Revision: Ergänzung der Urteilsformel zum Freispruch bei Schuldunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 620/97
- Datum
- 08.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist der Angeklagte freizusprechen, auch wenn gleichzeitig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wird.
Fehlt der gesetzlich gebotene Freispruch in der Urteilsformel, ist das Urteil unvollständig und der Angeklagte dadurch beschwert, weil die Anklage nicht abschließend erledigt wird.
Ob eine Anklage durch das Urteil erledigt ist, beurteilt sich durch Vergleich der Urteilsformel mit der zugelassenen Anklage.
Das Revisionsgericht kann und muss den gebotenen Freispruch nachholen und das Urteil entsprechend ergänzen, wenn die Urteilsformel diesen nicht enthält.
Wird einer Revision des Angeklagten stattgegeben, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 1. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 620/97 vom 8. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. August 1997 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte freigesprochen wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass der Angeklagte bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) war.
Mit seiner Revision begehrt der Angeklagte, das Urteil dahin zu ergänzen, dass er freigesprochen wird.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Werden in einem Strafverfahren – wie hier beim Angeklagten – die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) festgestellt, so ist der Angeklagte auch dann drücklich freizusprechen, wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1976 – 2 StR 426/75 und Beschluss vom 14. März 1979 – 2 StR 89/79; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 260 Rdn. 18, § 416 Rdn. 1;
Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 20 Rdn. 28).
Durch das Unterlassen des rechtlich gebotenen Freispruchs in der Urteilsformel ist der Angeklagte auch beschwert, weil über den angeklagten Prozessstoff zu seinem Nachteil nicht entschieden wurde; denn ob ein Urteilsspruch eine Anklage erledigt, beurteilt sich durch einen Vergleich der Urteilsformel mit der zugelassenen Anklage (vgl. BGH NStZ 1993, 952; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 260 Rdn. 10, vor § 296 Rdn. 10 m. w. N.).
Der Senat holt daher auf die Revision des Angeklagten den gebotenen Freispruch nach.
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