Revisionen in Mordverfahren als unbegründet verworfen; Zweifel an Protokolleinführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 617/97
- Datum
- 10.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Die Einführung von Verhandlungsprotokollen durch Vorhalt kann bei umfangreicher wörtlicher Wiedergabe zweifelhaft erscheinen.
Im Revisionsverfahren ist eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme unzulässig, sodass bestimmte verfahrensrechtliche Zweifel nicht aufgeklärt werden können.
Eine Rüge nach § 261 StPO führt nicht zur Begründung der Revision, wenn das Urteil nicht auf dem Wortlaut der Protokolle beruht und keine entscheidungserheblichen Nachteile ersichtlich sind.
Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 27. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Februar 1998 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Y. (Verstoß gegen § 261 StPO) bemerkt der Senat:
Nach dem Urteil (UA 125, 129/130) sind die Protokolle durch Vorhalt („im einzelnen vorgehalten“) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das erscheint zwar wegen des Umfangs der wörtlich wiedergegebenen Niederschriften zweifelhaft (vgl. BGH StV 1991, 340), ist jedoch ohne im Revisionsverfahren nicht zulässige Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht aufklärbar. Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf dem Wortlaut der Protokolle.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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