Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Mundraubbewertung und actio libera in causa geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 488/60
Datum
14.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten in Teilen stattgegeben: Die Verurteilung in einem Fall wurde aufgehoben, weil die entwendeten Nahrungs- und Genussmittel unter Berücksichtigung der Umstände als Gegenstände von unbedeutendem Wert anzusehen sind (Mundraub). In einem weiteren Fall hielt der Senat die Anwendung der actio libera in causa für rechtsirrig, da beim Sich-Versetzen in den Rausch kein Vorsatz zur Begehung der konkreten Tat vorlag. Die Sache wurde in diesen Punkten zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Gegenstand von unbedeutendem Wert ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten und des Verletzten.

2

Für die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB genügt es, dass entweder die entwendete Menge gering ist oder der Wert der Sache unbedeutend ist.

3

Bei der vorsätzlichen actio libera in causa muss der Täter beim Sich‑Versetzen in den Rausch den zumindest bedingten Vorsatz haben, im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit gerade die konkrete später ausgeführte Tat zu begehen.

4

Befand sich der Täter beim Herbeiführen des Rausches noch nicht im Vorsatz, eine bestimmte Tat zu begehen, reicht das bloße In‑Kauf‑Nehmen einer möglichen späteren Tat nicht für die Anwendung der actio‑libera‑in‑causa‑Lehre; in diesem Fall ist deren Heranziehung rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter ███████ Alfred ██ aus ████, geboren am ████, zur ████████ in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Mai 1960 im Falle II 5) hinsichtlich des Strafausspruchs, im Falle II 11) in vollem Umfange, außerdem im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwölf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt von einem Teil der Sachrügen. Der Erörterung bedürfen nur die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung in den Fällen II 11, II 7, 12, 21, 23 sowie im Falle II 5.

1.) Soweit die Revision in den Fällen II 7, 12, 21 und 23 sich auf freiwilligen Rücktritt vom Versuch beruft, genügt es, auf BGHSt 9, 48 hinzuweisen.

2.) Im Falle II 11 hat die Strafkammer einen Mundraub mit der Begründung verneint, die entwendeten Nahrungs- und Genussmittel seien weder eine geringe Menge noch wertmäßig unbedeutend. Gegen diese Annahme bestehen Bedenken.

Die Frage, ob ein Gegenstand von unbedeutendem Wert ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Dabei sind die Verhältnisse der Beteiligten und vor allem die des Verletzten zu berücksichtigen (BGHSt 5, 263; 6, 41; BGH GA 1957, 18). Weggenommen hat der Angeklagte 8 bis 10 rohe Eier, 1 Stück Hartwurst, 1/4 Laib Brot, 1 Flasche Bier, 2 Flaschen Limonade, mehrere Schachteln Zigaretten und 1/2 Pfund Kaffee. Außerdem hat er an Ort und Stelle Eier und Butterbrote verzehrt und Bier getrunken. Die Gegenstände sind aus dem Clubhaus eines Tennis- und Hockey-Clubs entwendet worden. Das Landgericht nimmt ihren Wert mit mindestens DM 15,— an. Dass der Geschädigte durch den Verlust in nennenswerter Weise betroffen ist, scheidet bei der Sachlage aus. Unter diesen Umständen handelt es sich um Gegenstände von unbedeutendem Wert. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die entwendete Menge auch noch als gering zu bezeichnen ist. Für die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB genügt eine der beiden Voraussetzungen. Mithin kann das Urteil in diesem Punkte keinen Bestand haben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die Gegenstände zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hat (vgl. RGSt 53, 230).

3.) Im Falle II 5 hat der Angeklagte in angetrunkenem Zustand einen Volkswagen aus dem Hof des Polizeipräsidiums entwendet. Das Landgericht führt dazu aus, § 51 Abs. 2 StGB könne ihm nicht „zugestanden“ werden; beim Beginn des Trinkens habe er es für möglich gehalten, dass er in angetrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug an sich nehmen, es benutzen und dann irgendwo abstellen werde; in Voraussicht dieser Wirkung des Alkoholgenusses habe er getrunken; möge er auch die Einzelheiten der Ausführung nicht vorausgesehen haben, so habe er sie doch in ihren wesentlichen Merkmalen in noch nüchternem Zustand in seinen Willen aufgenommen und ihre Durchführung in voraussichtlich trunkenem Zustand bereits zu diesem Zeitpunkt gebilligt. Demnach geht das Landgericht davon aus, dass zur Zeit des Diebstahls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Nach diesen Ausführungen wollte das Landgericht ersichtlich die Grundsätze der sogenannten „actio libera in causa“ auf den festgestellten Sachverhalt anwenden. Das aber ist rechtsirrig. Zwar können diese Grundsätze auch für die Fälle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der eigentlichen Tat in Betracht kommen (vgl. BGH LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB). Jedoch muss bei der vorsätzlichen actio libera in causa der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rauschzustand versetzt, den mindestens bedingten Vorsatz haben, im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit die bestimmte Straftat zu begehen, die er dann später auch ausführt (BGH aaO; BGHSt 10, 251). Nach den Feststellungen war der Angeklagte jedoch, als er den Alkohol zu sich nahm, noch nicht entschlossen, einen bestimmten Diebstahl zu begehen; vielmehr hat er es nur für möglich gehalten, dass er in angetrunkenem Zustand einen Entschluss zum Diebstahl fassen werde. Bei dieser Sachlage scheidet eine „actio libera in causa“ aus. Deshalb war der Strafausspruch in diesem Falle aufzuheben; die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Ob allerdings bei der gegebenen Sachlage von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist, muss die Strafkammer entscheiden.

BaldusScharpenseelMenges
DotterweichKirchhof