Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 599/96
- Datum
- 10.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB ist vorzunehmen, wenn die zu berücksichtigenden Taten vor einer zwischenzeitlich ergangenen Verurteilung liegen und sich aus den Feststellungen eine Einbeziehung ergibt.
Die Aussetzung einer früheren Strafe zur Bewährung steht einer Einbeziehung dieser Strafe in eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe nicht entgegen, auch wenn die neu gebildete Gesamtstrafe nicht mehr zur Aussetzung geeignet ist.
Die Urteilsgründe müssen deutlich machen, ob eine frühere Verurteilung Zäsurwirkung entfaltet und damit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ausschließt; fehlt diese Darlegung, hat dies Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge.
Erweist sich die Revision nur hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe als begründet, ist die Revision insoweit stattzugeben und im Übrigen zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Rostock, 5. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 599/96 vom 10. Dezember 1996 in der Strafsache gegen Wilfried █, geboren am ██ 1963 in ███,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. August 1996 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. November 1996 ausgeführt:
„Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Auch gegen die verhängten Einzelstrafen bestehen keine Bedenken. Dagegen kann der Strafausspruch hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat übersehen, dass mit dem Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 10. Juli 1995 nach den zugrundeliegenden Feststellungen (UA S. 6) nachträglich eine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB zu bilden war (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29. August 1996 – 4 StR 401/96). Die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, wurden im Mai oder Juni 1995 (UA 7, 8), also vor der genannten Verurteilung begangen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil stand einer Einbeziehung nicht entgegen, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.).
Ob die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hier nicht möglich war, weil die Verurteilung des Amtsgerichts Güstrow vom 31. März 1995 eine Zäsurwirkung entfaltete, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch das wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.“**
Dem schließt sich der Senat an.
Steindorf Maatz Bode Kuckein Solin-Stojanović