Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs mangels nachträglicher Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 401/96
- Datum
- 29.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen bereits verhängter, noch nicht erledigter Strafen ist nach §55 Abs.1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.
Wurde eine frühere Gesamtstrafe unter Missachtung der Zäsurwirkung eines Strafbefehls gebildet, ist diese aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung neu vorzunehmen.
Das Gericht, das die höchste einzubeziehende Einzelstrafe verhängt hat, ist für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe maßgeblich (vgl. §462a Abs.3 StPO).
Unterlassene nachträgliche Gesamtstrafenbildung führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 24. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401/96 vom 29. August 1996 in der Strafsache gegen YC Daniel aus HCD, geboren am ██ 1972 in WC, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. April 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die Verurteilung wegen schweren Raubes beschränkte Revision hat nur hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs, der ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung mitangefochten ist (insofern zutreffend BGHSt 8, 269, 270; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 318 Rdn. 9), Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat die nach § 55 Abs. 1 StGB gebotene nachtragliche Gesamtstrafenbildung nicht vorgenommen. Da die hier abgeurteilten Straftaten am 28. August und 4. September 1995, mithin vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Oktober 1995, begangen worden waren, musste mit der dort verhängten, noch nicht vollständig vollstreckten Strafe und den hier ausgesprochenen Strafen eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Der Umstand, dass das Amtsgericht Halle-Saalkreis am 16. Oktober 1995 eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 28. April 1995 gebildet hatte, stand der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen. Das Amtsgericht Naumburg hat die von ihm verhängte Gesamtstrafe nämlich unter Missachtung der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 19. Juli 1994 gebildet. Das hat zur Folge, dass diese Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 35, 243, 245).
Der Senat weist darauf hin, dass aus den durch die Verurteilungen vom 19. Juli 1994, 18. Oktober 1994, 28. April 1995 und 19. Oktober 1995 ausgesprochenen Strafen, soweit sie noch nicht erledigt sind, durch das Amtsgericht Naumburg, das die höchste darin einzubeziehende Einzelstrafe verhängt hat (§ 462a Abs. 3 StPO; BGH NJW 1976, 1512), eine weitere nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, da alle diesen Strafen zugrundeliegenden Taten bereits vor dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 19. Juli 1994 begangen worden sind.
| Meyer-Goßner | Maatz | Tepperwien | |||
| Steindorf | Tolksdorf |