Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 63/80
- Datum
- 28.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße fehlende Einsicht oder Reue des Angeklagten stellt für sich allein keinen strafschärfenden Umstand bei der Strafzumessung dar.
Eine Verwertung des Nichtzeigens von Reue als Strafschärfungsgrund setzt voraus, dass dieses Verhalten nach Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder Wiederholungsgefahr schließen lässt und die Kammer dies darlegt.
Fehlen für einzelne tatbestandliche Handlungen tragfähige Feststellungen oder eine rechtliche Grundlage, ist der Schuldspruch insoweit zu berichtigen.
Beruht die Strafzumessung auf rechtlich unzulässigen Gesichtspunkten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 63/80
in der Strafsache gegen den Schlosser Karl Wilhelm M ██ aus ███, geboren am █ 1951 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen *„Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Verarbeiten, Handeltreiben sowie Steuerhinterziehung“* zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten
beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 5. Februar 1980, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.
2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung richtet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Einfuhr, Besitzes und Verarbeitung von Betäubungsmitteln kann dagegen nicht bestehen bleiben. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der genannten Antragsschrift Bezug genommen. Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.
4. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er *„in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck“ erweckt habe, „er werde das Unrecht seiner Tat wirklich einsehen oder gar bereuen“* (UA 9). Das ist fehlerhaft. Dass ein Angeklagter keine Unrechtseinsicht und Reue zeigt, stellt für sich allein keinen Strafschärfungsgrund dar. Es ist sogar verständlich, dass ein Angeklagter sich gegen das Eingeständnis seines Unrechts sträubt und seine Zuflucht zu Schutzbehauptungen nimmt (vgl. BGH VRS 26, 22, 23). Strafschärfend kann ein solches Verhalten nur dann gewertet werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. Misl in DRiZ 1979, 165, 168 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht dargetan.
Spiegel Knoblich RiBGH Dr. Ruß befindet sich in Urlaub und kann nicht unterschreiben
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