Verwerfung der Revision: Verwarnung mit Strafvorbehalt bei versuchtem sexuellen Missbrauch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 256/75
- Datum
- 06.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 Abs.1 StGB kann auch bei Sexualdelikten geboten sein, wenn das Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ungewöhnlich gering ist.
Bei der Prüfung besonderer Umstände in der Persönlichkeit des Täters (§ 59 Abs.1 Nr.2 StGB) können gesundheitliche, familiäre oder sonstige außerstrafrechtliche Folgen des Verfahrens sowie positive soziale/berufliche Verhältnisse berücksichtigt werden.
Für die Annahme einer besonderen Tatbesonderheit im Sinne des § 59 Abs.1 Nr.2 StGB ist nicht vorausgesetzt, dass die Tat in einer Konfliktslage begangen wurde; geringer Umfang und geringe Intensität der Tathandlung können ausreichend sein.
Bei Abwägung zugunsten einer Verwarnung sind erstmalige Unbestrafenheit und sonstige mildernde Umstände (z. B. berufliche Eignung, einmalige alkoholbedingte Entgleisung) als strafmildernde Faktoren zu würdigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 256/75
in der Strafsache gegen den Lehrer Werner Edgar M., geboren am ██ 1944 in ███, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer,
als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. Februar 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte unternahm, während er einer noch nicht vierzehn Jahre alten Schülerin in deren Elternhaus Rechenunterricht erteilte, eine sexuelle Annäherung. Er legte unvermittelt seine Hand auf das Knie des Mädchens und fuhr unter dem Rock, jedoch über der Strumpfhose, an dem Oberschenkel bis an den unteren Rand des Schlüpfers hoch. Er wollte für einen Augenblick, wenn auch nur über Strumpfhose und Schlüpfer, an den Geschlechtsteil greifen, ließ jedoch davon ab, als das Mädchen seine Hand beiseite schob.
Das Landgericht hat gegen ihn wegen eines versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 176 Abs. 1 und 6, 52, 22, 23 StGB 1975) eine Verwarnung ausgesprochen und unter Vorbehalt der Verurteilung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestimmt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die mit Strafvorbehalt erteilte Verwarnung und begehrt die sofortige Verurteilung zu der festgesetzten Geldstrafe. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht besondere in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegende Umstände im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 für gegeben gehalten. Außerdem sei eine Verurteilung zu Strafe auch zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1975) geboten.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen hat die Tat für den Angeklagten ungewöhnlich schwere Folgen gehabt. Sie führte wegen der mit der Einleitung des Verfahrens verbundenen Aufregungen zur Verschlimmerung seines Asthmaleidens und zu Spannungen in seiner Ehe. Seine Ehefrau erlitt einen Schock und musste sich wegen der Gefahr einer Fehlgeburt in stationäre Behandlung begeben. Die Geburt trat dann zu früh ein. Das Kind kam mit erheblichen Schäden zur Welt. Bei diesen ungewöhnlichen außerstrafrechtlichen Folgen eines für das betroffene Mädchen selbst im Ergebnis folgenlosen Verhaltens des Angeklagten, an dessen strafrechtlicher Ahndung nicht einmal den Eltern der Verletzten gelegen ist, hat das Landgericht zutreffend eine Verurteilung zu Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht als geboten angesehen.
Die angeführten Tatsachen haben gleicherweise Gewicht als in der Persönlichkeit des Täters liegende besondere Umstände, die im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Verschonung mit der Verurteilung zu Strafe angezeigt erscheinen lassen. Insofern hat die Strafkammer weiter zutreffend berücksichtigt, dass der bisher unbestrafte Angeklagte ein besonders begabter und gut beurteilter Lehrer ist, der sich um seine Schüler auch außerhalb des eigentlichen Schulbetriebs erzieherisch kümmert und dessen Tat eine einmalige, aus der Versuchung des Augenblicks entstandene, durch offenbar ungewohnten Alkoholgenuss mitverursachte Entgleisung war.
Bedenken könnten allenfalls bestehen, soweit die Strafkammer auch im Hinblick auf die Tat das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat. Es wäre indes verfehlt, hier unter allen Umständen die Begehung der Tat in einer Konfliktslage zu fordern. Auch im Zusammenhang mit der entsprechenden Regelung in § 56 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof die Fälle einer Konfliktslage immer nur als besonders markante Beispiele, nicht als ausschließliche Möglichkeit für eine in diesem Sinne beachtliche Besonderheit der Tat angesprochen (BGHSt 25, 142; BGH, Urt. vom 25. 2. 1975 – [REDACTED]). Im Bereich des § 59 StGB, wo es im Gegensatz zu § 56 Abs. 2 StGB um Straftaten mit verhältnismäßig geringem Unrechts- und Schuldgehalt geht, die nur die Ahndung mit einer Geldstrafe erfordern, erscheint es angebracht, eine solche Besonderheit auch darin zu finden, dass die Tathandlung als solche in Umfang und Intensität ungewöhnlich geringes Gewicht hat. Insofern hat die Strafkammer mit Recht betont, dass die Tat des Angeklagten, bei der man von einem im Zaghhaften steckengebliebenen Versuch reden könnte, an der unteren Grenze strafwürdigen Unrechts auf dem Gebiete des Sexualstrafrechts liege.
In Fällen dieser Art kann es dem Tatrichter nicht verwehrt sein, von dem neuen Institut der Verwarnung mit Strafvorbehalt Gebrauch zu machen, sofern dieses überhaupt praktische Bedeutung gewinnen soll.
| Kirchhof | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |