Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Raub und Diebstahl verworfen – Zur Bedeutung der Gesamtbeute bei Mundraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 243/63
Datum
18.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Urteil wegen Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung; die Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Entscheidend waren das richterliche Geständnis in der Hauptverhandlung, die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ohne Sachverständigenzwang und die Feststellung, dass für Mundraub auf Gesamtmenge/-wert der Beute abzustellen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einordnung als Mundraub ist auf die Gesamtmenge oder den Gesamtwert der entwendeten Sachen abzustellen, nicht auf den Anteil des einzelnen Mittäters.

2

Bei Mittäterschaft haftet jeder Täter auch hinsichtlich der Menge und des Wertes der gesamten Beute nach § 47 StGB für die Tat.

3

Die Annahme eines unmittelbaren Lebensbedarfs bemisst sich nach dem Schutzbedürfnis des Eigentümers und dem Zweck der Entwendung; die Beteiligung Dritter an der Beute schließt die Anwendung der geringeren Strafdrohung nicht aus.

4

Das in der Hauptverhandlung abgegebene richterliche Geständnis ist für die Urteilsbildung maßgeblich; abweichende außergerichtliche Angaben oder unvereidigte frühere Aussagen Dritter begründen keinen Revisionsgrund, wenn das Urteil auf tragfähigen Hauptverhandlungsfeststellungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 10. Dezember 1962

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein StGB § 370 Nr. 5

Für die Beurteilung der Frage, ob Mundraub vorliegt, kommt es nicht auf den Anteil des einzelnen Mittäters an der Diebesbeute an, sondern auf deren Gesamtmenge oder Gesamtwert.

BGH, Urt. v. 18. Oktober 1963 – 4 StR 243/63 – LG Kleve

In der Strafsache gegen ███ aus ████ wegen Raubes, den Angeklagten Hans-Jürgen █████ in ███ wegen Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Dagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Flitner Dr. Bundesrichter Rortzler Weber Dr. als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Dezember 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen zwei weiterer Diebstähle zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Strafkammer hat die ausweislich der Sitzungsniederschrift gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigte Aussage des durch den Raubüberfall verletzten Invaliden ████ ███ eidlich bewertet. Zwar führen die Urteilsgründe auch die eidliche Bekundung des Invaliden ████ als Beweismittel an. Jedoch ist mit Sicherheit auszuschließen, daß die Verurteilung wegen Raubes durch den etwaigen Verstoß beeinflußt worden ist. Das Urteil hebt hervor, der Angeklagte habe nach Vorhalt und Verlesen seines zu richterlichem Protokoll abgegebenen Geständnisses vom 13. November 1962 in der Hauptverhandlung schließlich nicht mehr bestritten, ███████ die Geldbörse mit Inhalt in der im Urteil festgestellten Weise gewaltsam entwendet zu haben. Wie in der Sitzungsniederschrift beurkundet ist, hat der Angeklagte nach Verlesen dieses Protokolls ausdrücklich erklärt: „Ja, so war es“. Bei dieser Sachlage kann sich die Revision auch nicht darauf berufen, daß das richterliche Geständnis des Angeklagten nicht in allen Einzelheiten mit seinen Geständnissen vor der Polizei übereinstimme. Für die Urteilsfindung war ersichtlich nur die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf den Vorhalt des vorgelesenen richterlichen Geständnisses maßgebend.

2. Aus diesem Grunde können auch die Revisionsangriffe gegen die Feststellung der Glaubwürdigkeit des Zeugen █████ nicht durchgreifen, obwohl er im Ermittlungsverfahren, wie er zugegeben hat, „aus Großspurigkeit“ wiederholt unrichtige Angaben über die Höhe des geraubten Betrages gemacht hat. Das Landgericht hat dem Schuldvorwurf nur den geringsten, vom Angeklagten zugegebenen Betrag von 5 DM zugrundegelegt.

Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die Wirtsleute darüber vernehmen müssen, wieviel Alkohol der Angeklagte vor dem Raubüberfall bei ihnen genossen habe. Das Landgericht hat der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe damals 15 bis 20 Glas Bier getrunken, keinen Glauben geschenkt. Es stützt seine Überzeugung von der unverminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Ausführung des Raubes rechtlich unangreifbar auf die wenige Stunden nach dem Überfall gemachten Angaben des Angeklagten vor der Polizei, er habe etwa 10 Glas Bier getrunken und sei zu keiner Zeit des Tages betrunken, sondern immer im „Besitz aller vollen geistigen Überlegung“ gewesen. Zwar hat der Angeklagte bei seiner späteren richterlichen Vernehmung angegeben, er habe im Laufe des Tages eine größere Menge Bier getrunken; wenn er früher gesagt habe, daß es 10 Glas gewesen seien, so sei er heute der Meinung, daß es eine Weniges mehr gewesen sei. Dieses Protokoll ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vollständig vorgelesen worden; die in ihm enthaltene Bekundung über den Alkoholgenuß hat es daher nicht übersehen. Es ist auch nicht unrichtig, wenn das Landgericht die Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüber seiner polizeilichen Aussage als neu bezeichnet; denn die Angaben bei der richterlichen Vernehmung waren völlig unbestimmt. Sie nötigten die Strafkammer ebensowenig wie die Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung dazu, Ermittlungen über seinen Alkoholgenuß vor dem Raubüberfall anzustellen, zumal der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgebracht hat, er habe am Tattage nur 34 DM, einschließlich der geraubten 5 DM, zur Verfügung gehabt und davon rund 30 DM am Automaten verspielt; für die restlichen 4 DM könne er etwa 10 Glas Bier getrunken haben.

Angesichts dieser Erklärungen des Angeklagten vor der Polizei war die Strafkammer auch nicht verpflichtet, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tatausführung zu vernehmen. Sie konnte auf Grund der Lebenserfahrung selbst beurteilen, ob der zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte nach dem Genuß von 10 Glas Bier im Verlaufe mehrerer Stunden noch in der Lage war, das Unrecht seiner Raubtat einzusehen und genugende Hemmungen aufzubringen, um der Versuchung zur Verübung eines schweren Verbrechens zu widerstehen.

Die übrigen Verfahrensrügen sind zum größeren Teil offensichtlich unbegründet.

II. Auch die sachlichrechtlichen Rügen sind unbegründet.

1. Die Schuldfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 19). Auch die Verurteilung wegen Mopeddiebstahls (Fall 16) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte ████ und der Mitangeklagte ██ entwendeten am 17. Februar 1962 ein verschlossen abgestelltes Moped. Beide trugen es in die Garage des Beschwerdeführers, wo sie mehrere Teile zum eigenen Gebrauch demontierten. Diese Feststellungen lassen eindeutig die Überzeugung der Strafkammer erkennen, daß auch der Angeklagte als Mittäter in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Damit hat das Landgericht bloße Beihilfe des Angeklagten zu dem Diebstahl rechtsfehlerfrei abgelehnt. Ohne daß es noch weiterer Ausführungen darüber im Urteil bedurfte. Auf das Vorbringen des Angeklagten und seines Tatgenossen im Ermittlungsverfahren brauchte es nicht einzugehen, weil es seine Überzeugung auf Grund der Hauptverhandlung zu bilden hatte (§ 261 StPO). Da sich der Angeklagte hier nicht auf Trunkenheit berufen hat, bestand für das Landgericht bei der einfachen Sachlage auch kein Anlaß, diese Frage im Urteil zu erörtern. Die hierauf bezügliche Aufklärungsrüge ist unzulässig.

2. Die Verurteilung wegen der vom Beschwerdeführer zugegebenen Automatendiebstähle ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Raub scheidet in allen Fällen aus. Die Menge der bei den einzelnen Taten insgesamt gestohlenen Zigaretten schwankt zwischen 1 und 99 Packungen. Ob diese Menge oder von unbedeutendem Wert ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Daß die Strafkammer dabei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß das Landgericht auch 9 Packungen nicht als gering angesehen hat. Es kommt auch nicht auf den Anteil des einzelnen Mittäters an, sondern auf die Gesamtmenge und den Gesamtwert der Diebesbeute (BGH MDR 1952, 147 bei StR 167/58 vom 7. Mai 1958; 4 StR 385/57 vom 10. Oktober 1957; RGSt 8, 406; 10, 308, 309; 12, 8, 10; 13, 371, 375; RG DR 1914, 380; JW 1933, 1595).

Den Erörterungen liegt der Gedanke zugrunde, daß die zur Befriedigung eines unmittelbaren Lebensbedarfs begangene Entwendung einer geringen Menge von Sachen oder geringwertiger Gegenstände, deren Verlust der Verletzte kaum Bedeutung beimißt, eine geringere Bestrafung rechtfertigt (Amtliche Begründung: RGSt 46, 408, 411; 48, 52, 54). Maßgebend ist hiernach abgesehen von der aus dem Zweck der Entwendung erkennbaren minder schweren, unredlichen Absicht des Täters, das geringere Schutzbedürfnis des Eigentümers. Daher kommt es neben der objektiven Bewertung vor allem auf die Verhältnisse des Verletzten an (BGH GA 1957, 15, 19). Mit diesem Grundgedanken wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Anwendung der Übertretungsvorschrift von der Höhe des Anteils des einzelnen Mittäters an der Beute abhängig wäre. Nach § 47 StGB muß auch jeder Mittäter für die ganze Tat einstehen; dazu gehört die strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der gesamten Menge und des gesamten Wertes der entwendeten Sachen (RGSt 8, 406; 12, 8, 10; 13, 371, 374).

Ebensowenig wie die Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB entfällt, wenn der Täter nicht nur die Befriedigung seines eigenen unmittelbaren Bedarfs, sondern auch denjenigen anderer Personen, Mittäter oder unbeteiligter Dritter, bezweckt (RGSt 13, 371, 374), kann sie umgekehrt dadurch begründet werden, daß sein eigener unmittelbarer Bedarf, der bei der Teilung der Beute zugrundegelegt wird, den in dieser Vorschrift bezeichneten Umfang oder Wert etwa nicht erreicht. Eine andere Auslegung würde zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen, daß die Mitwirkung an ein und derselben Tat trotz im übrigen sicherer Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale bei einem Mittäter als Vergehen, bei einem anderen nur als Mundraub geahndet würde. Endlich ist nicht einzusehen, daß das Gesetz den Eigentumsschutz nur deshalb hätte verringern wollen, weil eine nicht unbedeutende Gesamtbeute, statt nur von einem einzigen Täter, von mehreren Mittätern, womöglich sogar bandenmäßig, erzielt wird, die sie dann unter sich aufteilen. Die Tatbegehung durch mehrere Beteiligte mit Beuteteilung mindert den erheblichen Schaden des Verletzten nicht und ändert auch nichts an dem Schutzbedürfnis des Eigentums.

Daß die Täter im Versuchsfall nicht weniger stehlen wollten als bei den vollendeten Diebstahlstaten, worauf es allein ankommt (RGSt 53, 198; 63, 273, 274), durfte das Landgericht angesichts der übrigen Diebstähle für ausgeschlossen halten. Es brauchte im Urteil nicht näher erörtert zu werden.

3. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision dagegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

DaguschFlitnerWeber
KrummeRortzlerDr.

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