Aufhebung des Urteils wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/78
- Datum
- 22.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf sich nicht durch Bezugnahme auf in einem früheren Urteil getroffene Feststellungen stützen, wenn diese früheren Feststellungen aufgehoben sind.
Der Tatrichter ist verpflichtet, in einer neuen Entscheidung eigene und umfassende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebensweg des Angeklagten zu treffen und in den Urteilsgründen mitzuteilen.
Eine Bezugnahme auf vorherige Feststellungen ist auch dann unzulässig, wenn behauptet wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt.
Fehlen verlässliche eigene Feststellungen in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 30. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 62/78 vom 22. Februar 1978
in der Strafsache gegen den Laboranten Udo ███████, geboren am ████████ 1932 in ████████, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1978 ausgeführt:
*"Die auf die Revision gebotene Überprüfung des Urteils ergibt, dass das angefochtene Urteil die Wiedergabe der zur Straffrage erforderlichen eigenen Feststellungen vermissen lässt.
In den Gründen des Urteils (UA Bl. 2, 3) wird ausgeführt, dass die erneute Hauptverhandlung *„zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den gleichen Sachverhalt ergeben“ habe, wie er „in den Gründen des Urteils der Strafkammer III Seite 2 bis Seite 3 2. Absatz einschließlich festgestellt worden ist“. Weiter heißt es: „Auch insoweit wird auf jenes Urteil verwiesen.“* Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötig. Die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Detmold vom November 1976 über den Lebensweg und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch. Diese Feststellungen sind aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1976 – 5 StR 272/76; vom 4. Juni 1976 – 2 StR 247/76; vom 13. September 1976 – 3 StR 374/76 – und vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 331/76). Von dem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch Fälle erfasst, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 374/76 – und vom 2. März 1977 – 3 StR 18/77 –).
Das neue Urteil gibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verlässliche Grundlage ab."*
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Urteil vom 3. Juli 1975 – 4 StR 255/75).
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