Sicherungsverwahrung angeordnet – Anwendung des § 42e StGB trotz lebenslanger Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 511/64
- Datum
- 08.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB richtet sich nach der Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit aufgrund der Persönlichkeit des Täters und ist unabhängig davon zu prüfen, ob äußere Umstände den Vollzug voraussichtlich verhindern werden.
Die Möglichkeit späterer Maßnahmen (Gnadenerweis, Wiederaufnahme oder Umwandlung der Strafe) steht einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen; es kommt auf die gegenwärtige und künftige Gefährlichkeit des Täters an.
Kann das Tatgericht die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgeblichen Feststellungen treffen, darf der Revisionssenat das Urteil nach § 260 Abs. 4 S. 3 StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO selbst ergänzen, sofern keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
Eine Revision des Verurteilten ist unzulässig, soweit sich ihre Begründung ausschließlich in Angriffen gegen die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts erschöpft.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 18. März 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Bauhilfsarbeiter Peter, geboren am ██████████ in ███████, Kreis ███████; zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. März 1964 in seinen Gründen dahin ergänzt, dass die Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus, wegen Unzucht mit Kindern in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, hierunter in einem Fall auch in Tateinheit mit Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sowie mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren – unter Anrechnung der Untersuchungshaft hierauf – verurteilt.
Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos; diejenige der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanwendung des § 42e StGB beschränkt. Dies ist hier zulässig, weil zwischen der Anwendung der Sicherungsverwahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101).
Das Schwurgericht ist nicht nur von der gegenwärtigen, sondern auch von der künftigen Gefahrlichkeit des Angeklagten überzeugt und hält es für geboten, dass die Allgemeinheit vor ihm geschützt wird. Es hat allein deshalb von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es der Auffassung ist, dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit werde bereits durch die lebenslange Freiheitsstrafe Genüge getan.
Der Ansicht des Schwurgerichts kann nicht gefolgt werden. § 42e StGB ist ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob äußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige Ereignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhindern werden oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Persönlichkeit des Täters die Anordnung nötig macht. Sie ergeht dann unter der stillschweigenden Voraussetzung, dass dieser den Augenblick der Vollstreckbarkeit der Anordnung erlebt (vgl. KGSt 77, 380, 358; BGH, Urteil vom 30. April 1953 – 5 StR 966/52).
Abgesehen von der Möglichkeit eines späteren Gnadenerweises kann nicht ausgeschlossen werden, dass die lebenslange Freiheitsstrafe im Wege der Wiederaufnahme wegfällt oder in eine zeitige Strafe umgewandelt wird, also nicht zufolge der Rechtskraft unabänderlich und den Schutz der Allgemeinheit zu verbürgen in der Lage ist.
Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, konnte der erkennende Senat das angefochtene Urteil unter Beachtung der Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO selbst ergänzen (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sich ihre Begründung in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts erschöpft.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Kirchhof |