Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/80 (alt: 5 StR 449/79)
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil eines Schwurgerichts wegen versuchten Totschlags auf und verwies die Sache zurück, weil das neu tätig gewordene Gericht in der Strafzumessung auf Feststellungen aus einem früheren Urteil Bezug nahm, die durch eine Revisionsentscheidung aufgehoben worden waren. Solche aufgehobenen Feststellungen dürfen nicht herangezogen werden. Das Gericht muss eigene, tragfähige Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen treffen. Zur Klarheit empfiehlt der Senat, den rechtskräftigen Schuldspruch in den Urteilsspruch aufzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erneute Strafzumessung darf sich nicht auf tatsächliche Feststellungen stützen, die durch eine frühere Revisionsentscheidung aufgehoben wurden.

2

Die Bezugnahme auf die Feststellungen eines aufgehobenen Urteils ist unzulässig; der Tatrichter hat in einem neuen Urteil eigene, vollständige Feststellungen zu den für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen zu treffen.

3

Fehlen solche eigenen Feststellungen, nimmt die Strafzumessung eine unzuverlässige Grundlage an und begründet die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.

4

Es ist zweckmäßig, den rechtskräftigen Schuldspruch neben dem Strafmaß ausdrücklich in den Urteilsspruch aufzunehmen, um Klarheit über Rechtsfolgen und Rechtskraft zu schaffen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg (Oldb.), 2. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann W. ██ █ aus █████████ geboren am ██████ 1938 in █████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 2. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Ein Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 3. August 1979 dieses Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu auf. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das neu erkennende Schwurgericht hat den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat in den Urteilsgründen ausgeführt: "In der erneuten Beweisaufnahme ist zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten im Wesentlichen dasselbe wie im angefochtenen Urteil festgestellt worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Schwurgerichtskammer (dort Seite 2) verwiesen. Ergänzend sind folgende Feststellungen getroffen worden: --." (UA S. 2)

In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf die das Schwurgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hatte vielmehr umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen und diese im Urteil mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 22. Februar 1978 – 4 StR 62/78 – bei Holtz in MDR 1978, 460 und vom 27. November 1979 – 5 StR 722/79 –). Ohne sie hat die Strafzumessung keine verlässliche Grundlage.

Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen.

SchusterHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki

Zitiert (1)