Treffer
BGH Urteil

BGH: §157 StGB nicht auf eidliche Parteivernehmung (§452 ZPO) anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 325/51
Datum
17.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Ablehnung einer Strafmilderung nach §157 StGB, weil sie im Zivilprozess als Partei falsch geschworen habe. Der BGH verwirft die Revision und entscheidet, dass §157 StGB der eidlichen Parteivernehmung nach §452 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist. Die Grundlage der Vorschrift — die Zwangslage von Zeugen/Sachverständigen — fehlt bei der Partei. Auch fehlende Belehrung rechtfertigt keine analoge Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§157 StGB ist auf die eidliche Parteivernehmung nach §452 ZPO nicht entsprechend anwendbar.

2

Die Strafmilderung des §157 StGB beruht auf der Zwangslage von Zeugen und Sachverständigen, die aufgrund ihrer Pflicht zur Aussage sich oder Angehörige der Strafverfolgung aussetzen würden; diese Zwangslage fehlt bei der eidlichen Parteivernehmung.

3

Eine analoge Anwendung strafmildernder Vorschriften zugunsten der Partei setzt eine dem Gesetzestext und dem gesetzgeberischen Zweck eng entsprechende Sachlage voraus, bei der die Analogie ein Gebot der Gerechtigkeit ist.

4

Das Unterlassen einer Belehrung der Partei vor der Vernehmung begründet für sich genommen keine Zwangslage i.S.v. §157 StGB und rechtfertigt daher keine entsprechende Anwendung der Vorschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 21. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Verkäuferin ████████ geborene ███ aus ████, geboren am ██ █████ 1914 in ███, wegen Meineides,

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 17. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin *rumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. ██████████, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als ██████████, Justizobersekretär ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 157 StGB ist auf den Fall der eidlichen Parteivernehmung (§ 452 ZPO) nicht entsprechend anwendbar (im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts).

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 21. März 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Die Revisionsbegründung befasst sich jedoch nur mit der Frage, ob das Landgericht mit Recht eine Strafmilderung nach § 157 StGB abgelehnt hat. Über diese Frage ist eine selbständige Entscheidung nötig. Die Revision ist deshalb nur in diesem Umfang zulässig, im Übrigen aber, weil eine dem Gesetz entsprechende Revisionsbegründung fehlt, unzulässig.

Nach § 157 StGB kann ein Zeuge oder Sachverständiger, der sich des Meineids schuldig gemacht hat, milder bestraft werden, wenn er die Unwahrheit gesagt hat, um von sich oder einem Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden. Die Angeklagte hat falsch geschworen, als sie im Zivilprozess als Partei vernommen wurde (§ 452 ZPO). Auf diesen Fall trifft § 157 nach seinem Wortlaut nicht zu. Die Rechtsprechung hat es auch stets abgelehnt, diese Vorschrift auf die eidlich vernommene Partei auszudehnen (RGSt 5, 124; 74, 44; 75, 373; RG in JW 1934, 1785; 1938, 1584; OLG Frankfurt NJW 1950, 615). An ihr ist festzuhalten.

Die Revision meint, § 157 StGB müsse auf den hier gegebenen Fall entsprechend angewandt werden. Dem kann nicht zugestimmt werden. Analogie ist zwar zuungunsten des Täters verboten. Voraussetzung ist aber ein Sachverhalt, der dem gesetzlich geregelten so sehr ähnelt, dass die Analogie ein Gebot der Gerechtigkeit ist. Die Strafmilderung nach § 157 StGB findet ihre Rechtfertigung in der Zwangslage des Zeugen oder Sachverständigen, der bei wahrheitsgemäßer Aussage sich oder einen Angehörigen einer Straftat bezichtigen müsste (vgl. BGHSt 1, 22, 28). Der Zeuge kann sich der Zeugnispflicht nicht entziehen (§§ 51, 70 StPO; §§ 380, 390 ZPO); auch der Sachverständige ist beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, als Gutachter aufzutreten. Beide können zwar eine Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder ihren Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Sie sind dann aber genötigt, den Grund ihrer Aussageverweigerung glaubhaft zu machen, wodurch ihnen ebenfalls schwere Nachteile entstehen können. In solcher Zwangslage ist die zum Eid zugelassene Prozesspartei nicht, jedenfalls nicht im Fall der eidlichen Parteivernehmung nach § 452 ZPO; denn es steht in ihrem Belieben, ob sie sich vernehmen lassen will. Sie braucht den Prozess, in dem ihre Vernehmung angeordnet wird, nicht fortzuführen und kann die Eidesleistung wie ihre Vernehmung ablehnen (§§ 446, 454, 722 ZPO). Die hieran geknüpften verfahrensrechtlichen Folgen, die äußerstenfalls zum Verlust des Rechtsstreits führen können, sind mit den Nachteilen, die einem Zeugen oder Sachverständigen drohen, der auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht und nicht zur Wahrung seiner eigenen Interessen aussagen muss, nicht zu vergleichen. Eine entsprechende Anwendung des § 157 zugunsten der nach § 452 ZPO eidlich vernommenen Prozesspartei würde durch den für die Schaffung dieser Vorschrift maßgebenden gesetzgeberischen Grund daher nicht gerechtfertigt. Ob etwa im Fall der Leistung eines Offenbarungseides anders zu entscheiden wäre, bedarf hier keiner Erörterung.

Zur Anwendung des dem § 157 StGB zugrundeliegenden Rechtsgedankens nötigt auch nicht der Umstand, dass die Angeklagte vor ihrer Vernehmung und Beeidigung nicht darauf hingewiesen worden ist, dass sie die Aussage oder die Eidesleistung verweigern könne. Selbst wenn die Angeklagte der Meinung gewesen sein sollte, sie müsse aussagen und schwören, so befand sie sich doch nicht in einer Zwangslage, die der eines Zeugen gleichartig wäre; denn sie konnte sich aus ihrer schwierigen Lage dadurch befreien, dass sie auf die Führung des Rechtsstreits verzichtete und ein Urteil gegen sich ergehen ließ.

Demnach muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

*rumme Dr. Hörchner abwesend Dr. Augustin Glanzmann pod et: r Unters ung verh *rumme

Glanzmann
Dr. Augustin
BGH: §157 StGB nicht auf eidliche Parteivernehmung (§452 ZPO) anwendbar — Themis