Revision wegen Meineids: Auslegung des Offenbarungseids nach § 883 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 642/51
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung der Eidesformel des § 883 ZPO ist nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten; der Schuldner hat alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder mittelbar Schlüsse auf den Verbleib der herauszugebenden Sachen ziehen lassen, damit der Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für Nachforschungen erhält.
Eine ausdehnende Auslegung der Eidesformel rechtfertigt die Strafbarkeit wegen Meineids nur bei besonders sorgfältiger Prüfung des inneren Tatbestands, da Rechtsunkundige unvermutet mit Fragen konfrontiert werden können.
Vorsätzliches Falschsagen im Offenbarungseid liegt vor, wenn der Schuldner wissentlich ihm bekannte Tatsachen über den Verbleib der Sachen verschweigt oder irreführend darstellt, obwohl er zur Offenbarung verpflichtet ist.
Bei der Bemessung des Entzugs der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 Abs. 2 StGB ist auf die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe abzustellen; die Mindestdauer richtet sich nach der ausgesprochene Strafe (bei verhängter Gefängnisstrafe zitiert der Senat hier die Mindestdauer von einem Jahr).
Im Revisionsverfahren sind die tatrichterlichen Feststellungen bindend (§ 337 StPO) und nur auf Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder unauflösbare Widersprüche überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 13. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Friedel ███, geb. █████, gesch. ███, in █████████, geboren am ██ 1919 in ███ (freigesprochen wegen Meineids),
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Lorchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Bei der Auslegung der im § 883 ZPO vorgesehenen Eidesformel darf nicht am Wortlaut gehaftet werden. Der Schuldner hat alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf den Verbleib der herauszugebenden Sachen ziehen lassen, damit der Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen herbeiführen kann. Der innere Tatbestand bedarf jedoch in solchen Fällen sorgfältiger Prüfung.
Tenor
Die Revision der Angeklagten Friedel ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 13. Juni 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die bürgerlichen Ehrenrechte nur auf ein Jahr aberkannt werden.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Angeklagte war in zweiter Ehe mit dem Mitangeklagten Steinmetz Paul verheiratet. Diese Ehe ist nach den hier in Betracht kommenden Vorgängen durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Februar 1951 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden.
Als sich die Angeklagte von ihrem Ehemann, mit dem sie in H. gelebt hatte, im Dezember 1950 trennte, nahm sie mehrere Gegenstände mit, die entweder dem Mann allein gehörten oder während der Ehe angeschafft waren. Sie brachte diese Sachen zu ihrem Vater nach B. bei N. Als der Mann in den letzten Tagen des Dezember 1950 seinen Besuch ankündigte, schaffte der Vater der Angeklagten auf ihre Veranlassung oder in ihrem Einvernehmen die Sachen beiseite, und zwar an einen ihr nicht erweislich bekannten Ort. Als der Mann in ██ █████████ nach den Gegenständen fragte, erhielt er sie jedoch nicht zurück und erfuhr nichts über ihren Verbleib. Das Amtsgericht in H. gab sodann der Angeklagten auf Antrag des Mannes im Wege einstweiliger Verfügung die Herausgabe der Gegenstände auf. Der Gerichtsvollzieher fand diese bei der Angeklagten nicht vor; sie erklärte ihm, dass ein Teil wohl in H. sei; sie weigerte sich aber, anzugeben, wo sie sich befanden. Darauf ließ der Mann die Angeklagte zur Leistung des Offenbarungseides gemäß § 883 ZPO laden.
Im Termin vom 2. Januar 1951 belehrte der Amtsrichter die Angeklagte besonders eindringlich und eingehend über die Bedeutung des Eides und den Zweck des Verfahrens.
Gründe
a) Der Amtsrichter machte ihr insbesondere klar, dass es ihrem Mann darauf ankomme zu erfahren, wo sich die Gegenstände befinden; dabei erklärte er ihr sinngemäß, sie solle angeben, wo die Sachen sind, oder solle ermöglichen, dass die Sachen gefunden werden. Nach dieser eingehenden Erörterung und Belehrung erbot sich die Angeklagte zur Eidesleistung und beschwor, dass sie die Gegenstände nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
Das Landgericht hat bei der Würdigung dieses Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt: Die eidlichen Angaben der Angeklagten seien unrichtig gewesen. Sie habe sich gemäß § 856 Abs. 2 BGB noch im Besitz der Sachen befunden, weil diese von ihrem Vater lediglich vorübergehend an einen anderen Ort verbracht worden seien. Die weitere Äußerung der Angeklagten, sie wisse nicht, wo sich die Sachen befinden, möge zwar rein wörtlich zutreffen, sei aber sinngemäß ebenfalls unrichtig. Die Angeklagte habe bei der Eidesleistung auch gewusst, dass ihre Angaben falsch waren. Es sei ihr klar gewesen, dass sich der Eid auf ihr gesamtes Wissen vom Verbleib der Sachen bezog, und dass ihre „haarspalterisch“ auf den reinen Wortlaut beschränkte Antwort nicht genügte, dass sie vielmehr verpflichtet war, alles anzugeben, was sie vom Verbleib der Sachen wusste, also auch, dass sie die Sachen nach K. zu ihrem Vater geschafft und dieser sie an einen anderen Ort verbracht hatte. Sie habe somit bewusst falsch geschworen.
Die angefochtene Entscheidung wird jedenfalls durch die weitere Feststellung getragen, dass die Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt hat, sie wisse auch nicht, wo sich die Sachen befinden.
Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Auslegung der im § 883 ZPO vorgesehenen Eidesformel nicht am Wortlaut gehaftet werden darf. Der Schuldner hat bei der Leistung des Offenbarungseides alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf den Verbleib der herauszugebenden Sachen ziehen lassen. Nur bei dieser Auslegung der Eidesformel des § 883 ZPO ist gewährleistet, dass der Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen herbeiführen kann (RGSt 39, 422; 46, 140 ff.). Der erkennende Senat ist der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in einer Entscheidung (4 StR 542/51 vom 15. November 1951) beigetreten und hält hieran fest.
Das Landgericht hat sonach ohne Rechtsirrtum den äußeren Tatbestand des Meineids darin gefunden, dass die Angeklagte die Verbringung der Gegenstände zu ihrem Vater und deren weitere Beiseiteschaffung durch diesen verschwiegen hat.
Allerdings bedarf es bei einer solchen ausdehnenden Auslegung der Eidesformel einer besonders sorgfältigen Prüfung des inneren Tatbestandes, da es sich immerhin um Fragen handelt, mit denen der Rechtsunkundige nicht vertraut ist, und die in vielen Fällen unverhofft erst im Eidestermin an ihn herantreten. Insoweit ist dem Vorbringen der Revision beizutreten. Doch hat das Landgericht den Sachverhalt nach der inneren Tatseite sorgfältig und erschöpfend gewürdigt. Die Strafkammer hat hierbei berücksichtigt, dass die Angeklagte vom Amtsrichter besonders eingehend über die Bedeutung des Eides und den Zweck des Verfahrens, namentlich auch darüber belehrt worden war, dass sie dem Gläubiger die Auffindung der Gegenstände zu ermöglichen habe.
Das Landgericht hat mit Recht in diesem Zusammenhang auch die weitere Tatsache in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, dass die Angeklagte bereits dem Gerichtsvollzieher die Mitteilung des Verbleibs der Gegenstände verweigert hatte. Der Tatrichter hat die volle Überzeugung davon gewonnen, dass die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Sie war sich nach der Feststellung der Strafkammer bei der Eidesleistung darüber klar, dass sie mit ihrer schlechthin verneinenden Stellungnahme etwas verschwiegen hat, zu dessen Offenbarung sie verpflichtet war. Ein Rechtsirrtum ist in diesen Ausführungen des Tatrichters nicht erkennbar.
Die Vorlegungen, mit denen sich die Revision gegen die Anwendung des § 154 StGB wendet, liegen vorwiegend auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Es liegen keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vor. Die Urteilsgründe sind – entgegen der Ansicht der Revision – auch frei von unerklärbaren Widersprüchen.
Die Behauptung der Revision, es sei den Beteiligten bereits aus der Niederschrift des Gerichtsvollziehers bekannt gewesen, dass die Gegenstände von der Angeklagten zu ihrem Vater verbracht worden waren, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach dem im Urteil wiedergegebenen Bericht des Gerichtsvollziehers diesem erklärt, dass ein Teil der Gegenstände wohl in ████ (Wohnort des Mannes) sei, und dass sie sich weigere, anzugeben, wo sie sich befinden. Hiernach hat sie dem Gerichtsvollzieher die Verbringung der Sachen zu ihrem Vater, der in ███████ wohnte, vorenthalten. Es kommt hinzu, dass sie die darauf folgende Beiseiteschaffung durch ihren Vater verschwiegen hat.
Die Bemerkung des Landgerichts, der Amtsrichter habe wegen der zutage getretenen Verfeindung der Parteien zunächst Bedenken gehabt, der Angeklagten den Eid abzunehmen, steht mit den zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen keineswegs im Widerspruch; die Strafkammer hat dieses anfängliche Bedenken des Amtsrichters erwähnt, um die besonders eingehende Belehrung der Angeklagten verständlich zu machen; sie hat diesen Gesichtspunkt bei der Würdigung des inneren Tatbestands ersichtlich erwogen und ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagte trotz der Anwesenheit ihres Ehemannes, die sie erbittert und ihren klaren Blick „in etwa“ getrübt haben mag, nach der eingehenden Erörterung und Belehrung durch den Amtsrichter auf Grund ihrer geistigen Fähigkeiten durchaus in der Lage gewesen ist, die Fragwürdigkeit und den Umfang ihrer Aussage zu erkennen. Damit ist zugleich die Anwendbarkeit des § 51 (Abs. 1 und 2) StGB einwandfrei verneint.
In den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht die Feststellungen zum inneren Tatbestand noch dahin ergänzt, dass die Angeklagte durch Verbitterung und Hass zu ihrer Tat getrieben worden sei, dass sie die Sachen mit allen Mitteln ihrem Mann habe vorenthalten wollen, und dass sie trotz eingehender Belehrung hartnäckig und unbelehrbar etwas Falsches beschworen habe.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht zu ihrer Tat bekannt hat, steht – entgegen der Ansicht der Revision – ihrer Verurteilung auf Grund der vorgetragenen sonstigen Beweisergebnisse nicht im Wege.
Die Begründung, mit der die Angeklagte des Meineides für schuldig befunden worden ist, erweist sich sonach jedenfalls im Ergebnis als rechtlich einwandfrei. Damit erledigt sich auch die Verfahrensrüge, mit der lediglich eine Verletzung des § 338 Ziff. 7 StPO geltend gemacht worden ist.
Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB konnte schon deshalb nicht eintreten, weil sich die Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts bei der Eidesleistung nicht in seelischer Not befunden hat. Deshalb konnte die Rechtsfrage, ob etwa § 157 StGB auf Fälle der Offenbarungseidsleistung entsprechend angewendet werden kann (vgl. BGH 1 StR 325/51 vom 17. August 1951), unentschieden bleiben.
Durch die abweichende rechtliche Würdigung, die der Senat dem Sachverhalt im Schuldspruch zuteilwerden lässt, wird das angefochtene Urteil im Strafmaß nicht berührt.
Einem durchgreifenden Bedenken begegnet das Urteil im Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Mindestdauer der Aberkennung 2 Jahre betrage, geht nach Lage des Falls fehl. Maßgebend ist nicht die Zuchthausstrafe, die in erster Reihe für den Meineid angedroht ist, sondern die im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeworfene Gefängnisstrafe (vgl. RGSt 36, 88 ff.; 68, 176; RGGA 53, 437). Die Mindestdauer beträgt demnach nicht 2 Jahre, sondern 1 Jahr (§ 32 Abs. 2 StGB). Der Senat war jedoch in der Lage, den Strafausspruch in diesem Punkt von sich aus zu berichtigen, da den Urteilsgründen entnommen werden kann, dass es dem Landgericht ausreichend erschien, der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gesetzliche Mindestdauer abzuerkennen.
Die Revision war nach alledem mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe und mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Lorchner | Groß | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |