Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur sexuellen Nötigung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 101/99
Datum
13.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts wegen unzureichender Feststellungen zur tatbestandlichen Gewalt bei mehreren Taten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Zentrale Fragen sind das Vorliegen körperlichen Zwangs und die Glaubwürdigkeitswürdigung der Nebenklägerin. Das LG hat in einzelnen Fällen pauschalisiert, sodass die Mindestanforderungen an die Konkretisierung fehlen. Der Senat weist auf die ergänzende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatbestandliche Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung erfordert eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird.

2

Es muss eine zweckbezogene Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg bestehen; Gewaltanwendung muss nach dem Willen des Täters tatsächlich der Vornahme der sexuellen Handlung dienen.

3

Bei mehreren angeklagten Einzeltaten sind für jede Tat hinreichend konkrete Feststellungen erforderlich; pauschale Formulierungen wie 'in ähnlicher Weise' genügen nicht.

4

Stehen Aussage gegen Aussage und bestehen Besonderheiten im Aussageverhalten, verpflichtet § 244 Abs. 2 StPO das Gericht zu vertiefter Aufklärung (z.B. Sachverständigenvernehmung, Befragung wichtiger Nebenzeugen).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 17. November 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern [richtig: eines Kindes] in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen sexueller Nötigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es angeordnet, dass er an die Verletzte ein Schmerzensgeld von 7.000 DM zu zahlen habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die bisher getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 1 StGB n.F.) nicht tragen. Das Landgericht ist ausdrücklich nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Geschädigte, die Tochter seiner früheren Lebensgefährtin, „durch Schläge oder Drohungen gefügig gemacht habe“ (UA 19). Gleichwohl geht es – ohne dies im Rahmen der rechtlichen Würdigung allerdings näher auszuführen (UA 21) – ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte jeweils unter Anwendung von Gewalt die sexuellen Handlungen an dem Mädchen vorgenommen hat. Diese Annahme entbehrt jedoch einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.

Tatbestandliche Gewaltanwendung erfordert nach der Rechtsprechung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand; es muss sich aber um eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird. Hinzu kommen muss eine zweckbedingte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg dergestalt, dass die Gewaltanwendung nach dem Willen des Täters der Vornahme der sexuellen Handlung tatsächlich dient (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3, 4, 7, 8; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 – 4 StR 553/90 – und Beschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 546/97).

Zwar hat das Landgericht in allen Fällen – sowohl in den vier Fällen „der erzwungenen Duldung von Beischlafbewegungen mit Samenergüssen“ als auch in den drei Fällen, in denen der Angeklagte die Scheide des Mädchens „über oder unter ihrem Slip“ betastete – festgestellt, dass sich das Mädchen „gegen diese Annäherungen ... wehrte“ bzw. „vergebens sträubte“ (UA 8/9). Doch ergibt die eher pauschale Feststellung, dass das Mädchen versuchte, den Angeklagten „mit Armen und Beinen abzuwehren“ (UA 8), noch nicht notwendig, dass der Angeklagte seinerseits qualifizierende Gewalt gegen das Mädchen zur Erzwingung der sexuellen Handlungen verübte. Insoweit fehlt es in den Fällen II 2. c und 3. der Urteilsgründe an jeglicher Konkretisierung.

Demgegenüber teilt das Urteil zwar im Fall II 2. a mit, dass der Angeklagte dem Mädchen, das sich zur Wand abkehrte, „den Mund zuhielt oder ihr das Kissen ins Gesicht drückte“ (UA 7), und dass er sich in den Fällen II 2. b „in ähnlicher Weise“ an dem Mädchen verging und er sie „auf die Couch oder auch auf den Fußboden niederdrückte und sie dann am Unterkörper entkleidete, worauf er sich zu ihr legte“ (UA 8). Hierin könnte für sich genommen die Anwendung von tatbestandlicher Gewalt gesehen werden. Doch macht das Urteil nicht hinreichend deutlich, dass sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass in jedem der abgeurteilten Einzelfälle der Angeklagte in dieser Weise Gewalt anwendete und er sich dabei auch bewusst war, hierdurch die sexuellen Handlungen zu erzwingen. Dass er sich in „ähnlicher“ Weise an dem Mädchen verging (UA 7), genügt den Mindestanforderungen an die Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen in jedem Einzelfall nicht. Dahingehender konkreter Feststellungen zu den einzelnen Taten hatte es hier auch deshalb bedurft, weil das Landgericht in den Fällen II. 2 jegliche nähere zeitliche Einordnung der davon erfassten Taten innerhalb des nur pauschal angegebenen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Tatzeitraums unterlässt, es aber selbst davon ausgeht, dass der Angeklagte bei einschlägigen Vorkommnissen innerhalb desselben Zeitraums (und danach) auch ohne Weiteres von dem Mädchen abließ, wenn es sich wehrte (UA 9/10), er also gerade keine körperliche Kraft gegen es einsetzte und dies ersichtlich auch nicht wollte.

Der die Verurteilung wegen sexueller Nötigung betreffende Feststellungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch soweit der Angeklagte des tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs eines Kindes für schuldig befunden worden ist.

Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) es angesichts der gegebenen Beweislage, bei der Aussage gegen Aussage steht, nahelegt, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, auf deren Aussage die Verurteilung des die Tatbegehung bestreitenden, nicht bestraften Angeklagten allein beruht, einen Sachverständigen zu vernehmen. Hierzu geben Besonderheiten in der Person des Mädchens und seines Aussageverhaltens, die das Landgericht auch nicht verkannt hat (UA 17), Anlass (vgl. BGH StV 1995, 115 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 12). Angesichts dieser Besonderheiten hätte der Senat Bedenken, die von dem Landgericht in Anspruch genommene eigene Sachkunde (UA 21) zu bestätigen. Dies gilt umso mehr, als das angefochtene Urteil eine einleuchtende Begründung dafür vermissen lässt, dass die Nebenklägerin glaubwürdig sei, obwohl sie den Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17. Oktober 1997 (UA 13 f.) in erheblich größerem Umfang als bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung belastet hat. In diesem Zusammenhang ist es zudem widersprüchlich, wenn das Landgericht – ersichtlich unter Bezugnahme auf die Angaben bei der polizeilichen Vernehmung – meint, das Mädchen sei dabei „mit der ganzen Wahrheit herausgekommen“, andererseits sich vom Umfang der dortigen Beschuldigungen gerade nicht überzeugen konnte. Schließlich gibt die Beweiswürdigung des Landgerichts Anlass zu dem Hinweis, dass die Annahme, das Mädchen habe Einzelheiten beschrieben, „die sie nicht erfunden haben kann“ (UA 18), sich nicht auf ein gesichertes Erfahrungswissen stützen lässt. Im Übrigen dürfen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht durch sonst unbestätigte Angaben desselben Zeugen zerstreut werden („Kreisschluss“; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 12 a.E.).

Die höheren Anforderungen, die in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, auch an die Aufklärungspflicht zu stellen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.N.), legen hier auch die von der Revision vermisste Vernehmung der Großmutter der Nebenklägerin, Hildegard M., nahe. Wie die Urteilsgründe ausweisen, hat sie in besonderem Maße eine Vertrauensstellung bei dem Mädchen; sie kann zudem zum Randgeschehen des Falles II 3 der Urteilsgründe auch aus eigenem Erleben Angaben machen. Sollten ihrem Erscheinen in der Hauptverhandlung Hindernisgründe entgegenstehen, ist ihre Vernehmung durch einen ersuchten Richter in Erwägung zu ziehen.

3. Die Aufhebung des Urteils entzieht auch dem Ausspruch über den Schmerzensgeldanspruch die Grundlage. Insoweit verweist der Senat für das weitere Verfahren auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. März 1999 zu den Bedenken, denen die Begründung der Adhäsionsentscheidung im angefochtenen Urteil begegnet.

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzSolin-Stojanovic