Revision: Verletzung der Akteneinsicht und fehlerhafte Strafzumessung (BGH, 5 StR 643/84)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 643/84
- Datum
- 16.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich, dass einem Verteidiger rechtzeitige Akteneinsicht nach § 147 StPO nicht ermöglicht wurde, ist die Hauptverhandlung erforderlichenfalls zu unterbrechen; ein Unterlassen kann die Verteidigung unzulässig beschränken und zu einer aufhebenden Revision führen.
Ein rechtzeitig gestellter Antrag des Verteidigers auf Übersendung der Akten verpflichtet den Vorsitzenden, bei Unmöglichkeit der Übersendung dies mitzuteilen, damit alternative Einsichtsgelegenheiten geschaffen werden; bloße Verzögerung der Vorlage darf die Verteigerrechte nicht einschränken.
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nur ins Gewicht fallen, wenn sie die Rückfall- oder Verurteilungslage im relevanten Zeitpunkt tatsächlich begründen; eine nach der Tat erfolgte Verurteilung darf nicht ohne Weiteres als Bewährungsversagen vor der Tat verwertet werden.
Wenn der Tatrichter Umstände anführt, die sowohl die Bewährungsentscheidung als auch die Strafzumessung beeinflussen können, müssen die Gründe hinreichend klar und nachvollziehbar darlegen, inwieweit diese Umstände jeweils entscheidungsrelevant sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Rundfunk- und Fernsehmonteur Gerhard ██ aus █████, dort geboren am ██ █ 1953,
2. die Umschülerin Marina ███ geborene █████, aus █████, geboren am ████ ████ 1958 in ███████,
3. den Maler Alfonso ████ aus █████, dort geboren am ████ ███ 1951,
4. den Angestellten Roger Michael ████ aus █████, geboren am ███ ███ 1945 in █████████,
wegen Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Marina █████ █████████ und ██ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle
a) soweit der Angeklagte ██████████ verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Marina ██ und AC █████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
2. Marina ███ und AC █████ sowie die Revision des Angeklagten Gerhard ██ werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte Gerhard ███ hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ████████ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Wahlverteidiger des Angeklagten ███████████, Rechtsanwalt ███ aus ███, hatte mit einem Schreiben vom 16. Mai 1984 gebeten, ihm die Akten für einen Tag nach ███ zu übersenden (Bd. IV Bl. 22 d. A.). Das einen Tag später beim Gericht eingegangene Schreiben wurde dem Vorsitzenden erst am 28. Mai 1984 vorgelegt (a. a. O. Bl. 32).
Der Verteidiger Rechtsanwalt ████████ beantragte zu Beginn der Hauptverhandlung am 30. Mai 1984 mit der Begründung, er habe keine Akteneinsicht gehabt, das Verfahren gegen den Angeklagten ██████████ auszusetzen (a. a. O. Bl. 40). Dieser Antrag wurde durch Gerichtsbeschluss mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Aussetzung habe und dass sein Schreiben dem Vorsitzenden „nicht vorgelegt“ worden sei; selbst bei unverzüglicher Vorlage „wäre eine Übersendung der Akten im Hinblick auf die notwendigen Vorbereitungen des Gerichts nicht mehr möglich gewesen“ (a. a. O. Bl. 43).
Mit diesem Verfahren ist die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt worden. Die Hauptverhandlung hätte jedenfalls unterbrochen werden müssen, um dem Verteidiger Rechtsanwalt █████████ die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zu ermöglichen. Bei dem nicht überdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache, in der keine Untersuchungshaft vollzogen wurde, hätte eine Zeitspanne ausgereicht, die das Verfahren nicht unangemessen verzögert hätte. Der Verteidiger Rechtsanwalt ███████ hatte sich rechtzeitig um Akteneinsicht bemüht. Der Zeitpunkt, zu dem er um die Übersendung der Akten gebeten hatte, war nicht verspätet; das folgt auch daraus, dass die Akten noch am 28. Mai 1984 einem ███████ Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers erwog, in seine Geschäftsräume überlassen worden sind (Bd. IV Bl. 39, 39 d. A.). Falls der Vorsitzende die Übersendung der Akten nach ████ wegen der größeren Entfernung aus zeitlichen Gründen für untunlich hielt, hätte er das dem Rechtsanwalt ███████ mitteilen müssen, damit dieser Gelegenheit erhielt, sich in der verbleibenden Zeit auf andere Weise Aktenkenntnis zu verschaffen. Dadurch, dass der Antrag des Rechtsanwalts ███████ dem Vorsitzenden zu spät vorgelegt worden ist, wurden die Rechte dieses Verteidigers nicht eingeschränkt. Der Umstand, dass schon ein Pflichtverteidiger beigeordnet war, führt ebenfalls zu keiner Einschränkung dieser Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 – 4 StR 594/77).
2. Die Revisionen der Angeklagten Marina ███ und AC █████ haben nur zum Teil Erfolg. Hier führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils zur Aufhebung der Strafen:
a) Seine Entscheidung, die gegen die Angeklagte Marina ███ verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen, hat der Tatrichter unter anderem damit begründet, dass die Angeklagte „in einer Bewährung versagt“ habe (UA S. 25). Die einzige Vorstrafe der Angeklagten, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, ist erst nach der Tat verhängt worden, die Gegenstand des vorliegenden Urteils ist. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Hinweis des Tatrichters auf ein Versagen während der Bewährungszeit nicht allein für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB, sondern auch für die Bemessung der Freiheitsstrafe bedeutsam gewesen ist. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch gegen die Angeklagte Marina ████, also die Einzelstrafe wegen versuchter Geldfälschung und die nach § 55 StGB gebildete Gesamtstrafe, aufgehoben.
b) Im Hinblick auf den Angeklagten AC █████ hat der Tatrichter in den Mittelpunkt seiner Strafzumessungserwägungen die „überaus zahlreichen und sich in schneller Folge häufenden Vorstrafen“ gestellt; nach den Urteilsgründen soll eine empfindliche Freiheitsstrafe dem Angeklagten █████ „deutlich vor Augen führen, dass seine fortwährenden Verstöße gegen die Rechtsordnung nicht mehr ohne ganz erhebliche strafrechtliche Konsequenzen hingenommen werden“ (UA S. 27). Die Wendung „fortwährend“ deutet auf eine kriminelle Betätigung ohne längere Unterbrechungen hin. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte AC █████ jedoch vor der jetzt abgeurteilten Tat zuletzt im November 1975 verurteilt worden (UA S. 10).
3. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
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