Revision verworfen: Pflichtverteidiger und Strafzumessung im Diebstahlsurteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/67
- Datum
- 02.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfüllt die Anforderungen des Verfahrens, sofern der Verteidiger während der Hauptverhandlung anwesend ist; eine bloße Behauptung fehlender Akteneinsicht genügt nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit eines bestellten Pflichtverteidigers grundsätzlich zu überwachen; nur bei erkennbarer Unfähigkeit (z. B. Krankheit) oder unter außergewöhnlichen Umständen offensichtlicher grober Pflichtverletzung kommt eine Abberufung in Betracht.
Subjektive Unzufriedenheit des Angeklagten mit der Verteidigung begründet nur dann einen revisionsrechtlichen Verfahrensfehler, wenn der Angeklagte rechtzeitig Maßnahmen (z. B. Antrag auf anderen Verteidiger oder Unterbrechung) ergriffen hat oder das Gericht konkrete Anhaltspunkte für Verteidigungsunfähigkeit hat.
Irrtümer über die genaue Dauer einer einschlägigen Vorstrafe führen nicht zu einem Revisionsgrund, wenn feststeht, dass die Vorstrafe als solche berücksichtigt wurde und der Fehler sich nicht nachteilig auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 5. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner █████ aus ██████, dort geboren am ████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Sanders Bundesrichter
Dr. Hürxthal Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Januar 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben schwerer, eines versuchten schweren und eines einfachen Diebstahls zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Verfahrensrüge:
§ 140 StPO ist nicht verletzt. Dem Angeklagten war ein Verteidiger bestellt worden. Dieser war während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Pflichtverteidiger habe die Akten nicht eingesehen, ist unbewiesen. Einem Aktenvermerk des Verteidigers vom 29. Juni 1966 ist zu entnehmen, dass er die Akten zum Teil – soweit sie damals vorhanden waren – eingesehen hat. Das Fehlen weiterer Vermerke beweist nicht, dass er die übrigen Akten nicht zu gegebener Zeit ebenfalls eingesehen hat.
Dass der bestellte Verteidiger die Verteidigung nicht pflichtgemäß geführt habe, insbesondere dass er vor der Hauptverhandlung kein Informationsgespräch mit dem Angeklagten geführt habe, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Das Gericht hat nicht von sich aus die Tätigkeit des Verteidigers zu überwachen, um sich davon zu überzeugen, ob er die Verteidigung sachgemäß führt. Die Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Verteidigerbestellung entstehe zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen die staatlichen Rechtspflegeorgane, insbesondere das Gericht, verpflichtet seien, den Verteidiger zu überwachen, trifft nicht zu. Sie ist unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines selbständigen, unabhängigen Organs der Rechtspflege.
Nur wenn für das Gericht klar erkennbar ist, dass der Verteidiger etwa infolge Krankheit oder altersbedingter Störungen (BGH, Urt. vom 21. November 1958 – 5 StR 260/58) nicht fähig ist, den Angeklagten sachgemäß zu verteidigen, wird sich das Gericht die Frage vorlegen müssen, ob nicht die Fürsorgepflicht die Abberufung des Verteidigers gebietet. Es ist denkbar, dass unter ganz besonderen Umständen auch offensichtliche grobe Pflichtverletzung des Verteidigers hierzu Anlass bieten kann. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Im Übrigen muss es dem Angeklagten, der sich schlecht verteidigt fühlt, überlassen bleiben, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts oder in geeigneten Fällen die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, das Versäumte nachzuholen. Einen solchen Antrag hat der Angeklagte nicht gestellt.
Sachrüge:
Die Nachprüfung des Urteils lässt keine Rechtsverstöße erkennen. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei bemerkt:
Unter den Gründen für die Versagung mildernder Umstände führt das Landgericht u. a. an, der Angeklagte sei einschlägig mit zwei Jahren Gefängnis vorbestraft. Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beträgt jedoch die Vorstrafe nur ein Jahr und sechs Monate. Dieser Irrtum hat sich indessen nicht zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt. Für die Versagung mildernder Umstände war die Tatsache einer nicht unerheblichen einschlägigen Vorstrafe als solche, nicht deren Höhe maßgebend.
Die Beurteilung des Angeklagten als eines arbeitsscheuen und haltlosen Menschen ist durch tatsächliche Feststellungen hinreichend belegt. An mehreren Stellen im Urteil hebt das Landgericht hervor, dass der Angeklagte Arbeitsplätze ohne ersichtlichen Grund alsbald wieder aufgegeben hat.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben.
| Sanders | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Hürxthal |