Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 374/80 (alt: 5 StR 330/79)
Datum
08.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafen an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte in der erneuten Hauptverhandlung auf Feststellungen eines früheren Urteils Bezug genommen, die durch eine erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden waren. Eine derartige Verweisung ist unzulässig; das Tatgericht muss eigene Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen treffen. Wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels waren auch Strafaussprüche gegenüber Mitangeklagten aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf sich in einer erneuten Entscheidung nicht auf Feststellungen eines früheren Urteils berufen, wenn diese Feststellungen durch eine Revisionsentscheidung aufgehoben worden sind; es sind eigene Feststellungen zu treffen.

2

Die Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

3

Sind Urteilsfehler vorhanden, die die Substanz der Strafaussprüche betreffen, ist das Urteil auch hinsichtlich Mitangeklagter aufzuheben, obwohl diese keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO).

4

Zur Begründung einer Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung genügt nicht die bloße Zitierung des Gesetzeswortlauts (§ 56 Abs. 2 StGB); das Gericht muss die ablehnenden Erwägungen substantiiert darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ aus ███, geboren am ████████ 1923 in ███,

██ aus ██, dort geboren am ████████ 1935,

██ aus ███, geboren am █████████ 1934 in ███,

███████ aus ███, dort geboren am ███████ 1933,

██ aus ███, dort geboren am ███████ 1937,

████ ██ aus ███, geboren am ████████ 1940 in ██,

wegen versuchten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███, ██ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 1979, auch soweit es die Angeklagten ██████, ████ und ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur erneuten Entscheidung über die Strafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten ███, ██ und ██ zu entscheiden hat.

Gründe

Das angefochtene Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft, hat keinen Bestand.

Das frühere Urteil des Landgerichts vom 2. Juni 1978 war in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben worden. In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils heißt es:

„In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer zum persönlichen Werdegang der Angeklagten im Wesentlichen die gleichen Feststellungen getroffen, wie sie bereits im Urteil vom 2. Juni 1978 niedergelegt und von den Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung als zutreffend bezeichnet worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 4 bis 7 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2. Juni 1978 [...] wird Bezug genommen“ (UA S. 7).

Die nachfolgenden Mitteilungen über „ergänzend“ getroffene Feststellungen (UA S. 7 bis 10) setzen die Kenntnis der Feststellungen in dem früheren Urteil voraus. In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die Feststellungen über den Werdegang der Angeklagten, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hatte vielmehr durchweg eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und zu ihrem Lebenslauf treffen und mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH Beschlüsse vom 22. Februar 1978 – 4 StR 62/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 460 und vom 6. Mai 1980 – 5 StR 217/80 –). Auf dem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils beruhen auch die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten ██████, ████ und ████, die keine Revisionen eingelegt haben. Nach § 357 StPO musste das Urteil deshalb auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden.

Für die erneute Strafzumessung weist der Senat vorsorglich auf die Gründe seines in dieser Sache ergangenen Beschlusses vom 10. Juli 1979 (5 StR 330/79) hin. Zur Begründung der Entscheidung, die nachträglich gebildete Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ███ nicht zur Bewährung auszusetzen, reicht unter den Umständen dieses Falles der bloße Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB (UA S. 18) nicht aus.

SchusterHerrmannHorstkotte
FuhrmannRebitzki

Zitiert (1)