BGH: § 178 StGB entfällt bei Verdeckungstötung nach beendeter Gewaltunzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 648/67
- Datum
- 26.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 178 StGB setzt voraus, dass der Tod des Opfers vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in §§ 176, 177 StGB bezeichnete Tatbestandshandlung herbeigeführt wird.
Gibt der Täter den auf ein Sexualdelikt gerichteten Vorsatz auf und fasst sodann den Entschluss, das Opfer allein zur Verdeckung der Vortat zu töten, beginnt mit der Tötungshandlung regelmäßig eine neue Tat; die fortdauernde Gewaltlage begründet keine Handlungseinheit.
Zwischen Mord und einem Sexualdelikt ist Tateinheit nach Maßgabe der tatsächlichen Handlungsabfolge möglich; § 178 StGB scheidet jedoch aus, wenn der Tod nicht (auch) durch die Sexualhandlung, sondern ausschließlich durch eine spätere, selbständige Tötungshandlung verursacht wird.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich hinzunehmen, solange sie rechtsfehlerfrei ist; die Überzeugung des Tatgerichts muss nicht auf zwingenden Schlüssen beruhen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs oder übergangener Beweisanträge ist unbeachtlich, wenn die Sitzungsniederschrift die Gewährung des Gehörs ausweist und die Behauptungen nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise begründet sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 23. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 648/67
in der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Kranführer Ernst, geboren ████████████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ██████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 23. Juni 1967 wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin geändert, dass an die Stelle der Worte „Unzucht mit Todesfolge“ die Worte „gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB)“ treten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Mordes in Tateinheit mit Unzucht mit Todesfolge und mit Unzucht mit einem Kinde zu lebenslangem Zuchthaus sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und mit Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehronrechte auf Lebenszeit aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Nach der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten uneingeschränktes rechtliches Gehör gewährt worden. Er hatte das letzte Wort (§ 258 Abs. 3 StPO). Ihm ist auch nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Erklärung gegeben worden (§ 257 StPO). Seine gegenteilige Behauptung ist unbeachtlich (§ 274 StPO).
Einen Beweisantrag, der vom Schwurgericht abgelehnt worden wäre, hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger nachweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung gestellt. Mit seiner gegenteiligen, zudem nicht hinreichend begründeten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Behauptung kann der Angeklagte ebenfalls nicht gehört werden.
Der Angeklagte war während der ganzen Dauer des Verfahrens durch einen Pflichtverteidiger vertreten. Nichts dafür, dass dieser seine Pflichten verletzt hätte, ist dafür ersichtlich. Auf die allgemeine Behauptung, der Verteidiger sei „seiner Aufgabe nur ungenügend nachgekommen“, er habe den Angeklagten „nicht so vertreten, wie es von ihm erwartet werden“ könne, ihn „sogar zu einem falschen Geständnis bewogen“, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 2. Juni 1967 – 4 StR 154/67 – MDR 1967, 727).
Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
II. Die
1. Fall ██ ██ ██
Die Verurteilung wegen Mordes entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Danach hat der Angeklagte das sieben Jahre alte Gerlinde G. getötet, um das unmittelbar zuvor an ihr verübte Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken (BGH GA 1962, 143): Als er das Klopfen an seiner Küchentüre hörte, fürchtete er, bei seinem Tun entdeckt zu werden. „Er glaubte sich überrascht, bekam Angst und überlegte, wie er aus der Situation herauskommen könne. Dann entschloss er sich, Gerlinde zu töten, ihre Leiche zu beseitigen, noch einmal zu seinen Kindern zu gehen und anschließend zu fliehen.“ Mit der Hand, mit der er die ganze Zeit schon Gerlindes Hals erfasst hatte, um sie am Schreien zu hindern, „drückte er nun fest zu. Gleichzeitig ließ er mit der anderen Hand von der Scheide des Kindes ab und zog den Schlüpfer wieder hoch.“ Mit der einen Hand „drückte er solange am Hals weiter, bis Gerlinde kein Lebenszeichen mehr von sich gab und er an ihrem Gesicht sehen konnte, dass der Tod eingetreten war“ (UA 23, 24).
Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Solche sind nicht ersichtlich.
Insbesondere konnte das Schwurgericht aus dem äußeren Tatgeschehen, das der Angeklagte nicht bestritten hat, und seinem gesamten Verhalten vor und nach der Tat die Überzeugung gewinnen, dass er das Kind „bewusst“ – gemeint ist: mit unbedingtem Vorsatz, wie die weiteren Ausführungen auf Bl. 39 der Urteilsgründe ergeben – getötet habe, um das an ihm verübte Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken. Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Die tatrichterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein (BGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision, wenn sie, von dem von „exzessiver Triebgebundenheit“ gekennzeichneten Persönlichkeitsbild des Angeklagten ausgehend, darzulegen versucht, dass seine Hinlassung, im Augenblick sei es ihm allein darauf angekommen, das Schreien des Kindes zu verhindern, ohne es töten zu wollen, verständlich und einleuchtend, mindestens jedenfalls nicht zu widerlegen sei. In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig.
Auch die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für diese Tat bejaht, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Es hat sich mit den Umständen, die dieser Annahme hier entgegenstehen könnten, zum Teil unter Bezugnahme auf die vorangestellten Ausführungen zum Fall Jutta eingehend auseinandergesetzt, nämlich mit dem dranghaft— ungezügelten animalischen Geschlechtstrieb des Angeklagten und dem Alkoholgenuss vor der Tat. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist es davon überzeugt, dass „eine Persönlichkeitsentartung durch einen stichtig-pervertierten Trieb“ nicht vorgelegen habe und von einem „übermächtigunwiderstehlichen, alle Barrieren der Hemmung und Gesittung durchbrechenden und damit pathologischen Trieb“ nicht die Rede sein könne (UA 41). Vielmehr sei der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen, „seinen sexuellen Trieb zu kontrollieren und während des Zusammenseins mit Gerlinde █████ zurückzudrängen“ (UA 44). Soweit das Schwurgericht anführt, der Angeklagte habe „gerade in den letzten Jahren seiner Ehe gezeigt, dass er durchaus fähig sei, seine sexuellen Bedürfnisse außerhalb der Ehe unter einer Kontrolle zu halten, obwohl seine Ehefrau sich ihm immer mehr entzogen habe und ihm der tägliche Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich“ gewesen sei, fehlt es allerdings im Urteil an näheren Feststellungen. Auf diese kommt es indessen hier auch nicht an. Der Angeklagte hat nicht zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes getötet, sondern zur Verdeckung einer anderen Straftat. Die Beurteilung dieses Verbrechens hängt nicht davon ab, ob und inwieweit er seinen Geschlechtstrieb ätigeln konnte. Ein Widerspruch zu dem den Charakter des Angeklagten betreffenden Wert— urteil im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB besteht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist das Schwurgericht endlich davon überzeugt, dass der ungezügelte Geschlechtstrieb auch im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht erheblich eingeschränkt hat. Das ist gemeint, wenn es im unmittelbaren Anschluss an die Auscinandersetzung mit dem Geschlechtstrieb des Angeklagten im Urteil heißt, „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2, die wegen vorausgegangenem Alkoholgenusses etwa vorgelegen haben könnten, waren zur Zeit dieses Verbrechens ebenfalls nicht gegeben“ (UA 44). Zu einer näheren Erörterung und Begründung dieser Überzeugung bestand kein Anlass. Der Angeklagte hatte seit 4.00 Uhr früh nur noch wenig Alkohol getrunken. Er hat sich nach der Tat außerordentlich zielstrebig verhalten und sich selbst auch nicht darauf berufen, dass er unter beachtlichem Alkoholeinfluss gehandelt habe.
Gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen (Gewalt-) Unzucht i.V.m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) mit Todesfolge (§ 178 StGB) bestehen allerdings Bedenken:
Die Anwendung des § 178 StGB setzt voraus, dass der Täter den Tod des Opfers vorsätzlich (BGHSt 19, 101, 106) oder fahrlässig (§ 56 StGB) durch eine der in § 176 oder in § 177 StGB bezeichneten Handlungen herbeigeführt hat (BGH NJW 1955, 1327). Tateinheit mit Mord ist deshalb anzunehmen, wenn der Täter Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust befriedigen zu können und dabei den Tod des Opfers mindestens als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 19, 101, 105). So liegt es indessen hier nicht. Als sich der Angeklagte entschloss, Gerlinde zu töten, um das (bis dahin) an ihr verübte Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken, gab er zugleich den auf dieses Verbrechen gerichteten Vorsatz auf. Sein Handeln war von diesem Zeitpunkt an nur noch auf den Tötungserfolg ausgerichtet; er begann eine neue Tat. Dass die von ihm für die Ausführung des Sittlichkeitsverbrechens herbeigeführte Gewaltlage fortdauerte und er sie zur Tötungshandlung ausnutzte, bewirkt keine Einheit der Handlung (vgl. OGH NJW 1950, 710). Der Tod ist nur durch diese neue Handlung und nicht (zugleich) durch die (bereits beendete) Tatbestandshandlung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verursacht worden. § 178 StGB ist mithin nicht erfüllt. Neben Mord hat sich der Angeklagte vielmehr nur der Verbrechen der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht.
Der Senat konnte den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigstellen. Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte anders, als er es getan, verteidigt haben könnte, wenn er auf die Änderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre. Auf die Strafe ist die Änderung ohne Einfluß (§ 211 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit zwischen Mord und den Unzuchtsverbrechen beschwert den Angeklagten nicht.
2. Fall ███
Die tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 2 und 173 Abs. 2 StGB ist rechts— bedenkenfrei. Auch der Umfang der Schuld dieses als fortgesetzt gewerteten Verbrechens ist im Urteil hinreichend festgestellt (vgl. BGH GA 1965, 182). Hiernach hat der Angeklagte seine Stieftochter Jutta erstmals im Jahre 1960 zur Unzucht missbraucht. In der Zeit vom 21. Februar bis 19. Juli 1961 hat er mindestens dreimal geschlechtlich mit ihr verkehrt und sie ein weiteres Mal unzüchtig missbraucht. Danach hat er mit ihr bis Ostern 1965, abgesehen von der Zeit, in der er Strafen verbüßte und in Berlin arbeitete (23. Januar bis 5. Februar 1962, 11. August 1962 bis 10. April 1963 sowie 9. Juni 1964 bis November 1964) alle 14 Tage mindestens einmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Zuletzt hat er sie kurz vor Pfingsten 1965 geschlechtlich missbraucht. Bei der rechtlichen Würdigung des (fortgesetzten) Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB heißt es dann zwar etwas ungenau, dass der Angeklagte von „1960“ bis kurz vor Pfingsten 1965 „ungezählte Male“ den Beischlaf mit Jutta vollzogen habe. Diese Ungenauigkeit hat jedoch die nach § 73 StGB aus § 174 StGB entnommene Strafe ersichtlich nicht beeinflußt. Dass das Schwurgericht jene Einzelhandlungen, bei denen es verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses nicht ausschließen konnte, bei der Strafzumessung nicht mildernd bewertet hat, ist um so weniger zu beanstanden, als der Angeklagte seine Hemmungslosigkeit nach Alkoholgenuss kannte und den Gesamtvorsatz jedenfalls zu einem Zeitpunkt gefasst hat, als er nicht unter Alkoholeinfluss stand.
Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungs— verwahrung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Er ist zwar nicht einschlägig bestraft. Auf Grund der Würdigung seines bisherigen Lebensweges, insbesondere seiner zahlreichen Verurteilungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, der schnellen Aufeinanderfolge der Straf~- taten und Verurteilungen und der Nutzlosigkeit der gegen ihn verhängten Strafen ist das Schwurgericht jedoch davon überzeugt, dass bei ihm ein ganz allgemeiner Hang zum Verbrechen schliechthin vorliegt und dass auch die hier abzuurteilenden Straftaten seinen Hang zum Verbrechen kennzeichnen (vgl. BGHSt 16, 296). Er neigt „seinem Persönlichkeitsbild nach, welches von penetranter Haltlosigkeit, Fehlen jeglicher moralisch-sozialer Gesinnung, vor allem von exzessiver Triebgebundenheit und dem dranghaft-unge— zügelten, animalischen Charakter seines Geschlechtstriebes gekennzeichnet wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer Straftaten, Diebstähle, Sittlichkeitsverbrechen und sogar Mord“ (UA 46). Für den Fall, dass er aus einem nicht voraussehbaren Grunde den Augenblick der Vollstreckbarkeit der Sicherungsverwahrung erleben sollte, ist deshalb auch diese Maßregel neben der lebenslangen Zuchthausstrafe für die öffentliche Sicherheit erforderlich (RGSt 77, 380, 381; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 511/64 –).
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