Besondere Schuldschwere bei lebenslanger Gesamtstrafe: Gesamtwürdigung nach § 57b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 617/97
- Datum
- 12.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann trotz formal unbeschränkten Antrags wirksam auf die Frage der besonderen Schuldschwere beschränkt sein, wenn sich dies aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt.
Das Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat setzt voraus, dass der Täter die Tötung in dem Bewusstsein begeht, hierdurch die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können; fehlt dieses Bewusstsein, scheidet das Merkmal aus.
Ob „sonst niedrige Beweggründe“ vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatmotive zu entscheiden; die tatrichterliche Bewertung ist revisionsrechtlich hinzunehmen, solange sie rechtsfehlerfrei möglich ist.
Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB ist eine frühere Verurteilung mit Zäsurwirkung zu beachten; Straftaten vor und nach der Zäsur sind grundsätzlich in getrennten Gesamtstrafen zusammenzufassen.
Wird eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt, ist für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig an die Gesamtstrafe anzuknüpfen (§ 57b StGB) und eine Gesamtwürdigung aller der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Straftaten vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 27. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 617/97 vom 12. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Kuckein, Dr. Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin [REDACTED] aus Göttingen als Verteidigerin des Angeklagten C.,
Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus Dortmund als Verteidiger des Angeklagten Y.,
Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 1997, soweit es die Angeklagten Idris C. und Y. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
- hinsichtlich des Angeklagten C. a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, - hinsichtlich der beiden Angeklagten, b) soweit die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht festgestellt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nur wegen „Heimtückemordes“ verurteilt worden sind und das Landgericht die Mordmerkmale der Tötung „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ bzw. „sonst aus niedrigen Beweggründen“ rechtsfehlerhaft nicht angenommen und es deswegen die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu Unrecht verneint habe.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft hat zwar einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt; ihrem Revisionsvorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass sie sich letztlich nur dagegen wendet, dass das Schwurgericht bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld verneint hat. Das Rechtsmittel ist daher auf die Frage der besonderen Schuldschwere beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Antrag 3; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5). Diese Beschränkung ist zulässig, auch wenn die Bejahung weiterer Mordmerkmale in Betracht kommt (vgl. BGHSt 41, 61).
Hinsichtlich des Angeklagten C. ist jedoch zusätzlich der Ausspruch über die Gesamtstrafe angefochten, weil die Frage des Vorliegens besonderer Schuldschwere nicht losgelöst von dem (hier fehlerhaften) Gesamtstrafenausspruch beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 39, 208, 209).
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Im April 1994 lernte der Angeklagte C. die frühere Mitangeklagte Heike C., die damals mit dem späteren Tatopfer Alfred W. verheiratet war, kennen. Heike C. verliebte sich in den Angeklagten; sie war ihm „regelrecht verfallen“.
Als die beiden miteinander befreundeten Angeklagten „in erhebliche finanzielle Bedrängnis“ gerieten, weil sie eine Lieferantenforderung für Kokain nicht begleichen konnten, „entstand und verfestigte“ sich bei ihnen die Idee, Alfred W. zu töten, um jedenfalls auch in den Genuss der im Falle seines Todes für die Bezugsberechtigte Heike C. zu erwartenden Lebensversicherungssummen von über 200.000 DM zu gelangen. Sie „offenbarten“ Heike C. ihre Absicht, Alfred W. „gemeinschaftlich umzubringen“, und besprachen mit ihr „in groben Zügen“ den Ablauf der geplanten Tat.
Nicht auszuschließen ist, dass es dem Angeklagten C. „bei dem Plan, Alfred W. zu töten, nicht nur um Geldvorteile ging, sondern jedenfalls auch darum, durch dessen Tod die Möglichkeit zu schaffen, Heike C. zu heiraten und auf diese Weise einen sicheren aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland zu erreichen“ (UA 32). Sein Ziel, „in den Genuss von erheblichen Lebensversicherungssummen zu gelangen, war jedenfalls nicht tatbeherrschend und bewusstseinsdominant“ (UA 33).
Für den Angeklagten Y. konnte nicht ausgeschlossen werden, dass neben seinem Motiv, sich an einem Anteil aus den erwarteten Versicherungsleistungen zu beteiligen, auch der Wille, seinem Freund Idris C. zu einem sicheren Aufenthaltsstatus zu verhelfen, „eine so erhebliche und mitbestimmende Rolle gespielt hat, dass das Gewinnstreben jedenfalls nicht tatbeherrschend und bewusstseinsdominant war“ (UA 33).
Es stellte sich heraus, dass die beiden Angeklagten „erkannten, dass die Geltendmachung der Lebensversicherungssummen eine (versuchte) Betrugsstraftat darstellen würde“ (UA 33/34).
In Ausführung des Plans, Alfred W. zu töten, veranlasste Heike C. das „trunkene Tatopfer“ nach einem gemeinsamen Abendessen am 5. September 1994 in ihren Pkw einzusteigen, indem sie ihm vorspiegelte, ihn nach Hause fahren zu wollen. Tatsächlich fuhr sie – dem Tatplan entsprechend – zu einer entlegenen Stelle in einem Waldgelände, wobei ihr die beiden Angeklagten folgten. Als Heike C. anhielt und ausstieg, begaben sich die Angeklagten in den Pkw, in dem Alfred W. „vermutlich desorientiert oder schlafend auf dem Beifahrersitz sitzengeblieben war, ohne die drohende Entwicklung wahrzunehmen“ (UA 39). Beide Angeklagten „würgten oder drosselten (ihn) gemeinsam über einen Zeitraum von etwa fünf bis zehn Minuten“; Alfred W. verstarb noch am Tatort (UA 40).
Die Angeklagten drängten danach Heike C. dazu, die Auszahlung der Lebensversicherungssummen in Höhe von insgesamt 225.974 DM durchzusetzen. Die Versicherung verweigerte jedoch – bis auf einen Betrag von 2.789 DM – die Zahlung, weil Alfred W. die Versicherungsprämien nicht laufend entrichtet hatte. Am 21. Dezember 1994 heiratete die frühere Mitangeklagte Heike C. den Angeklagten C.
Das Landgericht hat das Mordmerkmal „Heimtücke“ bejaht, ein Handeln aus „Habgier“ aber verneint, weil „nicht festgestellt werden (konnte), dass ein insoweit für beide Angeklagten sicher feststellbares Gewinnstreben das tatbeherrschende und bewusstseinsdominante Motiv für die Tat gewesen ist“ (UA 202). Das Mordmerkmal der Tötung „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ hat es unter anderem deshalb als nicht vorliegend erachtet, weil es den Angeklagten an dem Bewusstsein gefehlt habe, „dass die Geltendmachung der Lebensversicherung nach einer gemeinsamen Tötung des Alfred W. eine Straftat des zumindest versuchten Betruges (§ 263 StGB) darstellen würde, wenn die Umstände des Todes – insbesondere die Mitwirkung der Begünstigten Heike C. – verschwiegen werden“ (UA 203).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht der Verurteilung andere Mordmerkmale als „Heimtücke“ nicht zugrunde gelegt hat. Der Erörterung bedürfen insoweit nur die von der Revision angeführten Merkmale „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ und des Tötens „sonst aus niedrigen Beweggründen“.
a) Bei der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat genügt es, dass sich der Täter deshalb für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können (BGHSt 39, 159, 161; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 9; vgl. dazu auch Fischer, NStZ 1996, 416 ff.). Der Senat neigt – entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung – dazu, den der Versicherung beabsichtigten Betrug (vgl. § 170 Abs. 2 VVG und dazu Römer/Langheid, VVG [1997] § 170 Rdn. 2) als durch die Tötung des Alfred W. zu ermöglichende „andere Straftat“ anzusehen (vgl. Mitsch, JuS 1996, 213, 216 und zur gleichgelagerten Problematik bei § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31).
Nach den Feststellungen war es den beiden Angeklagten jedoch nicht bewusst, dass die Geltendmachung von Lebensversicherungsleistungen sich als (weiteres) strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen würde. Diese tatrichterliche Würdigung, die die Annahme des Mordmerkmals der Tötung „um eine andere Straftat zu ermöglichen“ ausschließt (vgl. BGH NStZ 1996, 81), ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung („beim Tod muss die Lebensversicherung zahlen“) noch möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
b) Die Frage, ob eine Tötung aus „niedrigen Beweggründen“ erfolgte, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der die Tatmotive insgesamt zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21). Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 35).
Bei der Tötung eines Menschen, um die Frau des Opfers heiraten und in den Genuss der auf das Opfer abgeschlossenen Lebensversicherung gelangen zu können, wird dieses Mordmerkmal regelmäßig nahe liegen (vgl. Tröndle aaO § 211 Rdn. 5a). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war allerdings (nicht auszuschließen) ein tatbeherrschendes Motiv für beide Angeklagten, dem Angeklagten C., der vergebens seine Anerkennung als Asylberechtigter zu erreichen versucht hatte und dessen Abschiebung bevorstand, durch die Heirat ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen; beide Angeklagten sahen die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, darin, Alfred W., der sich weigerte, in eine Scheidung einzuwilligen, zu töten.
Im Hinblick auf diese vom Landgericht festgestellte – nicht auszuschließende – subjektive „Zwangslage“ ist es kein durchgreifender Rechtsfehler, dass das Landgericht die Verurteilung nicht auch auf das Mordmerkmal der Tötung aus „sonst niedrigen Beweggründen“ gestützt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32), wenn auch – was der Revision zuzugeben ist – eine andere tatrichterliche Wertung möglich gewesen wäre.
Die Revision hat jedoch Erfolg, weil das Landgericht hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung beim Angeklagten C. § 55 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei angewandt und bei der Frage der besonderen Schuldschwere bei beiden Angeklagten § 57b StGB nicht beachtet hat.
a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte C. am 13. November 1995 vom Amtsgericht Schwelm wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Am 24. Juni 1996 wurde er vom Landgericht Hildesheim wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in fünf Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; Tatzeiten waren hier der 15. Oktober (ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe), 4./5. November 1995 (sechs Monate und ein Jahr acht Monate Freiheitsstrafe) und der 23./24. November (zehn Monate Freiheitsstrafe) sowie der 13. Dezember 1995 (ein Jahr Freiheitsstrafe).
Die Strafen aus beiden Verurteilungen sind noch nicht erledigt und wurden einbezogen.
Nach den in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Daten entfaltete die Verurteilung vom 13. November 1995 Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 32, 190, 193/194; BGH NStZ 1998, 35; Senatsbeschluss vom 20. November 1997 – 4 StR 475/97; auch BGHR StGB § 55 Zäsurwirkung 9). Aus den Strafen für die vor dieser Verurteilung begangenen Straftaten (den beiden Verkehrsstraftaten sowie den Taten vom 15. Oktober und 4./5. November 1995 und der Tat vom 5. September 1994) ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden; aus den Strafen für die nach der Verurteilung vom 13. November 1995 begangenen Taten (vom 23./24. November und 13. Dezember 1995) eine weitere (vgl. BGHSt 35, 243, 244/245; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17; Tröndle aaO § 55 Rdn. 5a).
Dies hat das Landgericht nicht beachtet und auf nur eine Gesamtstrafe erkannt. Zwei Gesamtstrafen sind auch zu bilden, falls die Strafe aus der Verurteilung vom 13. November 1995 inzwischen vollstreckt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Tröndle aaO § 55 Rdn. 3, cm.w.N.).
b) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360 ff.; 41, 67, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 11/96 m.w.N.).
Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe – wie hier bei beiden Angeklagten – ist nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; Lackner, StGB 22. Aufl. § 57b Rdn. 2).
Diesen rechtlichen Ansatz hat das Landgericht verkannt, indem es bei der Schuldschwere-Entscheidung allein eine „zusammenfassende Würdigung der Tat“ vom 5. September 1994 (UA 206), nicht aber eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf alle der jeweiligen Gesamtstrafe zugrunde liegenden Straftaten vorgenommen hat. Beim Angeklagten C. sind dies die unter Ziffer 5a genannten Straftaten, die der ersten Gesamtstrafe zugrunde zu legen sind; beim Angeklagten Y. sind – neben dem Mord in diesem Verfahren – sechs (Einbruchs-)Diebstähle zu berücksichtigen, für die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr zwei Monaten, einem Jahr vier Monaten, einem Jahr acht Monaten, zehn Monaten und einem Jahr verhängt wurden, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet worden war.
Zwar ist mit den weiteren Straftaten nicht stets eine ins Gewicht fallende Schuldsteigerung verbunden (vgl. BGHSt 39, 121, 126/127); da die Strafkammer aber bereits die Schuld für die Tat vom 5. September 1994 als „Grenzfall zur besonderen Schuldschwere“ bezeichnet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.
Die Gesamtstrafenbildung beim Angeklagten C. und die Schuldschwere-Entscheidung bei beiden Angeklagten müssen daher erneut vorgenommen werden.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 408/18 · 18.10.2018Revision: Aufhebung der Feststellung besonderer Schwere der Schuld bei Mord
- BGH · 3 StR 146/24 · 17.04.2025BGH: Besondere Schuldschwere bei lebenslanger Gesamtstrafe nach zwei Morden erneut zu prüfen
- Landgericht Arnsberg · 4 Ks 18/24 · 02.12.2024Mord durch Inbrandsetzen einer Angehörigen aus Rache – besondere Schuldschwere