Treffer
BGH Urteil

Revision: Fehlen der Prüfung von § 370 Nr. 5 StGB (Mundraub) bei Hühnerdiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 385/57
Datum
16.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls verurteilt, nachdem er mit einem Mittäter drei Hühner aus einem verschlossenen Stall entwendet und zum Teil verzehrt hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob § 370 Nr. 5 StGB (Mundraub) anwendbar ist. Der BGH betont, dass lebende Tiere als Nahrungsmittel zu behandeln sind und der Tatrichter den Verkehrswert und die Umstände des Verletzten zu ermitteln hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 370 Nr. 5 StGB (Mundraub) ist anzuwenden, wenn Sachen Nahrungsmittel sind und zum alsbaldigen Verbrauch entwendet werden.

2

Lebende Tiere können als Nahrungsmittel gelten, auch wenn sie vor dem Genuss geschlachtet und zubereitet werden müssen.

3

Ob Nahrungsmittel einen unbedeutenden Wert im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB haben, entscheidet der Tatrichter nach seinem Ermessen anhand des Verkehrswerts.

4

Bei der Wertermittlung ist die Gesamtmenge und der Gesamtwert der Beute maßgeblich; die Zahl der entwendeten Tiere oder die Anteile der Täter sind nicht allein entscheidend.

5

Bei der Würdigung sind auch die Verhältnisse der Beteiligten, insbesondere die wirtschaftliche Betroffenheit des Verletzten, zu berücksichtigen; bei erheblicher Betroffenheit scheidet die Anwendung von § 370 Nr. 5 regelmäßig aus.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. April 1957

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███ in ███████████, █████, ██, wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Graae bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn ███████ sowie gegenüber ███ ██████████████ wegen eines Falls des schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt hat (Punkt 1 des angefochtenen Urteils).

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil er gemeinschaftlich mit seinem früheren Arbeitskameraden ██ aus dem verschlossenen Hühnerstall eines anderen Arbeitskameraden drei Hühner gestohlen hat.

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben. Sie rügt mit Recht, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB (Mundraub) nicht erörtert hat.

Die beiden Mittäter waren gelegentlich eines Wochenendbesuchs bei ████████ mit ihren Ehefrauen auf den Gedanken gekommen, sich den Genuss einer guten Hühnersuppe zu verschaffen. Sie beschlossen sogleich, die dazu nötigen Hühner zu stehlen. Mit einer Zange erbrachen sie den Stall des ihnen bekannten Bergmanns ███████. Die daraus entwendeten drei Hühner ließen sie nach █████ bei ihrer Heimkehr von ihren Frauen rupfen und zubereiten und verzehrten sie mit diesen zum größten Teil am nächsten Tage als Sonntagsmahlzeit. Diesem Sachverhalt ist bereits eindeutig zu entnehmen, dass die Hühner zum alsbaldigen Verbrauch entwendet worden sind.

Das Landgericht hätte deshalb auch prüfen müssen, ob es sich hier etwa um Nahrungsmittel von unbedeutendem Wert im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB handelte. Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, sind als Nahrungsmittel auch lebende Tiere, wie z. B. Gänse und Kaninchen, anzusehen, die, ehe sie genossen werden können, geschlachtet und zubereitet werden müssen (vgl. RGSt 53, 723; LZ 1919, 811; JW 1911, 855 Nr. 17). Darüber, ob die entwendeten Nahrungsmittel einen bedeutenden Wert hatten, muss der Tatrichter nach seinem Ermessen entscheiden. Maßgebend ist ihr Verkehrswert (RGSt 76, 66). Die Zahl der Hühner ist nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss noch geprüft werden, ob es sich etwa um wertvolle Legehennen handelte, die nicht zum Verbrauch bestimmt waren, oder welche Größe und welches Gewicht die Hühner hatten und welchen Erlös sie im Falle eines Verkaufs erbracht hätten. Neben diesem sachlichen Maßstab sind auch die Verhältnisse der Beteiligten, vor allem des Verletzten zu würdigen. War dieser durch den Verlust in erheblicher Weise getroffen, so scheidet im Allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 wie die des § 248a StGB aus (BGH 5 StR 308/54 vom 12. Oktober 1954; vgl. █████ 5, 40).

Unmaßgeblich ist es nach der Rechtsprechung auch, dass die Täter die Hühner nicht allein verzehrt haben, sondern zusammen mit ihren Frauen (RGSt 53, 168). Entscheidend ist auch nicht der Anteil jedes Täters, sondern die Gesamtmenge und der Gesamtwert der Diebesbeute (RGSt 63, 273; JW 1933, 1595 Nr. 18).

Das angefochtene Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an den Tatrichter zurückverwiesen werden. Der zur Strafverfolgung wegen einer Übertretung erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig gestellt (§ 61 Abs. 2 StGB).

Die Aufhebung ist nach § 357 StPO auch auf den an der selben Tat beteiligten Bergmann ██ zu erstrecken.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Rotberg Krumme Saver Hoepner Flitner

Bundesrichter Hoepner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.

Rotberg
Flitner

Zitiert von (2)