Treffer
BGH Urteil

Revision führt zu Freispruch und Unterbringung wegen Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 426/75
Datum
14.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstach seinen Sohn; das Schwurgericht stellte wegen hirnorganischen Psychosyndroms die fehlende Zurechnungsfähigkeit fest und ordnete Unterbringung an. Der BGH änderte das Urteil: Eine Feststellung der Tatbegehung in der Urteilsformel bei Schuldunfähigkeit ist unzulässig; stattdessen ist Freispruch mit Anordnung der Unterbringung auszusprechen. Weitere Verfahrensrügen blieben ohne durchgreifenden Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist in der Urteilsformel kein feststellender Ausspruch über die Verwirklichung des Tatbestandes aufzunehmen; es ist vielmehr Freispruch auszusprechen und gegebenenfalls die Unterbringung nach den einschlägigen Vorschriften anzuordnen.

2

Die Fortsetzung einer Hauptverhandlung in einem Amtsgerichtsgebäude nach einem Augenschein an einem auswärtigen Ort verletzt das Gebot der Öffentlichkeit nicht, wenn die Verfahrensbeteiligten einverstanden sind, die Fortsetzung hörbar angekündigt wurde und die Öffentlichkeit Zugang hatte.

3

Ein besonderer Aushang im Amtsgerichtsgebäude ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Verhandlung wegen ihres starken lokalen Interesses und der leichten Zugänglichkeit durch Auskunft für die Öffentlichkeit erkennbar ist.

4

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur zu beanstanden, wenn sich daraus vorliegend ein willkürlicher oder entscheidungserheblicher Fehler ergibt; eine bloße Ablehnung ist nicht ohne weiteres zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 28. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Albert O. aus St. ████, dort geboren am █████ 1913, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 28. Januar 1975 geändert und neu gefasst, wie folgt:

Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last (§§ 212, 20, 63 StGB n.F.).

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt und werden die notwendigen Auslagen zum selben Anteil der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Abend des 22. Februar 1974 bei einem Streit seinen Sohn Heinz erstochen. Er war bei der Tat infolge eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht zurechnungsfähig.

Das Schwurgericht hat sich deshalb auf eine entsprechende Feststellung beschränkt, jedoch, da weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu besorgen sind, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet mit Recht, dass das Schwurgericht nicht ausdrücklich auf Freispruch erkannt und stattdessen die Feststellung über eine Verwirklichung des Totschlagstatbestandes im Zustand der Schuldunfähigkeit in die Urteilsformel aufgenommen hat. Das ist zu ändern. Auch nach der Neufassung des § 260 StPO durch das EGStGB vom 2. März 1974 (Art. 21 Nr. 66) kann für einen feststellenden Ausspruch dieser Art in der Urteilsformel kein Raum sein.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) ist nicht verletzt worden, als das Schwurgericht am 17. Dezember 1974 im Anschluss an die Einnahme des Augenscheins in St. Ingbert die Verhandlung im Sitzungssaal des dortigen Amtsgerichts fortsetzte, um die schon vernommenen Zeugen nicht unter freiem Himmel vereidigen zu müssen und ihnen eine erneute Fahrt nach Saarbrücken zu ersparen. Wie den vorliegenden dienstlichen Äußerungen zu entnehmen ist, hat der Vorsitzende sich nach Einnahme des Augenscheins des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten hierzu ausdrücklich versichert und sodann für alle Anwesenden hörbar und sogar mehrfach verkündet, dass die Hauptverhandlung im Sitzungssaal des Amtsgerichts fortgesetzt werde. Sowohl bei dem Augenschein wie bei der Verhandlung im Sitzungssaal des Amtsgerichts waren mehrere Zuhörer anwesend. Der Meinung der Revision, es habe bereits tags zuvor, als die Fortsetzung der Verhandlung an „Ort und Stelle“, d.h. in St. Ingbert zum Zwecke des Augenscheins bestimmt wurde, darauf hingewiesen werden müssen, dass der für den 17. Dezember vorgesehene Teil der Verhandlung dann möglicherweise nach Besichtigung des Tatorts im Amtsgerichtsgebäude abgeschlossen werde, kann nicht gefolgt werden. Zunächst könnte es naheliegen, schon in der allgemeinen Wendung an „Ort und Stelle“ einen solchen Hinweis zu finden. Auf jeden Fall ist es jedoch nicht ungewöhnlich, vielmehr von vornherein zu erwarten, dass sich das Gericht bei einem auswärtigen Termin des dort vorhandenen Gerichtsgebäudes bedient, sobald es eine nur unter freiem Himmel oder in einem Privatraum mögliche Beweiserhebung abgeschlossen hat.

Unschädlich ist schließlich auch, dass im Amtsgerichtsgebäude von St. Ingbert kein besonderer auf die Verhandlung des Schwurgerichts hinweisender Aushang angebracht wurde. Für den Betrieb eines kleineren Amtsgerichts ist die in seinem Gebäude stattfindende Verhandlung des Schwurgerichts über einen Fall von starkem lokalen Interesse eine so auffällige und dem am Zuhören interessierten Publikum über eine Erkundigung so leicht zugängliche Tatsache, dass die Anbringung eines besonderen Aushangs als überflüssige Äußerlichkeit erscheinen mag. Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens richtet, ist sie ebenso wie zur Sache im Übrigen offensichtlich unbegründet.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsBuddenberg
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