Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch bei Schuldunfähigkeit und Aufhebung der Unterbringungsanordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 89/79
Datum
14.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer Brandstiftung ein; das LG hatte Schuldunfähigkeit (§20 StGB) festgestellt und Unterbringung (§63 StGB) angeordnet. Der BGH sprach den Angeklagten vom Schuldvorwurf frei und hob die Unterbringung auf wegen widersprüchlicher und lückenhafter Feststellungen zum Geisteszustand. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Unterbringung und die Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung der Schuldunfähigkeit nach §20 StGB in einem Strafurteil ist der Angeklagte vom Schuldvorwurf freizusprechen; eine Verschlechterung zu seinen Lasten ist unzulässig (§358 Abs. 2 StPO).

2

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt widerspruchsfreie und hinreichend bestimmte Feststellungen zum Geisteszustand und zur Gefährlichkeit voraus; fehlen diese, ist die Anordnung aufzuheben.

3

Bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere ob der Täter die für Dritte (z. B. Kinder) entstehende Lebens- oder Leibesgefahr in seine Vorstellung einbezogen hat.

4

Die Annahme einer ausreichenden künftigen Gefährlichkeit kann nicht durch einen bloßen pauschalen Verweis auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden; es bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung konkreter Gefährlichkeitsgründe.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 18. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Rentner Ernst ███ aus ██, geboren am ██ 1935 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Oktober 1978 wird 1. der Angeklagte freigesprochen, 2. das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verwirklicht habe; sie hat deshalb die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.

Da das angefochtene Urteil nicht im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO), sondern im Strafverfahren ergangen ist, wäre der Angeklagte vom Schuldvorwurf freizusprechen gewesen. Da insoweit eine Änderung zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht kommt (§ 358 Abs. 2 StPO), kann der Senat diese Freisprechung nachholen.

Die Anordnung der Unterbringung ist aufzuheben, da die Feststellungen insoweit nicht frei von Widerspruch sind. Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe das von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern bewohnte Haus „anzünden“ wollen und habe so „seiner Frau einen Denkzettel geben und auf sich aufmerksam machen“ wollen. Dies ist schwerlich mit der Feststellung vereinbar, er habe die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren wollen und habe mit allen Mitteln versucht, wieder nach Hause zurückkehren zu können.

Ob der Geisteszustand des Angeklagten so weit getrieben gewesen ist, dass er nicht mehr erkannt hatte, er werde durch das Niederbrennen des Hauses das damit erstrebte Ziel, in das Haus zurückzukehren, gerade vereiteln, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Ferner ist jede Auseinandersetzung mit der Frage zu vermissen, ob und inwieweit der Angeklagte die für seine Kinder durch den Brand entstehende Leibes- oder Lebensgefahr in seine Vorstellung einbezogen hat.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Gefahr, der Angeklagte werde auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch den pauschalen Hinweis auf ein Sachverständigengutachten nicht hinreichend dargetan ist.

SchumacherMößleMaier
KirchhofMeyer
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