Revision teilweise stattgegeben – Einziehung eines zur Wegschaffung benutzten Kraftwagens aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 635/51
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftwagen, der vom Täter zur Wegschaffung der Diebesbeute benutzt wird, ist zur Begehung der Tat gebraucht im Sinne des § 40 StGB, weil die Wegnahme zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet ist.
Die Einziehung eines Gegenstandes kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinreichend festgestellt sind; bloßes Vorbringen des Beschuldigten über Mitbeteiligungen genügt nicht zur Begründung von Miteigentum.
Hat das Urteil unzutreffend eine Einziehung nur des Miteigentumsanteils angeordnet, und stellt die neue Verhandlung fest, dass der Angeklagte Alleineigentümer ist, so verstößt die spätere Einziehung des Gegenstandes im Ganzen nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO).
Das Tatgericht hat in der neuen Hauptverhandlung die Eigentumsverhältnisse durch weitere Beweismittel, namentlich Urkunden‑ (insbesondere Kraftfahrzeugschein) und Zeugenbeweis, zu klären; es darf sich nicht allein auf die Einlassung des Angeklagten stützen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Gerhard B. ██, geboren am ███ 1928 in ████, wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Leitsatz
1. Gesetz: StGB § 40 Rechtssatz: Der vom Dieb zur Wegschaffung der Beute benutzte Kraftwagen ist zur Begehung der Tat gebraucht, da die Wegnahme mit dem Ansichnehmen zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet ist.
2. Gesetz: StPO §§ 331, 358 Abs. 2 Rechtssatz: Ist im ersten Urteil unzulässigerweise auf Einziehung des Miteigentumsanteils des Täters erkannt worden und ergibt die neue Verhandlung, dass der Täter in Wahrheit alleiniger Eigentümer ist, so verstößt die Einziehung des Gegenstandes im ganzen nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung.
Aktenzeichen: 4 StR 635/51
Urteil vom 5. Juni 1952
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ███ Mai 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit auf Einziehung des Miteigentums des Beschwerdeführers an dem Personenkraftwagen erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ist wegen eines in der Nacht vom 22./23. Januar 1951 gemeinschaftlich mit einem anderen in mehreren Gastwirtschaften verübten fortgesetzten schweren Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich hat das Landgericht auf Einziehung des Miteigentums dieses Angeklagten an dem zur Begehung der Tat benutzten Personenkraftwagen, dessen Nummer übrigens in der Urteilsformel anders als in den Urteilsgründen bezeichnet worden ist, erkannt. Der Angeklagte hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Begründung, mit der ein fortgesetztes Verbrechen gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB festgestellt worden ist, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die ausgesprochene Strafe entspricht ebenfalls dem Gesetz. Auch die Revision hat insoweit von näheren Ausführungen abgesehen.
Dagegen konnte der Ausspruch über die Einziehung nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Täter den Kraftwagen zur Wegschaffung der Diebesbeute benutzt haben. Die Annahme der Strafkammer, dass bei dieser Sachlage das Fahrzeug zur Begehung der Tat gebraucht worden ist (§ 40 StGB), entspricht der ständigen Rechtsprechung, an der der Senat festhält (RG DRiZ 1924, Sp. 260; vgl. auch RGSt 12, 305 ff.; 73, 104 ff., 106 f.; BGH 3 StR 13/51 vom 23. Februar 1951). Die einzelnen Wegnahmehandlungen waren zwar bereits damit rechtlich vollendet, dass die Diebe in den heimgesuchten Gastwirtschaften die Gegenstände an sich nahmen. Jedoch war die Begehung damit noch nicht tatsächlich beendet. Demgemäß ist der Kraftwagen, der dazu diente, die Beute von den Tatorten wegzuschaffen und in Sicherheit zu bringen, zur Begehung des Verbrechens gebraucht worden. Das hat im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als hier die Ausführung einer fortgesetzten Tat im Gange war.
Einem durchgreifenden rechtlichen Bedenken würde jedoch die Einziehung des Kraftwagens begegnen, wenn der Beschwerdeführer, wie das Landgericht angenommen hat, nicht alleiniger Eigentümer, sondern nur Miteigentümer des Wagens gewesen ist. Solchenfalls hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder der Wagen im ganzen noch der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers eingezogen werden dürfen (vgl. BGH NJW 1952, 191 Nr. 16).
Indessen bietet die für das Miteigentum gegebene Begründung keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer insoweit von zutreffenden bürgerlich-rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Sie führt aus: Der Angeklagte habe ein ihm gehöriges Kraftrad gegen den zur Tat benutzten Personenkraftwagen getauscht gehabt; nach seinen unwiderlegten Angaben habe sich sein Bruder durch Hergabe von Geld gleichfalls an dem Tausch beteiligt gehabt, „so dass“ dem Angeklagten lediglich das Miteigentum an dem Kraftwagen zustehe. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass der Tatrichter das zum Erwerb des Wagens erfolgte Beisteuern von Geld durch den Bruder zur Begründung des Miteigentums für ausreichend erachtet hat. Diese Ansicht würde fehlgehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Veräußerer den Kraftwagen dem Angeklagten zu alleinigem Eigentum oder ihm und seinem Bruder zu gemeinschaftlichem Eigentum überlassen hat sowie gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer nachträglich seinem Bruder anteiliges Miteigentum an dem Wagen übertragen hat. In dieser Hinsicht lässt das angefochtene Urteil die nach Lage des Falls unerlässliche Klarstellung vermissen.
Soweit auf Einziehung des Miteigentums an dem Kraftwagen erkannt worden ist, war demnach auf Aufhebung und Zurückverweisung zu erkennen.
In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht nicht, wie es anscheinend bisher geschehen ist, auf die Entgegennahme der Einlassung des Angeklagten beschränken dürfen, sondern die Eigentumsverhältnisse durch Benutzung anderer Beweismittel, insbesondere durch Erhebung von Urkunden- und Zeugenbeweis, klarzustellen haben. Ausschlaggebend wird namentlich der Kraftfahrzeugschein sein, da dieser nach dem Gesetz auf den Namen des Eigentümers ausgestellt wird (§§ 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 a, 25 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und da alle etwaigen Änderungen und Veräußerungen der zuständigen Zulassungsstelle anzuzeigen sind (§ 27 Abs. 1 und 3 StVZO).
Falls die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führt, dass der Bruder des Angeklagten nicht Miteigentümer des Kraftwagens ist, würde das Landgericht nach Lage des Falls nicht durch § 358 Abs. 2 StPO daran gehindert sein, auf Einziehung des Kraftwagens im ganzen zu erkennen, da solchenfalls feststehen würde, dass das angebliche, bisher nicht klargestellte „Miteigentum“ des Beschwerdeführers in Wahrheit das ausschließliche Eigentum ausmacht.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Härchner | Hille |