Revision: Nachträgliche Praxisänderung rechtfertigt keine Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/77
- Datum
- 29.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters voraus, die für die Tatbeurteilung bei Begehung der Tat erheblich sind.
Für Umstände in der Tat können nur Zustände oder Geschehnisse herangezogen werden, die bei der Begehung der Tat eine Rolle gespielt haben oder spielen konnten; nachträglich eingetretene Vorgänge sind hierfür ungeeignet.
Eine nach der Tat eingetretene Änderung der Rechtslage oder die sich ändernde Praxis der Strafverfolgung begründet keine nach §59 oder §56 Abs.2 StGB zu berücksichtigenden Umstände zugunsten des Täters.
Die bloße Lässigkeit oder zurückhaltende Strafverfolgung bestimmter Delikte begründet nicht allgemein besondere mildernde Umstände für konkret verfolgte Fälle.
Der Revisionssenat kann nach §354 Abs.1 StPO unmittelbar die vom erstinstanzlichen Gericht bereits zutreffend bemessene Strafe feststellen und verhängen, wenn die rechtliche Überprüfung dies gebietet.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 86/77
in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Claus-Dieter ██ aus ██, geboren am █ 1938 in █, ██ wegen Verbreitung pornographischer Schriften
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Bortzler, Baumgarten als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. August 1976 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 80,- DM verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat im Jahre 1972 über einen längeren Zeitraum hin in seinem Filmtheater zusammen mit zwei anderen Beteiligten gegen Entgelt pornographische Filme gezeigt. Das Landgericht hat ihn deshalb eines Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB für schuldig befunden und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen ausgesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das Landgericht sich mit einer Verwarnung begnügt hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt unter anderem voraus, dass besondere in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände es angezeigt sein lassen, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Solche Umstände sind hier nicht zu erkennen. Das Landgericht will sie darin finden, dass es nach der Neufassung der einschlägigen Vorschrift „herrschende Praxis von Lichtspielhäusern in allen Großstädten der Bundesrepublik geworden sei, in sogenannten Porn-Kinos das Zeigen pornographischer Filme dadurch ‚legal‘ zu ermöglichen, dass das geforderte Entgelt überwiegend für den Erwerb einer Schallplatte, eines Magazins oder eines Getränks bestimmt sei und nur zum geringeren Teil für den Film“. Filme von der Art, wie sie der Angeklagte gezeigt habe, würden auf diese Weise nun unbehelligt in der Öffentlichkeit gezeigt. Damit erscheine die Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten heute in einem besonderen Licht, das es angezeigt sein lasse, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen.
Das Landgericht hat damit die besonderen Umstände in der Tat und in der Person des Täters, von denen § 59 ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB den vom Gesetz ermöglichten Rechtsvorteil abhängig macht, aus Tatsachen abgeleitet, die sich erst im Gefolge einer nach Tatbegehung eingetretenen Gesetzesänderung ergeben konnten und ergeben haben. Das könnte, sofern es sich hierbei, was freilich nicht der Fall ist, um unmittelbar die Verhältnisse des Angeklagten betreffende Vorgänge gehandelt hätte, allein statthaft sein, soweit Umstände in der Person des Täters beachtlich sind (vgl. BGH, Urt. vom 20. Dezember 1973 – 4 StR 565/73, DRiZ 1974, 62). Für Umstände in der Tat kann jedoch immer nur ein Zustand oder Geschehen herangezogen werden, das bei der Begehung der Tat eine Rolle gespielt hat oder spielen konnte. Vorgänge, die erst nach Beendigung der Tat eingetreten sind, kommen als solche Umstände nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund kann die Anwendung des § 59 StGB keinen Bestand haben.
Im Übrigen ist zu betonen, dass die vom Angeklagten begangene Tat, wie schon der Schuldspruch des Landgerichts voraussetzte, nach der Einschränkung des Tatbestands durch das 4. StrRG bei fast gleichbleibender Strafdrohung unverändert strafbar blieb und dass es nicht angehen könnte, aus einer gewissen Lässigkeit bei der Strafverfolgung bestimmter Taten im Allgemeinen besondere Umstände in dem hier erörterten Sinne für die Fälle abzuleiten, in denen es zu einer Strafverfolgung gekommen ist.
Ein Anhalt für andere unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erhebliche Tatsachen besteht nicht. Der Senat kann deshalb abschließend entscheiden und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO unmittelbar zu der Geldstrafe verurteilen, die das Landgericht bereits einwandfrei nach Zahl und Höhe der Tagessätze bemessen hat.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Bortzler |