Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Vergewaltigungen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 643/95
- Datum
- 16.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich, die das Tatbild vom durchschnittlichen Fall in erheblichem Maße abweichen lassen.
Bei der Gesamtwürdigung sind auch Begleitumstände, vorausgehende oder nachfolgende Umstände sowie die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.
Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB erfordert nicht zwingend großen Kraftaufwand; auch gegen den Körper gerichtete Eingriffe am unteren Rand (Umklammern, Schubsen, Festhalten) können tatbestandlich ausreichend sein, beeinflussen jedoch die Wertung der Schwere des Falls.
Beeinflussung einzelner Einzelstrafen kann die Bemessungsgrundlage der Gesamtstrafe berühren; sind Einzelstrafen aufzuheben, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und ggf. zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 17. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 643/95 vom 16. November 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1946 in ███, Rolf sc., wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. März 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei es für die Tat vom 1. Oktober 1991 (Fall II. 1 der Urteilsgründe) auf eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und für die Tat vom 5. Oktober 1992 (Fall II. 2 der Urteilsgründe) auf eine solche von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
3. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Begründung, mit der das Landgericht für den Fall II. 1 der Urteilsgründe einen minder schweren Fall der Vergewaltigung verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 und Gesamtwürdigung 6, 7). Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb, wie die Strafkammer auch erkannt hat, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; NStZ 1982, 246; StV 1988, 248, 249).
Eine solche Gesamtwürdigung enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer stellt lediglich darauf ab, dass Frau ████████ den Angeklagten nicht zur Tat gereizt und dieser keine „echte Liebesbeziehung“ angestrebt hat. Sie berücksichtigt weder, dass die Tat schon lange zurückliegt, noch, dass diese für das Opfer keine andauernden Folgen hatte.
Vor allem aber geht die Strafkammer fehlerhaft davon aus, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr durch „eine erhebliche und lang andauernde Gewaltanwendung“ erzwungen habe. Diese Wertung findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze; denn danach erschöpfte sich die Gewaltanwendung darin, dass der Angeklagte Frau █████████ umarmte, sie in einen Bungalow und dort in ein Schlafzimmer drängte, sie auf ein Bett stieß und sich auf sie warf. Diese gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung reicht zwar zur Tatbestandsverwirklichung noch aus, da Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand erfordert (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 4 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Februar 1991 – 4 StR 553/90); sie liegt jedoch eher an der unteren Grenze.
Der Senat hebt die Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe ebenfalls auf, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass diese Strafe von der im Fall II. 1 verhängten Einzelstrafe beeinflusst ist.
Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage, deren Begründung ohnehin nicht den Anforderungen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB entspricht (vgl. BGHSt 24, 268, 269; Senatsbeschluss vom 10. März 1994 – 4 StR 644/93 = BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7).
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Schwerin zurück.
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