Treffer
BGH Beschluss

Revision: Raub mit Todesfolge (§251 StGB) nicht tateinheitlich mit vorsätzlicher Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 602/85
Datum
19.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Raubes mit Todesfolge und weiterer Taten. Zentral war, ob §251 StGB tateinheitlich neben einem vorsätzlichen Tötungsdelikt stehen kann. Der BGH verneint dies, ändert den Schuldspruch zu Mord in Tateinheit mit schwerem Raub (§250 Abs.1 Nr.3 StGB) und verwirft sonst die Revision. Die Strafzumessung bleibt unberührt; die Unrechtsbewertung des §251 kann berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge (§251 StGB) kann nicht in Tateinheit neben einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts stehen.

2

Erfüllt eine Tat sowohl die Merkmale eines vorsätzlichen Tötungsdelikts als auch die eines schweren Raubs, ist der Täter wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (§250 Abs.1 Nr.3 StGB) zu verurteilen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zwingend zu einer Milderung des Strafmaßes; bleibt Schwere des Unrechts und der Schuld unverändert, bleibt der Strafausspruch unberührt.

4

An die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist festzuhalten, wonach von der Unvereinbarkeit von §251 StGB und einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nur bei gewichtigen Gründen abzuweichen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 602/85 in der Strafsache gegen Udo ██ ██ aus █████, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juli 1985 dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch musste geändert werden, weil entgegen der Ansicht des Landgerichts Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen kann (BGHSt 26, 175; BGH, Urteile vom 2. September 1980 – 1 StR 434/80 – und vom 23. Mai 1984 – 3 StR 117/84 – sowie Beschluss vom 19. November 1981 – 4 StR 588/81) und hier kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Danach war der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verurteilen.

Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, da durch die Änderung die Schwere des Unrechts und der Schuld nicht gemindert wird. Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die in § 251 StGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Unrechtsbewertung bei der Bemessung der Strafe im vorliegenden Fall mit zu berücksichtigen.

HirxthalSalgerJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert (3)