BGH: Kein Tateinheit zwischen Raub mit Todesfolge und vorsätzlichem Tötungsdelikt – Umqualifikation zu Totschlag i.V.m. schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 588/81
- Datum
- 19.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Raub mit Todesfolge (§251 StGB) kann nicht in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt stehen.
Trifft eine vorsätzliche Tötung gleichzeitig mit einem schweren Raub vor, ist die Tat als Totschlag in Tateinheit mit schwerem Raub (§250 Abs.1 Nr.3 StGB) zu qualifizieren.
Die Umqualifikation der Tat zu Totschlag in Tateinheit mit schwerem Raub berührt die Strafzumessung nicht zwingend, wenn durch die Änderung die Schwere des Unrechts und der Schuld nicht gemindert wird.
Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung die gesetzgeberische Unrechtsbewertung des §251 StGB in seine Erwägung einbeziehen, auch wenn der Schuldspruch geändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 588/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Klaus Norbert ██████████ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, 2. den Maschinentechniker Karl ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1948 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1981 dahin geändert, dass die Angeklagten schuldig sind des Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und der Angeklagte ████ außerdem des Diebstahls.
Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch musste geändert werden, da entgegen der Ansicht des Landgerichts Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) nicht mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt tateinheitlich zusammentreffen kann (BGHSt 26, 175); stattdessen waren die Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 1980 – 1 StR 434/80, insoweit in BGHSt 29, 317 nicht abgedruckt).
Die Strafaussprüche bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, da durch die Änderung die Schwere des Unrechts und der Schuld nicht gemindert wird. Der Tatrichter war auch nicht gehindert, die in § 251 StGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Unrechtsbewertung bei der Bemessung der Strafe im vorliegenden Fall mit zu berücksichtigen.
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