Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Mordverfahren als unbegründet verworfen; Zweifel an Protokolleinführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 617/97
Datum
10.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (Mord) einstimmig als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Verfahrensrüge (§ 261 StPO) stellte der Senat fest, dass Protokolle durch Vorhalt eingeführt wurden, eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren jedoch unzulässig ist und das Urteil nicht auf dem Wortlaut der Protokolle beruht. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Die Einführung von Verhandlungsprotokollen durch Vorhalt kann bei umfangreicher wörtlicher Wiedergabe zweifelhaft erscheinen.

3

Im Revisionsverfahren ist eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme unzulässig, sodass bestimmte verfahrensrechtliche Zweifel nicht aufgeklärt werden können.

4

Eine Rüge nach § 261 StPO führt nicht zur Begründung der Revision, wenn das Urteil nicht auf dem Wortlaut der Protokolle beruht und keine entscheidungserheblichen Nachteile ersichtlich sind.

5

Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 27. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Februar 1998 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Y. (Verstoß gegen § 261 StPO) bemerkt der Senat:

Nach dem Urteil (UA 125, 129/130) sind die Protokolle durch Vorhalt („im einzelnen vorgehalten“) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das erscheint zwar wegen des Umfangs der wörtlich wiedergegebenen Niederschriften zweifelhaft (vgl. BGH StV 1991, 340), ist jedoch ohne im Revisionsverfahren nicht zulässige Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht aufklärbar. Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf dem Wortlaut der Protokolle.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing

Zitiert von (1)