Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Gewaltanwendung bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 553/90
Datum
28.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Vergewaltigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen eines Schubs und anschließenden Geschlechtsverkehrs verurteilt. Der Senat bemängelt unzureichende Feststellungen zur objektiven Geeignetheit der Gewalt, zur inneren Tatseite (Vorsatz/Erkenntnis) und zur Annahme einer Drohung. Eine weitere Aufklärung der Tatumstände und der Beweiswürdigung sei erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB) bedarf es der Anwendung von Gewalt oder der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; beide Merkmale sind sowohl objektiv als auch subjektiv festzustellen.

2

Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB setzt eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die objektiv geeignet erscheint, den Widerstand des Opfers zu brechen, und in zweckbestimmter Verbindung mit dem Taterfolg steht.

3

Die erforderliche innere Tatseite erfordert, dass der Täter erkannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, durch seine Gewaltanwendung den ernsthaften Widerstand des Opfers ausschalten zu müssen.

4

Eine frühere Gewalthandlung des Täters begründet nicht ohne Weiteres eine gegenwärtige Drohung; es muss festgestellt werden, dass das Opfer das gegenwärtige Verhalten als Wiederholung einer früheren Gewalthandlung verstand und der Täter dies erkannte und ausnutzte.

5

Besteht Zweifel daran, ob der Täter die Ablehnung des Opfers als ernstlich gemeint erkannte, ist die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 StGB) zu erwägen und zu erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 9. Oktober 1990

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Johannes ███ aus ████████████, geboren am █████████ 1956 in █████, wegen Vergewaltigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1991, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. Maatz, Basdorf als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, es bedarf eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht.

1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin █████ ab Sommer 1986 ein intimes Verhältnis unterhalten, das durch eine mit Tätlichkeiten seitens des Angeklagten verbundene Auseinandersetzung am 1. Januar 1987 zunächst endete. Nach einer halbjährigen Unterbrechung nahmen beide auf Wunsch des Angeklagten die Verbindung Anfang Mai 1990 wieder auf, jedoch als Beziehung „nur lockerer Art“.

Trotz dessen kam es bei einem Besuch des Angeklagten in der Wohnung der Nebenklägerin zu sexuellen Kontakten; sie „befriedigte ihn mit der Hand“. In der Folgezeit versuchte sie wiederholt telefonisch, mit dem Angeklagten Verbindung aufzunehmen. Es gelang ihr schließlich, mit ihm für den Nachmittag des 29. Mai 1990 einen Besuch bei ihr zu vereinbaren, bei dem „anstehende Fragen“ besprochen werden sollten.

An diesem Tage erschien der Angeklagte verabredungsgemäß nachmittags in ihrer Wohnung. Sie „trug ein langes, bis zu den Knien reichendes T-Shirt und darunter einen Slip“. Beide setzten sich nebeneinander auf ein Sofa. Der Angeklagte begann, sie an den Oberschenkeln unter dem T-Shirt zu „betatschen“. Sie erklärte dem Angeklagten, „dass er das lassen solle und dass man erst mal in Ruhe über die Möbel“ und andere Dinge reden solle. Als der Angeklagte sie nunmehr zu küssen versuchte, sagte sie ihm wiederum, „dass er das lassen solle“. Der Angeklagte wurde daraufhin „zornig“ und wies darauf hin, „dass sie sich das doch sonst gefallen lassen habe“. Sie erwiderte ihm, er solle sie „in Frieden lassen“. Der Angeklagte „schubste“ nunmehr die Nebenklägerin, so dass sie auf dem Rücken zu liegen kam. Der „körperlich überlegene“ Angeklagte beugte sich über sie, schob ihr T-Shirt hoch und ihren Slip herunter, „holte sein erigiertes Glied heraus und führte es voll in die Scheide der Zeugin ein. Die Zeugin sagte dem Angeklagten, dass er das sein lassen solle“. Sie „sah sodann davon ab, sich körperlich weiter gegen den Angeklagten zu wehren“, weil sie an seine Tätlichkeiten vom 1. Januar 1987 zurückdachte und Angst hatte. Der Angeklagte vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihr. Bevor er sie anschließend verließ, gab er ihr zu verstehen, dass er eine neue Freundin habe, die er auch heiraten wolle.

Die Nebenklägerin „konnte mit dem, was ihr angetan worden war, nicht fertig werden. Sie trank in der Folgezeit 5 bis 6 kleine Flaschen Bier und kam schließlich zu der Überzeugung, dass die ihr angetane Vergewaltigung durch den Angeklagten bestraft werden müsse“. Kurz vor 23 Uhr rief sie schließlich bei der Polizei an und berichtete über das Vorgefallene.

2. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass er die Nebenklägerin bewusst „mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ zum Beischlaf genötigt hatte.

a) Als Gewaltanwendung käme allenfalls der „Schubs“ in Betracht, mit dem der Angeklagte die Nebenklägerin auf dem Sofa in die Rückenlage versetzte. Zwar erfordert Gewaltanwendung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand (BGHR StGB § 177 I Gewalt 4 m. weit. Nachw.). Es muss sich aber um eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird (BGHR aaO). Es muss eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg festgestellt werden; die Gewaltanwendung muss – nach dem Willen des Täters – der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen (BGHR StGB § 177 I Gewalt 1). Dazu ist erforderlich, dass die Einwirkung objektiv geeignet erscheint, das Opfer dem Verlangen des Täters gefügig zu machen. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Nebenklägerin in einer für sie bedrohlichen Situation befand und sich aus dem Verhalten des Angeklagten für sie objektiv der Schluss ergab, er werde bei Gegenwehr seine körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen (vgl. BGH NStZ 1990, 335, 336). Der Vorfall von Silvester/Neujahr 1986/87 kann dem kaum entgegenstehen, da den damaligen Tätlichkeiten des Angeklagten eine völlig anders geartete, nicht sexuell motivierte Situation zugrunde lag und es sich dabei nach den Feststellungen um ein einmaliges Vorkommnis handelte, das zum Tatzeitpunkt bereits 3 1/2 Jahre zurücklag.

Selbst wenn man aber das Verhalten des Angeklagten als Anwendung von „Gewalt“ bewerten würde, fehlte es an der Feststellung des inneren Tatbestandes. Das Urteil lässt nämlich auch Ausführungen zu der Frage vermissen, ob der Angeklagte in der konkreten Tatsituation erkannte (wusste oder doch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm), dass durch sein Verhalten ein begonnener oder erwarteter ernst gemeinter Widerstand der Nebenklägerin gegen den Geschlechtsverkehr ausgeschaltet werden musste oder sollte (vgl. BGHR StGB § 177 I Gewalt 5 und Drohung 2; BGH GA 1968, 84). Im Hinblick darauf, dass wenige Wochen zuvor einvernehmlicher sexueller Kontakt zwischen ihnen stattgefunden hatte, die Nebenklägerin seinen Besuch bei sich gewünscht hatte und sich – nur leicht bekleidet – neben ihn setzte, des Weiteren seinen Annäherungsversuchen allein mit den Worten entgegentrat, er solle sie in Frieden lassen, war es zumindest erörterungsbedürftig, ob der Angeklagte erkannt hatte, warum die Nebenklägerin diesmal sexuellen Kontakt ernsthaft ablehnte, und ob nicht ein Irrtum des Angeklagten über diesen Tatumstand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) in Betracht kam (vgl. BGH NStZ 1983, 71).

b) Der Angeklagte hat der Nebenklägerin auch nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Eine ausdrückliche derartige Bedrohung liegt nicht vor. Zwar ist auch eine konkludente Drohung in der Form möglich, dass der Täter durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, er werde eine bereits früher vorgenommene Gewalthandlung wiederholen, falls sein Vorhaben auf Widerstand stoßen sollte. Hierfür ist jedoch zumindest erforderlich, dass das Opfer sein Verhalten als derartige Drohung ansieht und der Täter dies erkennt und billigt, dass er eine solche Drohung ausnutzt (BGH NStZ 1986, 409). Dass die Nebenklägerin sein Verhalten dahin verstand, er werde sie wie in der Silvester-Nacht 1986/87 massiv schlagen, falls sie sich seinem Ansinnen widersetzen würde, hat der Angeklagte ersichtlich nicht erkannt. Eine solche Erkenntnis lag angesichts des zeitlich verstrichenen Zeitraums von 3 1/2 Jahren zwischenzeitlich und des Umstandes, dass den damaligen Tätlichkeiten des Angeklagten keine sexuellen Absichten zugrunde lagen, auch fern.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Zur Beweiswürdigung in Fällen der vorliegenden Art wird auf BGH NStZ 1988, 236 verwiesen.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz

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