Aufhebung und Zurückverweisung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/80 (alt: 5 StR 449/79)
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Strafzumessung darf sich nicht auf tatsächliche Feststellungen stützen, die durch eine frühere Revisionsentscheidung aufgehoben wurden.
Die Bezugnahme auf die Feststellungen eines aufgehobenen Urteils ist unzulässig; der Tatrichter hat in einem neuen Urteil eigene, vollständige Feststellungen zu den für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen zu treffen.
Fehlen solche eigenen Feststellungen, nimmt die Strafzumessung eine unzuverlässige Grundlage an und begründet die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.
Es ist zweckmäßig, den rechtskräftigen Schuldspruch neben dem Strafmaß ausdrücklich in den Urteilsspruch aufzunehmen, um Klarheit über Rechtsfolgen und Rechtskraft zu schaffen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldb.), 2. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann W. ██ █ aus █████████ geboren am ██████ 1938 in █████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 2. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Ein Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 3. August 1979 dieses Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu auf. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das neu erkennende Schwurgericht hat den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat in den Urteilsgründen ausgeführt: "In der erneuten Beweisaufnahme ist zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten im Wesentlichen dasselbe wie im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Schwurgerichtskammer (dort Seite 2) verwiesen. Ergänzend sind folgende Feststellungen getroffen worden: --." (UA S. 2)
In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf die das Schwurgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hatte vielmehr umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen und diese im Urteil mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 22. Februar 1978 – 4 StR 62/78 – bei Holtz in MDR 1978, 460 und vom 27. November 1979 – 5 StR 722/79 –). Ohne sie hat die Strafzumessung keine verlässliche Grundlage.
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen.
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