1. Dr. med. Alfred van C. aus ████, geboren am ███ ██ 1921 in ███,

2. Dr. med. Dieter Gottfried Karl Maria B. aus ███, geboren am ███ ██ 1927 in ████████,

3. Dr. med. Knut Ulrich Robert T. aus ███, geboren am ██ 1949 in ██,

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Horxthal als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ für den Angeklagten Dr. █████,

Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███ für den Angeklagten Dr. ███,

Rechtsanwalt ███ aus ██ für den Angeklagten Dr. T., als Verteidiger,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Nebenkläger-Vertreter,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 15. Mai 1985 im Strafausspruch gegen die Angeklagten Dr. B. und Dr. T. mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

Die den Angeklagten Dr. █████████ betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten dieses Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind als Ärzte im Kreiskrankenhaus ██ tätig. Dr. ███, der Chefarzt der Inneren Abteilung und der Röntgenabteilung, ist mit der Aufgabe des ärztlichen Leiters des Krankenhauses betraut, Dr. B. leitet als Chefarzt die Chirurgische Abteilung, und Dr. T. ist Stationsarzt dieser Abteilung.

Am 2. März 1983 wurde in dem Krankenhaus auf Anordnung von Dr. ██ bei dem damals 73 Jahre alten Rentner Jakob R. im Anschluss an eine Hüftoperation eine Bluttransfusion durchgeführt. Dabei erhielt der Patient, der die Blutgruppe 0 hatte, infolge einer Verwechslung der Blutproben bei der Blutgruppenbestimmung ein Erythrozytenkonzentrat der Blutgruppe A. Dies löste ein Hämolyse-Syndrom bei dem Patienten aus und führte am ███ ██ 1983 zu dessen Tod.

Das Landgericht hat Dr. █████████ freigesprochen und Dr. ██ und Dr. ███ wegen fahrlässiger Tötung verwarnt unter dem Vorbehalt der Verurteilung zu Geldstrafen von je 45 Tagessätzen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde gegen den Freispruch von Dr. ████ und rügt hinsichtlich des Strafausspruchs gegen Dr. ██ und Dr. ███ die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Anfechtung des Strafausspruchs vertreten; es hat in diesem Umfang Erfolg.

1. Die gegen den Freispruch von Dr. ████████ gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich der Verfahrensrüge zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Zuziehung von weiteren Sachverständigen weder § 244 Abs. 4 noch § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Organisation von Bluttransfusionen gehöre zum Aufgabengebiet des ärztlichen Leiters eines Krankenhauses, hat das Landgericht zu Recht als eine Auslegungs- und Rechtsfrage angesehen, die es in eigener Zuständigkeit zu beantworten hatte. Es hat die eigene Sachkunde ohne Rechtsfehler auf der Grundlage des zuvor erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. █████ bejaht.

2. Auch die Sachrüge, die sich im Wesentlichen gegen die Auslegung des Vertrages zwischen dem Krankenhausträger und Dr. ███████ richtet, kann keinen Erfolg haben. Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum enthält, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln verstößt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 337 StPO Rdn. 32 m. Nachw.). Verstöße dieser Art weisen die Ausführungen der Strafkammer zum Aufgabenbereich des Angeklagten jedoch nicht auf.

3. Soweit sich die Revision gegen den die Angeklagten Dr. ██ und Dr. ███ betreffenden Strafausspruch richtet, ist sie begründet.

Das Landgericht ist bei der Darlegung der für die Zumessung der Strafen bestimmenden Umstände ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der gegen die Angeklagten zu erhebende Fahrlässigkeitsvorwurf nicht allzu schwer wiege und weit unter dem Durchschnitt der von § 222 StGB umfassten Delikte einzuordnen sei (UA S. 25). Diese Wertung steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen, welche die Strafkammer zum Schuldspruch getroffen hat. Danach ist bei der Vorbereitung und der Durchführung der für den Tod des Jakob ████ ursächlichen Bluttransfusion gleich mehrmals gegen die den ärztlichen Standard und das anerkannte Fachwissen beschreibenden Richtlinien für Blutentnahme und Bluttransfusion verstoßen worden (UA S. 16/18).

Die fehlende ärztliche Überwachung bei der Blutgruppenbestimmung, das Unterbleiben der Beiziehung des alten Krankenblattes des Patienten und das Unterlassen des ABO-Identitätstests unmittelbar vor Beginn der Transfusion stellen ärztliche Kunstfehler dar, für die – bereits bei jedem einzelnen Fehler –, vor allem aber wegen ihres Zusammentreffens, eine Bewertung als „nicht allzu schwer wiegendes“ Verschulden unangemessen erscheint und nicht nachvollzogen werden kann.

Da davon auszugehen ist, dass eine zutreffende Würdigung des den Angeklagten im Einzelnen vorgeworfenen Fehlverhaltens – auch bei Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten mildernden Gesichtspunkte – zu einem anderen Ergebnis bei der Entscheidung über die angemessene Strafe geführt hätte, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei einer umfassenden Berücksichtigung der einzelnen Kunstfehler dürfte eine Anwendung des § 59 StGB nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteile vom 6. August 1975 – 2 StR 256/75 bei Dallinger in MDR 1976, 14/15 und vom 29. Juni 1977 – 2 StR 86/77).

LaufhütteHorxthalGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert (2)