Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung: Unzureichende Prüfung des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 650/79
Datum
20.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht aufgeklärt hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorliegt. Entscheidend ist die subjektive Vorstellung des Täters über die Wirkung des ersten Stichs sowie die Gründe, weshalb er weitere Angriffe unterließ. Lückenhafte Feststellungen zur inneren Tatseite machen eine neue Verhandlung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernsthaft auf die weitere Ausführung der Tat verzichtet; ob der Versuch beendet war, richtet sich nach der Vorstellung des Täters über die Wirkung seines bisherigen Tuns.

2

Bei plötzlichem, planlosem Angriff ist auf die persönliche Einschätzung des Täters abzustellen, ob der bereits ausgeführte Einzelakt nach seiner Vorstellung den tatbestandlichen Erfolg hätte herbeiführen können.

3

Das Tatgericht muss bei der Prüfung des Rücktritts konkrete Feststellungen dazu treffen, warum der Täter von weiteren Angriffen abgesehen hat; bloße Verweise in den Strafzumessungserwägungen ohne überprüfbaren Tatsachensachbezug genügen nicht.

4

Die Verwendung des Begriffs »beendeter Versuch« in den Urteilsgründen bedarf eines nachprüfbaren Bezugs auf den festgestellten tatsächlichen Ablauf; fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite gebieten die Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 20. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 650/79

in der Strafsache gegen den Gläubiger Klaus S███████ aus ███, dort geboren am ███ ██ 1949, wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat mit der Sachrüge – die Verfahrensrüge genügt nicht dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – Erfolg.

Angesichts des vom Landgericht festgestellten Tatablaufs wäre es geboten gewesen, die Frage des Rücktritts vom Versuch des Mordes zu prüfen.

1. Ob ein strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 24 StGB hier in Betracht kommt, hängt davon ab, welche Vorstellung der Angeklagte hatte, als er mit dem Zustechen begann und als er aufhörte. Hatte er beabsichtigt, nur diesen einen Messerstich mit dem festgestellten Tötungsvorsatz auszuführen, so war der Versuch der Tötung beendet; dann hat er „die weitere Ausführung“ der Tat nicht aufgegeben. Hatte sich der Angeklagte hingegen vorgenommen, seinem Opfer eine unbestimmte Anzahl von Stichen beizubringen, hörte er aber nach dem ersten Stich freiwillig auf, so hängt die Frage der Beendigung des Tötungsversuches davon ab, welche Wirkung der Angeklagte seinem bisherigen Tun beigemessen hat. Auf diese seine persönliche Einschätzung der Auswirkung des einen geführten Stiches käme es auch dann an, wenn der Angeklagte bei Tatbeginn überhaupt keinen Plan hatte, sondern plötzlich und blindlings mit Zustechen begann. Die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte, deren Überprüfung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes sich insoweit auch hier aufdrängte, hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 75 und 22, 330 eingehend dargelegt. Sie haben auch Gültigkeit für § 24 StGB (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 27. April 1979 – 3 StR 125/79 und 24. Oktober 1979 – 2 StR 130/79).

2. Die neue Strafkammer wird mithin aufklären müssen, warum der Angeklagte von weiteren Angriffen auf Dietmar Sch[REDACTED] abgesehen hat, obwohl dieser nach der ihm zugefügten Verletzung nicht etwa gleich zusammengebrochen ist, sondern sich das Messer sogar selbst noch aus der Wunde gezogen hat und obwohl andererseits der Angeklagte noch ein mitgebrachtes zweites Messer griffbereit in der Tasche hatte. Auch der Ausspruch des Angeklagten unmittelbar nach der Tat, „Das war ein Mordversuch!“, könnte für die Frage, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt, von Bedeutung sein.

3. Bei der hier gegebenen Sachlage reicht es jedenfalls nicht aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich bei den Strafzumessungserwägungen und auch dort ohne einen nachprüfbaren Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt der Begriff „beendeter Versuch“ verwendet wird. Da andererseits angesichts der erwähnten lückenhaften Feststellungen zur inneren Tatseite nicht abschließend entschieden werden kann, muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die strafschärfende Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht unbedenklich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1978 – 3 StR 425/77).

HürxthalSalgerKnoblich
SpiegelRuß

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