Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Einziehung eines Tat-Lkw
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 547/54
- Datum
- 16.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 40 StGB kommt in Betracht, wenn eine Sache zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen gebraucht worden ist.
Die Beförderung von Tatbeteiligten und die Rückbeförderung der Beute mit einem Kraftfahrzeug kann als Gebrauch der Sache zur Tatausführung im Sinne des § 40 StGB gelten.
Unterlässt das Tatgericht die Entscheidung über die Einziehung und ist kein entsprechender Beschluss ersichtlich, hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung der Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine unterlassene Einziehungsentscheidung rechtfertigt nicht zwingsläufig die Aufhebung des gesamten Urteils; die angemessene Maßnahme kann die Zurückverweisung zur ergänzenden Entscheidung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lohnfahrer Helmut ██████ aus █, dort geboren am ██ 1922, z. Zt. in Strafhaft in dieser Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954 teilgenommen: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. März 1954 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung des LKW █████████ an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Diebstahls, einfachen Diebstahls, Beihilfe zu einem versuchten schweren Diebstahl, Anstiftung zu einem schweren Diebstahl, zu einem einfachen Diebstahl und zu einem versuchten einfachen Diebstahl, außerdem wegen Hehlerei zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt, dass keine Entscheidung über die Einziehung des zur Begehung der Straftaten benutzten Kraftwagens gefällt worden sei.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte seinen Tatbeitrag zu den Diebstählen in der Regel in der Weise geleistet, dass er die Tatgenossen zum Tatort fuhr und sie nach der Tat mit der Beute in seinen Kraftwagen wieder aufnahm. Der Wagen wird in dem angefochtenen Urteil als der des Angeklagten ██ bezeichnet. Die Voraussetzungen der Einziehung des Wagens gemäß § 40 StGB sind hiernach möglicherweise gegeben, da er zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen und Vergehen gebraucht worden ist (vgl. BGH Urteil vom 5. Juni 1952 – 4 StR 635/51 = LM StGB § 40 Nr. 3).
Das Landgericht hat trotz eines Antrags der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Einziehung im Urteilssatz nicht getroffen und die Frage auch in den Gründen unerörtert gelassen. Ob es hierüber Beschluss gefasst hat, ist mithin nicht ersichtlich. Zur Nachholung dieser Entscheidung war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dies entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
| Hille | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |