Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 263/90
- Datum
- 03.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überlassung mehrbändiger Revisionsakten zur Vorbereitung einer Gegenerklärung kann aus wichtigem Grund (§147 Abs.4 StPO) versagt werden; das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn die Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle besteht.
Ein Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Gegenerklärung nach §349 Abs.3 StPO besteht nicht automatisch; die Frist kann entbehrlich sein, wenn der Verteidiger ohne zusätzliche Aktenangaben in der Lage ist, substantiiert zu erwidern.
Das Vorbringen eines Vorbehalts, noch Stellung nehmen zu wollen, hindert das Revisionsgericht nicht an einer Entscheidung nach Fristablauf, sofern keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen.
Nachgereichte Ausführungen sind unbeachtlich, wenn sie keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse enthalten, die bei rechtzeitiger Vorlage die Entscheidung zugunsten des Angeklagten hätten ändern können.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 263/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter Heinz Gustav S ██████ aus ████, geboren am ███ 1943 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1990
Tenor
Der Antrag des Wahlverteidigers, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Senatsbeschluss vom 26. Juni 1990 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Dezember 1989 mit Beschluss vom 26. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war Rechtsanwalt █████, der das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. März 1990 durch mehrere Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge als Wahlverteidiger des Angeklagten – neben dem bestellten Verteidiger – begründet und der mit Schreiben vom 16. Mai 1990 sachlichrechtliche Ausführungen nachgereicht hatte, am 11. Juni 1990 zugestellt worden. Der Pflichtverteidiger hatte schon zuvor Kenntnis vom Verwerfungsantrag erhalten.
Gegen den Beschluss vom 26. Juni 1990 wendet sich Rechtsanwalt █████ mit dem Verlangen auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Er beruft sich darauf, dass er mit Schreiben vom 18. Juni 1990 um erneute Akteneinsicht nachgesucht und dabei zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Gegenerklärung abgeben wolle.
Dadurch, dass dem Gesuch auf Einsicht in die Akten nicht stattgegeben worden sei und der Senat den „konkludent“ gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist des § 349 Abs. 3 StPO übergangen habe, sei rechtliches Gehör versagt worden. Rechtsanwalt █████ beantragt, den Senatsbeschluss vom 26. Juni 1990 aufzuheben und Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können. Eine rechtzeitige Gegenerklärung war nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil dem – erst am 21. Juni 1990 beim Senat eingegangenen – Antrag auf Akteneinsicht nicht durch Übersendung der Akten entsprochen worden ist. Die mehrbändigen Akten wurden hier zur Vorbereitung der anstehenden Senatsberatung benötigt, so dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ihrer Überlassung an Rechtsanwalt █████ entgegenstand. Dies musste sich dem in Revisionsverfahren erfahrenen und mit der Senatspraxis vertrauten Verteidiger angesichts der kurzen Zeit bis zum Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ebenso aufdrängen wie die Wahrnehmung der jederzeit gegebenen Möglichkeit, die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats einzusehen. Einen Rechtsanspruch auf Überlassen der Akten hatte der Verteidiger nicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 – 4 StR 594/77; Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 147 Rdn. 5; vgl. auch Nr. 189 Abs. 2 und 3 RiStBV). Für eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung war kein Raum (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 19; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 349 Rdn. 17).
Der Vorbehalt, zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts noch Stellung nehmen zu wollen, hinderte den Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht, alsbald nach Fristablauf über die Revision zu entscheiden (zu einem vergleichbaren Fall: BGHSt 23, 102, 103).
Zudem zeigt der Schriftsatz vom 27. Juni 1990, mit dem Rechtsanwalt █████ zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts eingehend Stellung genommen hat, dass er dazu auch ohne erneute Akteneinsicht in der Lage war. Lediglich soweit es die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge angeht, hat der Verteidiger eine Äußerung von weiterer Einsicht in die Akten abhängig gemacht. Der Verwerfungsantrag hatte dazu jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse enthalten, die für die Entscheidung des Senats wesentlich gewesen wären.
Im Übrigen hätte die nachgereichte Äußerung zum Verwerfungsantrag selbst bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.
| Salger | Steindorf | Maatz | |||
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