Revision: Aufhebung wegen Abwesenheit der Angeklagten in wesentlicher Beweisaufnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 589/85
- Datum
- 14.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung ist in Anwesenheit derjenigen Personen durchzuführen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt; ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Erstreckt sich die Beweisaufnahme auf Verfahrensbestandteile, die die abwesende Angeklagte betreffen, und war ihre Abwesenheit nicht durch einen nach § 231c StPO konkretisierenden Beschluss gedeckt, ist das Urteil aufzuheben.
Bei vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung wird gesetzlich vermutet, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht; es bedarf insoweit keiner weiteren Darlegung der Einflussnahme des Mangels auf das Ergebnis.
Nach Aufhebung wegen Verfahrensmängeln ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 20. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 589/85 in der Strafsache gegen ██ ██ Regine Barbara aus ██████, geboren am █ 1961 in ████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Mai 1985, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Angeklagte rügt zu Recht, das Gericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Hauptverhandlung gegen sie in Anwesenheit der Personen durchzuführen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.
Dieser Verstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf verteidigt (I der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. November 1984), gemeinsam mit dem Angeklagten ████████ der Witwe Dr. K. Schmuck im Wert von 150.000,-- DM entwendet zu haben. Im Hauptverhandlungstermin vom 21. März 1985 wurde der Angeklagten durch Gerichtsbeschluss gestattet, in den Fortsetzungsterminen am 1., 9., 22. April und 2. Mai 1985, in denen ausschließlich Vorgänge zu Ziffer II der Anklage (die Mitangeklagten ███████ betrafen) verhandelt werden sollten, der Verhandlung fernzubleiben (Bd. V Bl. 459 d. A.). Die Angeklagte nahm an den genannten Hauptverhandlungsterminen nicht teil. Außerdem blieb sie dem Fortsetzungstermin vom 3. Mai 1985 fern, nachdem ihr telegrafisch mitgeteilt worden war, sie brauche auch zu diesem Termin nicht zu erscheinen (Bd. V Bl. 460, 461, 462, 465, 466 d. A.). Am 9. April 1985 stellte der Verteidiger des Angeklagten ████ einen Beweisantrag, der den Anklagepunkt, er habe der Witwe Dr. K. Schmuck entwendet, betraf (Bd. V Bl. 253, 254, 461). Das Gericht wies diesen Beweisantrag im Hauptverhandlungstermin vom 22. April 1985 mit der Begründung zurück, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien zum Teil bedeutungslos, zum Teil bereits bewiesen (Bd. V Bl. 463, 463 R). Einen ergänzenden, vom Angeklagten ████ am selben Tag gestellten Beweisantrag wies der Tatrichter am 3. Mai 1985 unter Klarstellung seines Beschlusses vom 22. April 1985 zurück (Bd. V Bl. 468, 469).
2. Dieses Verfahren der Strafkammer hält, soweit die Revisionsführerin betroffen ist, rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muss, weil, wie die Verteidigung geltend macht, am 3. Mai 1985 ohne vorherige Beschlussfassung nach § 231c StPO in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt worden ist (vgl. BGH JZ 1985, 692). Ein Verfahrensfehler, der gemäß § 338 Nr. 5 StPO zum Erfolg der Revision führt, liegt jedenfalls darin, dass die Beweisaufnahme, also ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, durch die Behandlung eines Beweisantrages am 9. und 22. April 1985 sowie am 3. Mai 1985 auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, der die Angeklagte betraf und der in dem Beschluss nach § 231c StPO nicht bezeichnet war (BGH JZ 1985, 692).
In Fällen vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung wird gesetzlich vermutet, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 – 4 StR 335/85). Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Angeklagte betroffen ist, in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (BGH StV 1984, 102; JZ 1985, 692).
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