Treffer
BGH Beschluss

BGH: Kein Tateinheit zwischen Raub mit Todesfolge und vorsätzlichem Tötungsdelikt – Umqualifikation zu Totschlag i.V.m. schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 588/81
Datum
19.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden teilweise stattgegeben: Der BGH änderte den Schuldspruch von ‚Raub mit Todesfolge‘ zu ‚Totschlag in Tateinheit mit schwerem Raub (§250 Abs.1 Nr.3 StGB)‘. Entscheidend war die Rechtsprechung, wonach §251 StGB nicht tateinheitlich mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zusammentreffen kann. Die Strafaussprüche blieben unberührt, da die Schwere von Unrecht und Schuld nicht gemindert wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Raub mit Todesfolge (§251 StGB) kann nicht in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt stehen.

2

Trifft eine vorsätzliche Tötung gleichzeitig mit einem schweren Raub vor, ist die Tat als Totschlag in Tateinheit mit schwerem Raub (§250 Abs.1 Nr.3 StGB) zu qualifizieren.

3

Die Umqualifikation der Tat zu Totschlag in Tateinheit mit schwerem Raub berührt die Strafzumessung nicht zwingend, wenn durch die Änderung die Schwere des Unrechts und der Schuld nicht gemindert wird.

4

Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung die gesetzgeberische Unrechtsbewertung des §251 StGB in seine Erwägung einbeziehen, auch wenn der Schuldspruch geändert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 588/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Klaus Norbert ██████████ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, 2. den Maschinentechniker Karl ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1948 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1981 dahin geändert, dass die Angeklagten schuldig sind des Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der Angeklagte ████ außerdem des Diebstahls.

Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch musste geändert werden, da entgegen der Ansicht des Landgerichts Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) nicht mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen kann (BGHSt 26, 175); stattdessen waren die Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 1980 – 1 StR 434/80, insoweit in BGHSt 29, 317 nicht abgedruckt).

Die Strafaussprüche bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, da durch die Änderung die Schwere des Unrechts und der Schuld nicht gemindert wird. Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die in § 251 StGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Unrechtsbewertung bei der Bemessung der Strafe im vorliegenden Fall mit zu berücksichtigen.

RuzSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

Zitiert (1)

Zitiert von (2)