Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Strafaussprüche und Rückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 257/83
Datum
09.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen Verurteilungen wegen versuchten gemeinschaftlichen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht fehlende Reue zu Unrecht als strafschärfend gewertet hat und diese Bewertung nicht hinreichend begründet ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere (Jugend)Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen von Reue oder Unrechtsbewusstsein stellt für sich allein keinen strafschärfenden Umstand dar; es ist nur zu berücksichtigen, wenn daraus auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder eine konkrete Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden kann.

2

Der Tatrichter hat bei strafschärfender Wertung fehlender Reue konkret darzulegen, aus welchen Tatsachen sich die erforderlichen Rückschlüsse auf Persönlichkeit oder Gefährlichkeit des Täters ergeben.

3

Die Leugnung der Tat durch den Angeklagten darf nicht ohne weiteres als fehlende Einsicht gewertet werden, weil Leugnung Teil zulässiger Verteidigung sein kann und damit die Erwartung von Reue entgegensteht.

4

Fehlerhafte Erwägungen zur Strafzumessung, die sämtliche Strafaussprüche betreffen, führen zur Aufhebung aller Strafaussprüche und zur Rückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.

5

Bisherige straffreie Lebensführung ist grundsätzlich als positives Persönlichkeitsmerkmal verwertbar und bedarf tatrichterlicher Würdigung und Begründung im Urteil.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 26. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 257/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten gemeinschaftlichen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. November 1982 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten Aslan und Tuncay bemängeln darüber hinaus das Verfahren des Landgerichts. Die Rechtsmittel sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 1983 wird insoweit Bezug genommen.

Dagegen haben die Revisionen im Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg. Die Strafkammer wertet strafschärfend, „dass die Angeklagten sich in keiner Weise reuig oder einsichtig gezeigt haben“ (UA 37). Das ist rechtsfehlerhaft. Fehlende Unrechtseinsicht und Reue sind für sich allein kein Strafschärfungsgrund. Strafschärfend kann ein solches Verhalten nur gewertet werden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1980 – 4 StR 63/80; BGH NStZ 1981, 257; Beschluss vom 9. Dezember 1982 – 4 StR 662/82). Dass diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das Landgericht nicht dargetan. Es verkennt vielmehr zusätzlich, dass die Angeklagten die Taten geleugnet haben. Von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet werden, dass er Reue und Einsicht zeigt, weil er sonst seine Verteidigung gefährdet (BGH, Beschluss vom 4. November 1980 – 1 StR 373/80, bei Mösl NStZ 1981, 134).

Von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung sind alle Strafaussprüche betroffen. Sie unterliegen daher sämtlich der Aufhebung.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass straffreie Lebensführung nicht allgemein als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes gelten und deshalb bei der Strafzumessung unbeachtet bleiben kann (BGH NStZ 1982, 376). In aller Regel gestattet bisherige Rechtstreue wichtige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen. Ob sie hier wenig ergiebig ist, weil die Angeklagten erst kurze Zeit in der Bundesrepublik leben, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung. Diese muss aber im Urteil begründet werden.

Knoblich Ruß Zugleich für den urlaubsabwesenden Richter Goydke

Jahnke
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