Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung auf Mundraub bei Hühnerdiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 593/65
Datum
14.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Vermögensdelikte ein. Der BGH gab ihr teilweise statt und hob die Verurteilung wegen schweren Diebstahls an vier Hühnern auf, weil das Landgericht die Prüfung auf Mundraub (§370 StGB) unterlassen hatte. Andere Verurteilungen (u.a. Beihilfe, Betrug) blieben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt und begründet wird.

2

Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) liegt vor, wenn die entwendete Sache zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt und ihr Wert im Einzelfall als wertmäßig unbedeutend anzusehen ist; das ist eine Einzelfallsfrage, die das Gericht zu prüfen hat.

3

Sind die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, ist die Tat als Übertretung nach § 370 zu behandeln, selbst wenn zugleich ein Merkmal des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht wurde; eine Qualifikation als schwerer Diebstahl scheidet dann aus.

4

Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte selbst ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt eine äußerlich beihilfeähnliche Handlung, wenn der Beteiligte den Erfolg durch seinen Beitrag als eigenen mitverursachen will und die Tat 'als eigene' will.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 24. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Ernst ██ aus █████, geboren am █████ 1934 in ████████, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls (Fall I 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Paderborn zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen einfachen Diebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von Kartoffeln (Fall I 4) ist rechtsbedenkenfrei. Mundraub kommt entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Wenn auch für die Beurteilung nicht der Anteil des einzelnen Mittäters an der Diebesbeute, sondern deren Gesamtmenge und Gesamtwert maßgebend ist (BGH NJW 1964, 117), könnte allerdings zweifelhaft sein, ob, wie das Landgericht ohne nähere Begründung annimmt, zwei Zentner Kartoffeln zum Preise von 18 bis 20 DM nicht mehr als Nahrungsmittel von unbedeutendem Wert im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB anzusehen sind (vgl. BGH Urt. v. 12. Mai 1959 – 1 StR 6/59 – und v. 14. Dezember 1960 – 2 StR 488/60 –). Indessen braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Wie das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt hat, scheidet Mundraub jedenfalls deshalb aus, weil der Angeklagte und Sagefka die zwei Zentner Kartoffeln nicht „zum alsbaldigen Verbrauch“ entwendet haben, sondern sich durch die Entwendung einen Vorrat für einen gewissen Zeitraum haben beschaffen wollen.

2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls von Hühnern (Fall I 5) hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Gegensatz zu dem zuvor behandelten Fall hat das Landgericht hier die Frage, ob Mundraub vorliegt, im Urteil nicht geprüft. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden. Der Wert von vier Hühnern liegt nicht ohne weiteres außerhalb der Grenze dessen, was heute als wertmäßig unbedeutend im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann; das ist Frage des Einzelfalls (BGH GA 1957, 17). Für die Entwendung von drei Hühnern hat der Bundesgerichtshof dies auch schon wiederholt ausgesprochen (Urt. v. 10. Oktober 1957 – 4 StR 385/57 – und 7. Juni 1961 – 2 StR 191/61 –). Vier Hühner können auch zum alsbaldigen Verbrauch im aufgezeigten Sinne bestimmt sein. Liegen aber die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, bleibt die Tat auch dann eine Übertretung, wenn bei der Entwendung eines der Merkmale des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht worden ist (BGH NJW 1958, 1243). Möglicherweise hat das Landgericht dies übersehen und deshalb die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht geprüft. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls kann jedenfalls ohne diese Prüfung nicht bestehen bleiben. Eine Bestrafung wegen Mundraubs kommt indessen nur in Betracht, wenn der Verletzte Strafantrag gestellt hat (§ 370 Abs. 2 StGB) und die Strafverfolgung insoweit nicht verjährt ist (§§ 67 Abs. 3, 68 StGB).

Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme der Mittäterschaft. Zwar ist nur ██ in die Hühnerfarm eingebrochen, der Angeklagte ist draußen geblieben und hat aufgepasst, wie ██ ihn geheißen hatte. Mittäterschaft erfordert jedoch nicht, dass jeder Beteiligte selbst ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht; es genügt schon eine Handlung, die sich, wie hier, äußerlich als Beihilfehandlung darstellt (BGH NJW 1951, 410). Voraussetzung ist nur, dass auch der in dieser Weise an der Tat Beteiligte durch seinen Beitrag den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271, 272). Er muss den Täterwillen haben, also seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 8, 393, 396). Dies enge Verhältnis zur Tat ist gemeint, wenn gefordert wird, der Mittäter müsse die Tat „als eigene“ wollen (vgl. BGHSt 8, 390, 391; 16, 12 ff.). Ob es im Einzelfall vorliegt, ist nach den gesamten Unständen wertend zu ermitteln. Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil.

3. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (Fall I 6) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte auf Geheiß von ███████████████ des Gartens stehen geblieben, „um“ aufzupassen, damit dieser nicht überrascht würde. Er hat sich also zum Aufpassen bereitgefunden. Die gegenteilige Auffassung der Revision ist unverständlich. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, wusste der Angeklagte auch, dass ███ in das Gartenhaus einbrechen wollte.

4. Auch die Verurteilung wegen Betruges (Fall II 1) ist rechtsbedenkenfrei.

Nach den Feststellungen hat der Kohlenhändler mit der Hingabe der 50,– DM bereits einen Vermögensnachteil erlitten, weil der Angeklagte diesen Vorschuss nicht, wie vereinbart, abarbeiten wollte und das Geld in der (hierfür) vorgesehenen Zeit auch nicht zurückzahlen konnte. Damit war der Betrug vollendet. Spätere Rückzahlungsvereinbarungen sind für die Frage der Strafbarkeit dieses Betruges bedeutungslos.

5. Die Revision hat nach alledem nur im Fall der Verurteilung wegen schweren Diebstahls (Fall 5) Erfolg. Das führt allerdings zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil sich nicht ausschließen lässt, dass diese Verurteilung auch die Strafzumessung in den übrigen Fällen beeinflusst hat.

Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 4 StPO an das Schöffengericht Paderborn zurückverwiesen. Dieses wird bei der Strafbemessung die Vorschrift des § 27 b StGB zu beachten haben, falls es, wie das Landgericht, für die Vergehen in den Fällen I 4 und II 1 Gefängnisstrafen unter drei Monaten für verwirkt halten sollte.

ScharpenseelMayrSanders
FlitnerHürxthal

Zitiert (2)