Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls in vier Fällen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 594/77
Datum
12.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und weitere Verfahrens- und Sachfehler gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wegen vierfachen Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision; die Ablehnung der Abtrennung/Aussetzung war nicht rechtswidrig, weil dem Wahlverteidiger hinreichende Möglichkeiten zur Akteneinsicht blieben. Die Beschleunigung der Hauptverhandlung war unter den gegebenen Umständen zulässig. Die Urteilsformel wird redaktionell dahingehend klargestellt, dass der Ausdruck „schwerer Diebstahl“ nicht mehr Gesetzeswortlaut ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht bereits in der Verweigerung der Überlassung von Akten zur Mitnahme; Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen von Gericht oder Staatsanwaltschaft zu gewähren.

2

Es obliegt dem Verteidiger, die verbleibenden Möglichkeiten der Akteneinsicht oder die Herstellung von Ablichtungen zu nutzen; das bloße Vertrauen auf eine erwartete Aussetzung rechtfertigt keine Verletzung der Verteidigungsrechte.

3

Das Beschleunigungsgebot des Strafverfahrens steht der Verweigerung einer Aussetzung nicht entgegen, sofern die Entscheidung die Verteidigung nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt.

4

Veraltete oder gesetzlich entfallene Bezeichnungen in der Urteilsformel dürfen nicht fortgeführt werden; die rechtliche Qualifikation hat in Übereinstimmung mit dem geltenden StGB zu erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███████, den Chemielaboranten Ralf ██████, dort geboren ███████████ 1952, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1978, an der teilgenommen haben

der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Albrecht Mayer, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Juli 1977 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist; der Urteilsformel ist nach Ziff. 3 anzufügen: (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Diebstahls“ in vier Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Verteidigung ist nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

Die Revision sieht eine solche Beschränkung in dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss, mit dem der Antrag auf Abtrennung und Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Sie meint, der am 23. Juni 1977 von dem Angeklagten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet war, bestellte Wahlverteidiger sei zu keiner ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage gewesen, „da ihm die zur Vorbereitung auf die Verteidigung erforderliche Zeit nicht zur Verfügung stand“. Seine Bitte um Akteneinsicht war am 29. Juni 1977 von dem Vorsitzenden der Strafkammer abschlägig beschieden worden, weil die erst am selben Tage von einem der Verteidiger der fünf weiteren Angeklagten zurückgegebene Akten wegen des bevorstehenden Hauptverhandlungstermins vom 5. Juli 1977 nicht mehr entbehrlich seien. Der Wahlverteidiger rügt, dass ihm „eine weitere Information, z. B. dahingehend, dass die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen seien oder kurzfristig zwecks Fertigung von Ablichtungen zur Verfügung stünden“, nicht erteilt worden ist.

Die Ablehnung des Antrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es, worauf der Beschwerdeführer hinweist, zu, dass die fortdauernde Mitwirkung eines nicht abberufenen Pflichtverteidigers nicht zur Einschränkung der Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten des Wahlverteidigers führen darf. Hier sind jedoch die Rechte und Möglichkeiten des Wahlverteidigers des Beschwerdeführers nicht verkürzt worden. Dem Wahlverteidiger ist durch die recht verstandene Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juni 1977 nur die Überlassung der Akten in die Geschäftsräume oder in die Wohnung abgelehnt worden. Darauf hatte er ohnehin keinen Rechtsanspruch (§ 147 Abs. 4 StPO). Die Akteneinsicht ist nämlich grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu gewähren (vgl. § 189 Abs. 2 RiStBV). Offen blieb somit der Weg der Einsichtnahme an Gerichtsstelle oder aber der Herstellung von Ablichtungen durch das Gericht gegen Erstattung der Auslagen. Es ist Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts, sich um die Akteneinsicht – in erster Linie um eine Einsichtnahme bei Gericht – zu bemühen (BGH, Urt. v. 12. April 1957 – 5 StR 470/56 S. 4). Ein solcher Schritt lag hier umso näher, als die Vorbereitung vor allem hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwands durch die Begrenzung des vier Fälle des Diebstahls umfassenden Anklagevorwurfs und durch das volle Geständnis des Angeklagten erleichtert war und auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte Frage einer etwa verminderten Schuldfähigkeit nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 20) keine besonderen Schwierigkeiten bereiten konnte. Mit Recht ist der Generalbundesanwalt der Auffassung, dass der Verteidiger es danach bei dem Bescheid des Vorsitzenden nicht einfach hätte bewenden lassen und im Vertrauen auf eine Aussetzung oder Unterbrechung in die Verhandlung hätte gehen dürfen.

Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten ██████ und auf Aussetzung der Verhandlung ablehnte und beschleunigter Verfahrensabwicklung den Vorzug gab, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Dient das Beschleunigungsgebot auch in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten, so schließt das doch beschleunigende Maßnahmen nicht aus, die sich in der konkreten Verfahrenssituation zu dessen Nachteil auswirken (BGHSt 26, 228, 232 = NJW 1976, 116, 117). Da sich dem Verteidiger eine weitere von ihm nicht genutzte Möglichkeit der Beschaffung von Aktenkenntnis bot, war er in seiner Verteidigung nicht beschränkt.

2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Einer Klarstellung bedarf die Urteilsformel: Einen „schweren Diebstahl“ kennt das Strafgesetzbuch seit dem 1. StrRG nicht mehr.

SalgerHürxthalKnoblich
SpiegelMayer

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