Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Einziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 13/51
- Datum
- 23.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung und Behandlung eines früheren Urteils als Gegenstand der Hauptverhandlung kann als Urkundenbeweis i.S.d. § 249 StPO verwandt werden, sofern sie in der Sitzungsniederschrift vermerkt und nicht gerügt ist.
Die Urteilsgründe müssen die wesentlichen Erwägungen darlegen, aus denen der Tatrichter seine Überzeugung von Tatsachen und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten gewonnen hat; sind diese Erwägungen erkennbar, liegt kein Verstoß gegen § 267 StPO vor.
Bei der Strafzumessung ist das Schweigen des Angeklagten nicht pauschal straferschwerend zu werten, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als es den Erschließungsbereich der letzten Motive verhindert.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft liegt im billigen Ermessen des Tatrichters; eine geringere Anrechnung gegenüber einem Leugnenden ist zulässig, wenn dessen Verhalten das Verfahren verlängert hat.
Täterschaft kann bejaht werden, wenn ein Beteiligter die Tat als eigene gewollt und gelenkt hat, selbst wenn er an der Ausführung körperlich nicht teilgenommen hat; daraus folgt die Zurechnung der Nutzung eines Gegenstands für die Einziehung nach § 242 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Anton ████, geboren am ███ in █, wegen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das vorbezeichnete Urteil ist gegen den Angeklagten wegen eines Vergehens des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 KFG und wegen eines weiteren Vergehens der Beihilfe zum Diebstahl eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten ausgesprochen und sein Kraftwagen eingezogen worden.
Er rügt mit seiner Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie sachlichen Rechts und erstrebt Aufhebung des Urteils in vollem Umfange. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
1.) Die Rüge des Angeklagten, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht seiner Überzeugung die Akten eines früheren Strafverfahrens zugrunde gelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, ist unbegründet. Die nach § 274 StPO für den Nachweis der Formlichkeiten maßgebende Sitzungsniederschrift enthält den Vermerk, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts in Aachen aus 55/48 ausszugsweise verlesen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Diese auf Anregung der Verteidigung vom Vorsitzenden angeordnete Verlesung entspricht der Bestimmung des den Urkundenbeweis regelnden § 249 StPO. Sie ist auch nicht beanstandet worden, weshalb es eines Gerichtsbeschlusses hierüber nach § 255 Abs. 2 nicht bedurfte.
Im Übrigen konnte das Gericht die Beiakten als Beweismittel verwenden. Es hat es nicht getan, wie aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist.
2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, der Tatrichter habe bei der Abfassung des Urteils gegen § 267 StPO verstoßen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dieses lasse nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Angeklagten gewonnen habe, steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Urteilsgründe. Diese heben die verschiedenen Gesichtspunkte im Einzelnen hervor, aus denen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten gefolgert worden ist. Ein Rechtsfehler ist hierbei dem Tatrichter nicht unterlaufen. Auch die sonst für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden werden, sind rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
3.) Ebenso ungerechtfertigt ist der gegen die Strafzumessung einschließlich der Haftanrechnung gerichtete Angriff, der auf die Verletzung des § 267 StPO gestützt ist, daneben aber die Sachrüge enthält.
Die für die Strafhöhe maßgebenden Gründe hat das angefochtene Urteil eingehend erörtert. Dabei hat es das Schweigen des Angeklagten nicht als straferschwerend gewertet. Dieses ist nur insoweit verwertet, als es den Erstrichter hinderte, in die „letzten Motive“ für die Tatbegehung einzudringen und die Gründe zu erkennen, die das Tun des Angeklagten in menschlich milderem Licht erscheinen lassen könnten. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Auch die Revisionsbehauptung, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe sei im Verhältnis zu den gegen die Mitangeklagten verhängten Strafen zu hoch und verstoße gegen das gerechte Maß, ist mit dem Urteilsinhalt nicht vereinbar.
Der an den beiden Diebstählen beteiligte Mitangeklagte [REDACTED] ist nicht minder streng bestraft worden als der Beschwerdeführer.
In welchem Umfang die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, ist vom Tatrichter nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier ist deren Anrechnung auf die Strafe des Angeklagten im Gegensatz zu den Mitverurteilten nicht in vollem Umfang erfolgt, weil der Angeklagte durch sein Leugnen das Verfahren in die Länge gezogen hat. Auch das ist nicht zu beanstanden. Es verstößt weder gegen rechtliche Grundsätze noch gegen das im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegende Gebot der Billigkeit, wenn den geständigen Angeklagten die erlittene Haft in höherem Umfang angerechnet wird als den Leugnenden, der durch sein Verhalten die längere Haftdauer verursacht hat.
4.) Ohne Erfolg bekämpft die Revision mit ihrer Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten als Täter in dem ersten Diebstahlsfall. Die Frage, ob der Angeklagte an der Tatausführung nur mit dem Gehilfenvorsatz beteiligt gewesen ist oder den des Täters, hatte der Erstrichter auf Grund des Ergebnisses der Beweiserhebung zu untersuchen und zu entscheiden. Er hat den Tätervorsatz des Angeklagten bejaht im Hinblick auf dessen besonderes Interesse an der mit dem geplanten Diebstahl verbundenen Straftat; diesen wollte der Angeklagte nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Erstrichters als „Herr des Geschäfts“ in der Hauptsache für sich ausnutzen.
Der Umstand, dass der Angeklagte an der eigentlichen Ausführungshandlung sich selbst körperlich nicht beteiligt, sondern die unmittelbar handelnden Täter in die Nähe des Tatorts befördert hat, hindert die Annahme der Täterschaft nicht. Es genügt ein Verhalten, das sich äußerlich als eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt, sofern nur der Täter die Tat als eigene gewollt hat (RGSt 71, 23). Das hat der Erstrichter rechtlich einwandfrei festgestellt.
Der im Zusammenhang damit von der Revision vorgebrachte Einwand, das angefochtene Urteil habe sich nicht genügend auseinandergesetzt mit den festgestellten Tatsachen, die geeignet gewesen seien, die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen, ist nach dem Urteilsinhalt unzutreffend.
Der Erstrichter hat Tateinheit zwischen dem Diebstahlsversuch und dem Fahren ohne Führerschein angenommen, weil er eine natürliche Handlungseinheit für gegeben hielt. Das ist nicht zu beanstanden, weil das Verhalten des Angeklagten wegen der Bejahung seiner Täterschaft am Diebstahl so anzusehen ist, als habe er selbst die Wegnahmehandlung mitausgeführt.
5.) Der gegen die Einziehung des Kraftwagens gerichtete Revisionsangriff ist gestützt auf die Verletzung des § 338 Ziff. 7 StPO und des § 40 StGB. Der Angeklagte macht geltend, der Wagen sei nicht unmittelbar zur Begehung des Diebstahls gebraucht worden. Auch damit kann der Angeklagte nicht durchdringen.
Zwar enthält die Urteilsbegründung zur Einziehung nur den Satz, dass diese sich aus § 40 StGB rechtfertige. Deswegen kann aber noch nicht gesagt werden, dass Gründe völlig fehlen. Denn die Tatsachen, die der Tatrichter für erwiesen erachtet und aus denen er die rechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl gezogen hat, sind mit genügender Deutlichkeit angegeben. Richtig ist nur, dass die Begründung der Einziehung sehr kurz ist. Doch zwingt das nicht zur Aufhebung des hierüber ergangenen Urteilsausspruchs, weil er auf dem etwaigen Verfahrensverstoß (§ 267 StPO) nicht beruht.
Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung sind gegeben.
§ 24 KFG allein bietet allerdings keine Grundlage hierfür. Denn der Kraftwagen des Angeklagten wurde durch das Fahren ohne Führerschein nicht zur Begehung des vorsätzlichen Vergehens gegen § 24 KFG gebraucht. Das Entscheidende an dieser Tatvariante war der Nichtbesitz des Führerscheins. Das Kraftfahrzeug war insoweit nur der Gegenstand, auf den sich die Straftat bezog (vgl. RG, JW 1936 S. 1855).
Wohl aber ist die Einziehung auf Grund des § 242 StGB gerechtfertigt. Wenngleich der Angeklagte sich an der eigentlichen Diebstahlshandlung körperlich nicht beteiligt hat, so muss er sich doch wegen seiner Täterschaft den von den weiteren Teilnehmern geleisteten Tatbeitrag so anrechnen lassen, als wäre er in gleicher Weise wie sie tätig geworden. Hieraus ergibt sich, dass der Kraftwagen des Angeklagten von ihm und den beiden Tätern nicht nur zum Suchen eines geeigneten Gegenstandes, sondern auch zur Ausführung der Wegnahmehandlung selbst gebraucht worden ist. Somit bestehen gegen die ausgesprochene Einziehung keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision musste daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
[Unterschriften] Bez.: Engels Bez.: Neumann Bez.: Krauss Bez.: Dr. Dotterweich