Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 130/79
Datum
24.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil des LG Saarbrücken wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsgrund sind lückenhafte Feststellungen zum möglichen freiwilligen Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) und unzureichende Angaben zu Vorstrafen bei der Strafzumessung. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegen in den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass der Täter von weiterem, auf die Tötung gerichteten Handeln Abstand genommen haben könnte, muss das Gericht prüfen und darlegen, weshalb ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) ausgeschlossen ist; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Die Berücksichtigung von Vorstrafen in der Strafzumessung setzt hinreichende Feststellungen im Urteil über Zeitpunkt, Art der Vorstrafen und die damals verhängten Strafen voraus, damit das Revisionsgericht deren Verwertbarkeit prüfen kann.

3

Führt die Aufhebung einer Einzelstrafe dazu, dass die Grundlage der gebildeten Gesamtstrafe entfällt, ist auch der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Rechtsfolgenentscheidung neu zu treffen.

4

Bei Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ist das Tatgericht in der neuen Hauptverhandlung auch über die Einziehung von Tatgegenständen neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Saarbrücken, 23. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 130/79

in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Janos ███ aus ███, geboren am ██████████ 1926 in ███████ (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Saarbrücken vom 23. Oktober 1978,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, 2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffen eingezogen.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung seiner Verfahrens- und sachlichen Rechte.

Seine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat jedoch teilweise Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen lag es nahe, dass der Angeklagte weiter auf seine bereits schwer verletzte Tochter hätte einstechen und sie hierdurch an der Flucht aus der Wohnung hätte hindern können. Zu Recht beanstandet der Revisionsführer, dass im Urteil unerörtert bleibt, warum er von einem solchen zusätzlichen Handeln Abstand genommen hat, und dass sich das Schwurgericht vor allem nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob er von dem Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten ist. Falls er die der Tochter versetzten Stiche noch nicht als zu deren Tötung ausreichend angesehen haben sollte, könnte der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 24 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. hierzu BGHSt 14, 75; 22, 330). Da dem Senat infolge der lückenhaften Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muss die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlagsversuchs aufgehoben werden.

2. Bereits mit dieser Teilaufhebung verlieren die betreffende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ihren Bestand. Darüber hinaus kann aber auch die andere Einzelstrafe nicht aufrechterhalten bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung „insgesamt“ „die Vorstrafen des Angeklagten“ erschwerend gewertet. Die Urteilsgründe lassen aber weder den Zeitpunkt der früheren Verurteilungen noch die ihnen zugrunde liegenden Straftaten noch die Art und Höhe der damals verhängten Strafen erkennen. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, zu prüfen, ob die betreffenden Strafen überhaupt verwertet werden durften. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Eines Eingehens auf die sonstigen vom Angeklagten sowie vom Generalbundesanwalt gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts geäußerten Bedenken bedarf es danach nicht mehr.

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Einziehung neu zu entscheiden haben.

Soweit der Schuldspruch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung betrifft, hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherMösleTheune
WillmsMeyer
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Rückverweisung — Themis