Revision stattgegeben: Unklare Feststellungen zur Beendigung des Versuchs und Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 283/81
- Datum
- 23.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss die Umstände darlegen, unter denen der Täter sein Handeln einstellte, und ob er bei Einstellung des Tuns den Erfolg als eintretend annahm; sonst sind Feststellungen zur Beendigung des Versuchs unzureichend.
Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter bei Einstellung der Handlung davon ausging, sein Verhalten werde ohne weiteres zum Tode des Opfers führen, oder wenn er über den Erfolg im Zweifel war, diesen aber für möglich hielt.
Zur Annahme bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) sind Feststellungen erforderlich, dass der Täter den möglichen tödlichen Erfolg wenigstens für möglich hielt und diesen billigend in Kauf nahm.
Bei der Strafzumessung muss das Gericht ausdrücklich prüfen und begründen, ob § 213 StGB (milderer Fall) und eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen und wie sich dies auf die Strafrahmenwahl auswirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 28. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 283/81 in der Strafsache gegen Georg ███ aus ████, geboren am ██ 1941 in █████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1981 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 1980 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird II. das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil schildert nicht, unter welchen Umständen, aus welchem Grund und mit welcher Vorstellung der Angeklagte von seinem Opfer abließ; mehr beiläufig wird (im Rahmen der Beweiswürdigung) erwähnt, „daß er den Bewußtlosen liegenließ“ (UA S. 16). Ungewiß bleibt daher, ob der vom Landgericht angenommene Totschlagsversuch beendet war und ob, falls dies zu verneinen wäre, dem Angeklagten strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) zugute käme. Der Versuch war beendet, wenn der Angeklagte, als er die Mißhandlungen einstellte, davon ausging, sein Handeln werde ohne weiteres zum Tode des Opfers führen, oder wenn er über den Erfolg seines bisherigen Tuns im Zweifel war, den Eintritt des Todes aber für möglich hielt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1977 – 3 StR 193/77 und Urteil vom 20. Dezember 1979 – 4 StR 650/79 –).
Damit hätte sich die Kammer näher befassen müssen. Der Angeklagte ließ den „Bewußtlosen“ liegen, hatte also offenbar erkannt, daß sein Opfer noch lebte. Daß er es für möglich hielt, auch ohne weitere Mißhandlung werde der Tod eintreten, versteht sich nicht von selbst, zumal bei der starken alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit bieten, eingehender als bisher zu prüfen, ob der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte. Die bisher hierzu getroffenen Feststellungen sind nicht bedenkenfrei. Der Angeklagte „mußte voraussehen, daß die schweren Schläge und die Messerstiche für sein Opfer tödlich sein konnten. Dies nahm er aber zumindest billigend in Kauf“ (UA S. 8). Diese Formulierung läßt offen, ob der Angeklagte den möglicherweise tödlichen Erfolg vorausgesehen hat. Nur in diesem Fall kann er ihn gebilligt haben.
Die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen (UA S. 16) können diese Zweifel nicht völlig ausräumen. Das Landgericht wertet den Umstand, daß der Angeklagte den Bewußtlosen liegenließ, als Anzeichen dafür, daß er mit der tödlichen Wirkung seines Vorgehens gerechnet habe. Das ist unklar und bedarf, wie oben dargelegt, seinerseits der genaueren Untersuchung.
Gründe
Sollte der Angeklagte wieder wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, wird Gelegenheit bestehen, Mängel bei der Strafzumessung, die das angefochtene Urteil aufweist, zu vermeiden. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Kammer sich bewußt war, daß § 213 StGB auch anzuwenden ist, wenn „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt, und daß in diesem Rahmen die verminderte Schuldfähigkeit zu beachten ist (BGHSt 16, 360; Beschluß vom 28. September 1977 – 3 StR 344/77 –). Dem Urteil ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht die verminderte Schuldfähigkeit zum Anlaß genommen hat, gemäß § 49 StGB einen milderen Strafrahmen zugrunde zu legen; denn obwohl verminderte Schuldfähigkeit und Versuch zweifache Milderung gestatteten, hat die Kammer ohne weitere Begründung nur einmal gemildert.
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